Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Musterklauseln

Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit gegen den Versicherten eine Gewaltstraftat verübt wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit, Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfasst die Beteiligung des Versicherten am Strafverfahren als Nebenkläger, anwaltliche Zeugenbeistandsleistung, nichtvermögensrechtlichen „Täter-Opfer-Ausgleich“, Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und Opferentschädigungsgesetz bereits außergerichtlich. Ohne Wartezeit
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im • Ermittlungsverfahren, • Nebenklageverfahren, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, • für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: • Sie sind nebenklageberechtigt und • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit gegen den Versicherten eine Gewaltstraftat verübt wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit, Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfasst die Beteiligung des Versicherten am Strafverfahren als Nebenkläger, anwaltliche Zeugenbeistandsleistung, nichtvermögensrechtlichen „Täter-Opfer-Ausgleich“, Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und Opferentschädigungsgesetz bereits außergerichtlich. Für die Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Daten/Medien begangen wurden. Übernommen werden Kosten für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes, beschränkt auf die Erstattung einer Strafanzeige von bis zu maximal 500 EUR je Kalenderjahr. (Beispiel: Cybermobbing durch das Beleidigen, Bloßstellen, Bedrohen oder Belästigen eines der mitversicherten Kinder mithilfe von Kommunikationsmitteln wie Computer, Handy oder Smartphone über einen längeren Zeitraum.) Voraussetzung: Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person sind als Opfer einer Straftat betroffen.
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. Als Nebenkläger in Ermittlungs-/Strafverfahren vor deut- schen Gerichten gegen den Täter auftreten und Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend machen (keine Wartezeit). Nach schwerer Körperverletzung etwa durch einen Überfall oder einer Gei- selnahme wollen Sie Entschädigungsansprüche geltend machen. Verwaltungsrechtsschutz in Nicht-Verkehrssachen Streit vor deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten in ver- waltungsrechtlichen Angelegenheiten (Wartezeit 3 Monate). Es gibt Streit um die ordnungsgemäße Vergabe von Kindergartenplätzen, Zeugnisnoten oder um die Höhe von Bafög für das Studium oder die Berufs- ausbildung. Beratungsrechtsschutz für Betreuungsverfahren Beratung und Betreuung wegen eines gegen Sie eingeleite- ten Betreuungsverfahrens (keine Wartezeit). Nach einer Trennung oder anderen veränderten Lebensumständen, in deren Folge Sie für (partiell) unmündig erklärt werden, wird Ihnen ein recht- licher Betreuer zur Seite gestellt. Mit diesem sind Sie jedoch nicht einverstan- den bzw. Sie haben begründte Vorbehalte gegen diesen. Beratungsrechtsschutz für Patientenverfügung Beratung bezüglich der Erstellung einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht (keine Wartezeit). Sie benötigen Rat für das Aufsetzen einer Patientenverfügung oder Vor- sorgevollmacht. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedinungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG SE (ARB 2016). Stand: 13.09.2019 BDAE Dienstleistungsgesellschaft mbH Kühnehöfe 3 • 00000 Xxxxxxx • Deutschland Tel.: +49-40-30 68 74-0 Fax: +49-40-30 68 74-90 E-Mail: xxxx@xxxx.xxx Web: xxx.xxxx.xxx Sitz der Gesellschaft: Hamburg • HRB 121738 Amtsgericht Hamburg • Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx 3/3 Antrag EXPAT LEGAL/EXPAT LEGAL PLUS Maklernr.: M2422.5719002369 ANTRAG AUF RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG mit unbefristeter Auslandsdeckung Nachname Geschlecht m w Vorname(n) Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) Nationalität Vollständige Anschrift Tel. Fax E-Mail Derzeitiger Beruf Wenn Sie als Antragsteller auch versicherte Person sind, dann machen Sie bitte zusätzlich folgende Angaben: Tarifauswahl EXPAT LEGAL EXPAT LEGAL PLUS Jahresbeitrag in Euro Geplantes Aufenthaltsland Gewünschter Versicherungsbeginn (TT.MM.JJJJ) Bestand eine Vorversicherung für Deutschland? ja nein Falls ja, machen Sie bitte folgende Angaben: Name der Versicherung Versicherungsnummer Versicherungszeitraum (TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ) Hat der Vorversicherer das Vertragsverhältnis gekündigt? ja nein Stand:...
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. 14.1 für Ihren Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn Sie im privaten Bereich als Opfer einer der in § 395 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten 14.1.1 gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 14.1.2 gegen die körperliche Unversehrtheit, 14.1.3 gegen die persönliche Freiheit, 14.1.4 gegen das Leben, 14.1.5 nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes rechtswidrig verletzt oder betroffen sind. 14.2 Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbei- stand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Nr. 14.1 ver- letzt ist. 14.3 Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Aus– gleiches nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB). 14.4 Sind Sie als nebenklageberechtigte Person durch eine Straftat nach Nr. 14.1 verletzt und ha- ben Sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhalten Sie abweichend von Nr. 6 Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) (Versorgungs-Rechtsschutz). 14.5 Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal- ter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1. in ursächlichem Zusammenhang mit 1.1 Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben; 1.2 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zu- rückzuführen sind; 1.3 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; 1.4.1 dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder von Ihnen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles; 1.4.2 der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Ei- gentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beab- sichtigen; 1.4.3 der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung ei- nes Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Be- sitz befindet oder das Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen; 1.4.4 der Finanzierung eines der unter Nr. 1.4.1 bis Nr. 1.4.3 genannten Vorhaben; 2.1 zur Abwehr v...
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten um rechtliche Interessen als Opfer wahrzunehmen. Es muss sich um Straftaten handeln, die in § 395 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 StPO genannt sind. Rechtsschutz besteht - für die Kosten der Nebenklage; - für die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Beistand des Opfers. Der Beistand kann im Ermittlungs- und im Nebenklageverfahren erfolgen. Der Beistand kann auch den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz umfassen; - um rechtliche Interessen im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer- Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 StGB wahrzunehmen; - um Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Gewaltstraftat einen dauerhaften Körperschaden zur Folge hat;

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  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.