Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das Handelssystem nach Maßgabe des Kapitels II der Anlage zur NCM-CM-Clearing-Vereinbarung wirken unmittelbar für und gegen das CM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem CM und gleichzeitig ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen CM und der Eurex Clearing AG gemäß den Clearing Bedingungen zustande, soweit diese nichts Gegenteiliges regeln. (2) Das CM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an es angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Börse bzw. Handelsplattform unverzüglich gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Clearing-Bedingungen mitzuteilen. (3) Weder die AG noch das CM haften für Schäden des NCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Unterbrechung in der Zuliefererkette) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM bzw. einem CM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV-Systems der Börse(n) oder des Betreibers der Handelsplattform erwachsen, haftet die AG bzw. das CM, soweit der AG bzw. dem CM oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der AG bzw. des CM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der AG bzw. des CM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
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Samples: Clearing Bedingungen, Clearing Agreement
Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das Handelssystem nach Maßgabe des Kapitels II der Anlage zur NCM-CM-Clearing-Vereinbarung wirken unmittelbar für und gegen das CM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem CM und gleichzeitig ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen CM und der Eurex Clearing AG gemäß den Clearing Bedingungen zustande, soweit diese nichts Gegenteiliges regeln.
(2) Das CM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an es angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Börse bzw. Handelsplattform unverzüglich gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Clearing-Clearing- Bedingungen mitzuteilen.
(3) Weder die AG noch das CM haften für Schäden des NCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Unterbrechung in der Zuliefererkette) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM bzw. einem CM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV-Systems der Börse(n) oder des Betreibers der Handelsplattform erwachsen, haftet die AG bzw. das CM, soweit der AG bzw. dem CM oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der AG bzw. des CM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der AG bzw. des CM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(4) Nehmen das CM oder das NCM im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der AG aus diesem Vertrag oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der AG aus diesem Vertrag Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so sind das CM und das NCM verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften dieses Vertrages einschließlich der Clearing- Bedingungen durch den in Anspruch genommenen Dienstleister sicherzustellen. Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Rechtsverhältnisse sowie die Haftung im Verhältnis zwischen der AG und dem CM bleiben hiervon unberührt. […]
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Samples: Eurex Börsen Geschäftsordnung
Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das Handelssystem nach Maßgabe des Kapitels II System der Anlage zur NCM-CM-Clearing-Vereinbarung Eurex Bonds GmbH wirken unmittelbar für und gegen das CMDCM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem CM DCM und gleichzeitig ein inhaltsgleiches entsprechendes Geschäft zwischen CM dem DCM und der Eurex Clearing AG gemäß den Clearing Bedingungen zustande, soweit diese nichts Gegenteiliges regeln.
(2) Das CM DCM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an es angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Börse bzw. Handelsplattform Eurex Bonds GmbH unverzüglich gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Clearing-Bedingungen mitzuteilen.
(3) Weder die Eurex Clearing AG noch das CM DCM haften für Schäden des NCMNCM beziehungsweise des DCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Unterbrechung in der Zuliefererkette) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM bzw. einem CM beziehungsweise dem DCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV-EDV- Systems der Börse(n) oder des Betreibers der Handelsplattform Eurex Bonds GmbH erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG bzw. beziehungsweise das CMDCM, soweit der AG bzw. dem CM ihren Organen oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Clearing AG bzw. beziehungsweise des CM DCM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der Eurex Clearing AG bzw. beziehungsweise des CM DCM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
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Samples: Clearing Conditions
Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das Handelssystem nach Maßgabe des Kapitels II der Anlage zur NCM-CM-CM- Clearing-Vereinbarung wirken unmittelbar für und gegen das CM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem CM und gleichzeitig ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen CM und der Eurex Clearing AG gemäß den Clearing Bedingungen zustande, soweit diese nichts Gegenteiliges regeln.
(2) Das CM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an es angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Börse bzw. beziehungsweise Handelsplattform unverzüglich gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Clearing-Bedingungen mitzuteilen.
(3) Weder die AG noch das CM haften für Schäden des NCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Unterbrechung in der Zuliefererkette) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM bzw. beziehungsweise einem CM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV-Systems der Börse(n) oder des Betreibers der Handelsplattform erwachsen, haftet die AG bzw. beziehungsweise das CM, soweit der AG bzw. beziehungsweise dem CM oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der AG bzw. beziehungsweise des CM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der AG bzw. beziehungsweise des CM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.. Ort und Datum Für das CM Für das NCM Für die AG Anlage(n)
2.2 Anlage zur NCM-CM-Clearing-Vereinbarung [Überschrift=]: Anlage zur NCM-CM-Clearing-Vereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG, [Firma/NCM] und [Firma/CM] vom [Datum] Ergänzend zu der oben genannten Clearing-Vereinbarung wird Folgendes vereinbart: Kapitel I: NCM-DCM-Verhältnis
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Samples: Clearing Agreement