Common use of Rechtsverhältnisse; Haftung Clause in Contracts

Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das System der Eurex Bonds GmbH wirken unmittelbar für und gegen das GCM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem GCM und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem GCM und der Eurex Clearing AG zustande. (2) Das GCM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an ihn angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der Eurex-Bonds GmbH unverzüglich mitzuteilen. (3) Weder die Eurex Clearing AG noch das GCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des GCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM beziehungsweise einem GCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV- Systems der Eurex Bonds GmbH erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise das GCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

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Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Ein Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- (,,Front-Leg") mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung (,,Term-Leg") über Wertpapiere zu einem bestimmten Termin zusammen. (2) Repo-Geschäfte an der Eurex Repo GmbH werden nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Institut, das im Besitz einer Clearing-Lizenz ist, abgeschlossen. Ist ein Teilnehmer an der Eurex Repo GmbH selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte nur über das General-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt- Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der Eurex Repo GmbH abwickelt. (1) Alle Eingaben des NCM Nicht-Clearing-Mitglieds in das System der Eurex Bonds Repo GmbH wirken unmittelbar für und gegen das GCMGeneral-Clearing-Mitglied. Wird mittels des Systems der Eurex Repo GmbH von dem Nicht-Clearing-Mitglied ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführtRepo-Geschäft abgeschlossen, kommt ein Repo-Geschäft zwischen dem NCM Nicht-Clearing-Mitglied und dem GCM und General-Clearing-Mitglied sowie gleichzeitig ein entsprechendes Repo- Geschäft zwischen dem GCM General-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG zustande. (21) Das GCM ist verpflichtetSoweit an der Eurex Repo GmbH Overnight-Repo-Geschäfte abgeschlossen werden, die nicht fristgerechte Erfüllung steht das Wirksamwerden dieser Geschäfte in Abweichung von Sicherheitsleistungen durch an ihn angeschlossene Nicht-Absatz 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Lieferung verpflichtete Clearing-Mitglieder Mitglied eines solchen Geschäfts die aufgrund des Front- Leg geschuldeten Wertpapiere am vereinbarten Liefertag bis zu dem von der Geschäftsführung der Eurex-Bonds GmbH unverzüglich mitzuteilen. (3) Weder Eurex Clearing AG festgelegten Zeitpunkt an die Eurex Clearing AG noch das GCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des GCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- überträgt und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM beziehungsweise einem GCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV- Systems der Eurex Bonds GmbH erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise wiederum diese Wertpapiere auf das GCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert entsprechende Clearing-Mitglied aus einem schuldhaften Verstoß der dem inhaltsgleichen Geschäft taggleich überträgt sowie von diesem Clearing-Mitglied die geschuldete Zahlung an die Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM gegen wesentliche Pflichtenerfolgt ist. Die Haftung der Absätze 2 und 3 finden auf Overnight-Repo-Geschäfte erst dann Anwendung, wenn die vorbeschriebene Bedingung eintritt. Die Eurex Clearing AG beziehungsweise führt ab dem Bedingungseintritt das Clearing von Overnight-Repo-Geschäften als zentraler Kontrahent durch. Sollte die geld- und stückemäßige Abwicklung des GCM beschränkt sich jeweiligen Overnight-Repo-Geschäftes nicht wie vorbeschrieben fristgemäß erfolgen, tritt die Eurex Clearing AG nicht als zentraler Kontrahent gemäß den Absätzen 2 und 3 in das jeweilige Overnight-Repo-Geschäft ein und führt somit das Clearing nicht durch. Die Eurex Clearing AG ist in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch berechtigt, auf Verlangen eines an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Repo Geschäft beteiligten Teilnehmers, diesem zwecks Geltendmachung etwaiger Ansprüche den jeweiligen Kontrahenten bekannt zu geben. Die Eurex Clearing AG behält sich vor, dem an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Repo- Geschäft beteiligten Teilnehmer der Höhe seine Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen nicht erfüllt hat, etwa entstandene Kosten in Rechnung zu stellen sowie von ihm eine Vertragsstrafe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen SchadenKapitel III Nummer 2.1.6 (3) bis (6) der Clearing- Bedingungen zu erheben.

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Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Ein Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- (,,Front-Leg") mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung (,,Term-Leg") über Wertpapiere zu einem bestimmten Termin zusammen. (2) Repo-Geschäfte an der Eurex Repo GmbH werden nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Institut, das im Besitz einer Clearing-Lizenz ist, abgeschlossen. Ist ein Teilnehmer an der Eurex Repo GmbH selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte nur über das General-Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt- Clearing-Mitglied (Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der Eurex Repo GmbH abwickelt. (3) Alle Eingaben des NCM Nicht-Clearing-Mitglieds in das System der Eurex Bonds Repo GmbH wirken unmittelbar für und gegen das GCMDirekt-Clearing-Mitglied. Wird mittels des Systems der Eurex Repo GmbH von einem Nicht-Clearing-Mitglied ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführtRepo-Geschäft abgeschlossen, kommt ein Repo-Geschäft zwischen dem NCM Nicht-Clearing-Mitglied und dem GCM und konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied sowie gleichzeitig ein entsprechendes Repo-Geschäft zwischen dem GCM konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG zustande. (21) Das GCM ist verpflichtetSoweit an der Eurex Repo GmbH Overnight-Repo-Geschäfte abgeschlossen werden, die nicht fristgerechte Erfüllung steht das Wirksamwerden dieser Geschäfte in Abweichung von Sicherheitsleistungen durch an ihn angeschlossene Nicht-Absatz 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Lieferung verpflichtete Clearing-Mitglieder Mitglied eines solchen Geschäfts die aufgrund des Front- Leg geschuldeten Wertpapiere am vereinbarten Liefertag bis zu dem von der Geschäftsführung der Eurex-Bonds GmbH unverzüglich mitzuteilen. (3) Weder Eurex Clearing AG festgelegten Zeitpunkt an die Eurex Clearing AG noch das GCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des GCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- überträgt und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Für Schäden, die einem NCM beziehungsweise einem GCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV- Systems der Eurex Bonds GmbH erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise wiederum diese Wertpapiere auf das GCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert entsprechende Clearing-Mitglied aus einem schuldhaften Verstoß der dem inhaltsgleichen Geschäft taggleich überträgt sowie von diesem Clearing-Mitglied die geschuldete Zahlung an die Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM gegen wesentliche Pflichtenerfolgt ist. Die Haftung der Absätze 2 und 3 finden auf Overnight-Repo-Geschäfte erst dann Anwendung, wenn die vorbeschriebene Bedingung eintritt. Die Eurex Clearing AG beziehungsweise führt ab dem Bedingungseintritt das Clearing von Overnight-Repo-Geschäften als zentraler Kontrahent durch. Sollte die geld- und stückemäßige Abwicklung des GCM beschränkt sich jeweiligen Overnight-Repo-Geschäftes nicht wie vorbeschrieben fristgemäß erfolgen, tritt die Eurex Clearing AG nicht als zentraler Kontrahent gemäß den Absätzen 2 und 3 in das jeweilige Overnight-Repo-Geschäft ein und führt somit das Clearing nicht durch. Die Eurex Clearing AG ist in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch berechtigt, auf Verlangen eines an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Repo Geschäft beteiligten Teilnehmers, diesem zwecks Geltendmachung etwaiger Ansprüche den jeweiligen Kontrahenten bekannt zu geben. Die Eurex Clearing AG behält sich vor, dem an dem nicht zustande gekommenen Overnight-Rep- Geschäft beteiligten Teilnehmer, der Höhe seine Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen nicht erfüllt hat, etwa entstandene Kosten in Rechnung zu stellen sowie von ihm eine Vertragsstrafe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen SchadenKapitel III Nummer 2.1.6 (3) bis (6) der Clearing-Bedingungen zu erheben.

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Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das System der Eurex Bonds GmbH wirken unmittelbar für und gegen das GCMDCM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem GCM DCM und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem GCM DCM und der Eurex Clearing AG zustande. (2) Das GCM DCM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an ihn angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder der Geschäftsführung der Eurex Deutschland unverzüglich mitzuteilen. Sofern ein angeschlossenes NCM auch Börsenteilnehmer an der Eurex Zürich ist, gilt diese Verpflichtung auch gegenüber der Geschäftsführung der Eurex Zürich; die Übermittlung einer solchen Mitteilung an eine der Eurex-Bonds GmbH unverzüglich mitzuteilenBörsen ist in diesem Falle ausreichend. (3) Weder die Eurex Clearing AG noch das GCM DCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des GCMNCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Dies gilt ebenso für Schäden, die einem NCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte beziehungsweise des EDV-Systems der Eurex-Börsen erwachsen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Eurex Clearing AG oder des DCM beruhen. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung der Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen. Für Schäden, die einem NCM beziehungsweise einem GCM dem DCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV- EDV-Systems der Eurex Bonds GmbH Eurex- Börsen erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise das GCMDCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM DCM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM DCM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

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Rechtsverhältnisse; Haftung. (1) Alle Eingaben des NCM in das System der Eurex Bonds GmbH wirken unmittelbar für und gegen das GCM. Wird ein vom NCM eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem NCM und dem GCM und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem GCM und der Eurex Clearing AG zustande. (2) Das GCM ist verpflichtet, die nicht fristgerechte Erfüllung von Sicherheitsleistungen durch an ihn es angeschlossene Nicht-Clearing-Mitglieder den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen unverzüglich mitzuteilen. Sofern ein angeschlossenes NCM auch Börsenteilnehmer an der Eurex Zürich ist, gilt diese Verpflichtung auch gegenüber der Geschäftsführung der Eurex Zürich; die Übermittlung einer solchen Mitteilung an eine der Eurex-Bonds GmbH unverzüglich mitzuteilenBörsen ist in diesem Falle ausreichend. (3) Weder die Eurex Clearing AG noch das GCM haften für Schäden des NCM beziehungsweise des GCMNCM, die durch Störung ihres Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten. Dies gilt ebenso für Schäden, die einem NCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte beziehungsweise des EDV-Systems der Eurex-Börsen erwachsen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Eurex Clearing AG oder des GCM beruhen. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung der Durchführungsbestimmung der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen. Für SchädenXxxxxxx, die einem NCM beziehungsweise einem GCM infolge technischer Probleme oder infolge teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der von ihm benutzten EDV-Geräte bzw. des EDV- EDV-Systems der Eurex Bonds GmbH Eurex-Börsen erwachsen, haftet die Eurex Clearing AG beziehungsweise das GCM, soweit ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung der Eurex Clearing AG beziehungsweise des GCM beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

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