Zwingendes Recht Musterklauseln

Zwingendes Recht. Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.
Zwingendes Recht. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge. (2) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird. Kapitel VIII. Schlußbestimmungen
Zwingendes Recht. Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförderungsvertrages zur Folge. Dessen ungeachtet kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erweitern.
Zwingendes Recht. Art. 37 Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgewichen werden.
Zwingendes Recht. Kapitel VIII.
Zwingendes Recht. Diese Bedingungen schließen keine Haftung aus, soweit ein solcher Ausschluss durch zwingendes Recht verboten ist.
Zwingendes Recht. Diese Bestimmung stellt klar, dass von den in diesem Gesetz verankerten Schutz- bestimmungen für Konsumenten auch durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Konsumenten abgewichen werden darf. Es handelt sich beim FAGG also um relativ zwingendes Recht. Die Richtlinie lässt in ihrem Artikel 3 Absatz 6 allerdings ver- tragliche Vereinbarungen zu, mit denen zugunsten des Konsumenten über den Standard der Richtlinie hinausgegangen wird. Die Richtlinie enthält in ihrem Artikel 2 eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis der einzelnen Richtlinienregelungen gewiss von Bedeutung sind. Dennoch ist es nicht erforderlich, alle diese Definitionen im Rahmen der Richtlinienumsetzung explizit in liechtensteinisches Recht zu übernehmen, weil sie sich zum Teil ohnehin damit decken, was man auch nach liechtensteinischer Rechtsauffassung unter dem jeweiligen Begriff verstehen würde bzw. erfolgt eine entsprechende Auslegung richtlinienkonform. Die Definition des „ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages“ in Bst. a (dafür wird auch häufig die Kurzbezeichnung „Ausser-Geschäftsraum- Vertrag“ bzw. die Abkürzung „AGV“ verwendet) wurde nahezu wortgleich aus dem Richtlinientext übernommen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem neuen AGV und dem „Haustürge- schäft“ im Sinn des Art. 4 KSchG besteht darin, dass es nach der Richtlinie nicht mehr darauf ankommt, ob die geschäftliche Verbindung vom Unternehmer oder vom Konsumenten angebahnt wurde (vgl. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie). Ein AGV liegt somit beispielsweise auch dann vor und die neuen Vorgaben sind zu be- achten, wenn der Konsument selbst das Geschäft angebahnt hat, er z.B. einen Handwerker wegen eines Auftrages zu sich in die Wohnung gerufen hat und dieser dort geschlossen wird. Der auf Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe d der Richtlinie basierende Art. 3 Bst. a Ziff. 4 FAGG entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 2 KSchG, dadurch werden Werbefahrten in die Regelung miteinbezogen. Die Definition des Fernabsatzvertrages (für den häufig auch die Abkürzung „FAV“ verwendet wird) in Bst. b entspricht im Wesentlichen der bisherigen Begriffsum- schreibung des Fernabsatzgesetzes. Das nun zusätzlich genannte Erfordernis des Vertragsabschlusses „ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unterneh- mers und des Konsumenten“ hat bei praxisnaher Betrachtung keine zusätzlich einschränkende Wirkung auf das Begriffsverständnis. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie gibt näheren Aufschluss darüber, welche Rechtsges...
Zwingendes Recht. Soweit in Vereinbarungen von diesem Gesetz zum Nachteil des Konsumen- ten abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Zwingendes Recht. 1 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 1 dürfen weder zu Ungunsten der versi- cherten Person noch zu Ungunsten des Versicherungsunternehmens abgeändert werden (zwingendes Recht). 2 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nicht zu Ungunsten der versi- cherten Person abgeändert werden (halbzwingendes Recht). 3 Die zwingenden und die halbzwingenden Bestimmungen gelten für die Versiche- rung von Grossrisiken im Sinn von Artikel 124 Absatz 6 als dispositiv.
Zwingendes Recht. Folgende Bestimmungen dürfen weder zuungunsten des Versicherers noch zuun- gunsten der versicherten Person geändert werden: Artikel 1 (Anwendungsbereich)