Referenzvereinbarung Musterklauseln

Referenzvereinbarung. 12.1 Der Kunde erklärt sich bereit, auf der Internetpräsenz, in Firmenpräsentation und im Rahmen von Angeboten von Wandelbots jeweils zeitlich unbegrenzt als Referenz genannt zu werden, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen. Zu diesem Zweck ist Wandel- bots berechtigt, die Unternehmenskennzeichnung und / oder das Firmenlogo des Kunden zu nutzen, eine Verlinkung zur Internetpräsenz des Kunden zu erstellen, kurz erkennbar zu ma- chen, in welcher Form die wirtschaftliche Zusammenarbeit besteht und eine ausführliche Refe- renz zu erstellen und nach Freigabe durch den Kunden auf den Internetpräsenzen von Wandel- bots zu veröffentlichen. 12.2 Der Kunde erklärt, Inhaber dieser Rechte zu sein. Folgen, die sich aus der zweckgebundenen Nutzung der Firmierung und / oder des Logos ergeben, können Wandelbots nicht zur Last ge- legt werden. 12.3 Diese Gestattung kann jederzeit und ohne Nennung von Gründen teilweise oder in ihrer Ge- samtheit zurückgezogen werden.
Referenzvereinbarung. Der Kunde stimmt zu, ein Hubdrive Referenzkunde zu werden, sofern er mit der Software zufrieden ist. Eine Referenz beginnt mit einem Anruf zur Kundenzufriedenheit. Ein Zitat der Kundenzufriedenheit darf auf der Hubdrive Website zusammen mit dem Firmennamen und dem Firmenlogo des Kunden veröffentlicht werden. Vor der Veröffentlichung wird der Inhalt durch den Kunden freigegeben. Weiterhin kann Hubdrive eine Referenzstory (auch Testimonial genannt) mit dem Kunden erstellen und über die Marketing Kanäle von Hubdrive veröffentlichen. Auch dieses wird vor der Veröffentlichung vom Kunden einmalig freigegeben. Falls der Kunde explizit im Einzelfall zustimmt, können ergänzend andere Hubdrive Interessenten den Kunden kontaktieren. Solche Anrufe werden avisiert und zwischen Hubdrive und dem Kunden geplant.
Referenzvereinbarung. Der Kunde steht nach erfolgreicher Einführung für GERMANEDGE als Referenz gegenüber Interessenten zur Verfügung. Daraus ergeben sich folgende Rechte der GERMANEDGE und Pflichten des Kunden:
Referenzvereinbarung. Der Auftraggeber ist damit einverstanden von ecotel als Referenzkunde genannt zu werden und räumt ecotel das zeitlich unbegrenzte Recht ein, seinen Namen (Firma) und/oder sein Logo durch ecotel und deren Tochtergesellschaften zu Werbe-, Marketing- und Vertriebszwecken zu nutzen. Das Recht zur Verwen- dung des Namens und des Logos des Auftraggebers für Werbe-, Marketing- und Vertriebszwecke umfasst die Nutzung als Referenz in persönlichen Gesprä- chen, als Veröffentlichung in Printmedien und anderen Medien (z.B. Fernsehen, Hörfunk und Internet), im Rahmen von Präsentation und Veranstaltungen. Der Auftraggeber erklärt, Inhaber der notwendigen Rechte an Name und Logo zu sein. Folgen, die sich aus der Nutzung des Namens und/oder des Logos er- geben, können ecotel nicht zur Last gelegt werden. Die Referenzvereinbarung kann durch den Auftraggeber jederzeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden und gilt ausschließlich für die Zu- kunft, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Wi- derruf erfolgten Nutzungen berührt wird.

Related to Referenzvereinbarung

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.