Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrund- bucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines sei- nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGe- samtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude, Sachversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrund- bucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines sei- nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGe- samtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten lassengelten las- sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versiche- rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungs- periode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrund- bucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines sei- nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGe- samtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Sachversicherung, Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertveräu- ßert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien Im- mobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle Stel- le der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versi- cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Insurance Agreement, Wohngebäudeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbucheintra- ges) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfälltVersicherungsperiode ent- fällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten lassen, wenn er hiervon Kenntnis Kennt- nis erlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertveräu- ßert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungs- periode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Versicherungsvertrag
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer von Ihnen veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer Sie und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes Ein- trittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGesamt- schuldner.
c) Der Versicherer muss Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten uns gelten lassen, wenn er wir hiervon Kenntnis erlangterlangen.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertveräuftert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer Veräufterer und der Erwerber haften für den Beitrag, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertveräu- ßert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien Immo- bilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungs- periode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Versicherungsvertrag
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentums- übergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während wäh- rend der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird Werden die versicherte Sache versicherten Sachen insgesamt oder überwiegend vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.vom
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertver- äußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentums übergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrund bucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Ver sicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Ei- gentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums Ei- gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfälltVersicherungsperiode ent- fällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien Im- mobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versi- cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbuchein- trages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den BeitragBei- trag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGesamt- schuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangter- langt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen des- sen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versi- cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versi cherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbuch eintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums Eigen tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperio de entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers Erwer bers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versiche- rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) Eigentumsüber- gangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsverhält- nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Inhaltsversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes Ein- trittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintragesnicht Auflassungsvormer- kung) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen ge- gen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Vgb 88)
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien Immobi- lien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versiche- rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Elektronik Versicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbucheintra- ges) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbuchein- trages) an dessen Stelle der Erwerber Er- werber in die während der Dauer Dau- er seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden erge- benden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers Erwer- bers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperio- de entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten lassen, wenn er hiervon Kenntnis Kennt- nis erlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
ca) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentums- übergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrund- bucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den BeitragBei- trag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGesamt- schuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Appears in 1 contract
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden ergeben- den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versi- cherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungs- periode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertveräuftert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer Veräufterer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des GrundbucheintragesGrundbuchein- trags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangter- langt.
Appears in 1 contract
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitragdie Prämie, der die auf das die zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsjahr Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
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