Rechtswahlklausel Musterklauseln

Rechtswahlklausel. 1. Diese Vereinbarung und sämtliche vertragliche Rechte und Verpflichtungen unter oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Rechtswahlklausel. Xxxxxx ein Vertrag eine Auslandsbeziehung aufweist, stellt sich das Problem des auf ihn anwendbaren Rechts. Um allfällige Ungewissheit der Bestimmung des anwendbaren Rechts durch die massgeblichen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (IPR) oder gar diesbezügliche Zufälligkeit (die sich bei mehreren konkurrierenden Gerichtsständen - unten Zif. 2 - und damit verschiedenen in Frage kommenden Kollisionsnormen ergeben) auszuschalten oder um von den gesetzlichen Regeln abzuweichen, treffen die Parteien oft Rechtswahlklauseln, welche das auf ihre vertraglichen Beziehungen anwendbare Recht bestimmen. Rechtswahlklauseln werden in den meisten Staaten respektiert (unter Vorbehalt des ordre public und des Rechtsumgehungsverbots) und sogar dann noch befolgt, wenn die Entstehung des Vertrages, der die Klausel des Vertrages enthält, streitig ist (dh. die Frage der Vertragsentstehung und -gültigkeit wird nach jenem Recht beurteilt, das im Falle der Vertragsgültigkeit aufgrund der dann bestehenden Rechtswahlklausel gelten würde). Für die Schweiz jetzt IPRG vom 18.12.1987 bes. Art. 13 ff.
Rechtswahlklausel. Auf den zugrunde liegenden Vertrag zwischen der MUEG und ihren gewerblichen Vertragspartnern findet vorbehaltlich anderweitiger individual Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Rechtswahlklausel. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Rechtswahlklausel. Der zu Grunde liegende Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des UN- Kaufrechts.
Rechtswahlklausel. Für diesen Vertrag einschließlich seines Abschlusses gilt deutsches Recht mit Aus- nahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa- renkauf (CISG).
Rechtswahlklausel. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestim- mungen des internationalen Privatrechts.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.