Regelungen zur Netznutzung. Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor: 2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor (Stromlieferung plus Netznutzung = all-inclusive Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem VNB Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“, insbesondere auf den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet dem VNB die anfallenden Netzentgelte. 2.2 „Netznutzung durch den Letztverbraucher“: Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Letztverbraucher und VNB (Netznutzungsvertrag). Diese Letztverbraucher werden bei der Anmeldung zur Netznutzung durch den Lieferanten benannt und zahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an den VNB. In diesem Fall haben die Regelungen im Netznutzungsvertrag Vorrang, soweit sie sich mit den Regelungen im vorliegenden Lieferantenrahmenvertrag überschneiden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Regelungen zur Netznutzung. Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor:
2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor (Stromlieferung plus Netznutzung = all-inclusive Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem VNB der SWW Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“, “ insbesondere auf den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet dem VNB der SWW die anfallenden Netzentgelte.
2.2 „Netznutzung durch den Letztverbraucher“: Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Letztverbraucher und VNB SWW (Netznutzungsvertrag). Diese Letztverbraucher werden bei der Anmeldung zur Netznutzung durch den Lieferanten benannt und zahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an den VNBSWW. In diesem Fall haben die Regelungen im Netznutzungsvertrag Vorrang, soweit sie sich mit den Regelungen im vorliegenden Lieferantenrahmenvertrag überschneiden.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Regelungen zur Netznutzung. Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor:
2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor (Stromlieferung Strom- lieferung plus Netznutzung = all-inclusive Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem VNB Anspruch An- spruch auf die Leistung „Netznutzung“, insbesondere auf den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz Elektrizitätsversor- gungsnetz zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet dem VNB die anfallenden Netzentgelte.
2.2 „Netznutzung durch den Letztverbraucher“: Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer ei- ner besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Letztverbraucher und VNB (Netznutzungsvertrag). Diese Letztverbraucher werden bei der Anmeldung zur Netznutzung durch den Lieferanten benannt und zahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an den VNB. In diesem Fall haben die Regelungen im Netznutzungsvertrag Vorrang, soweit sie sich mit den Regelungen Re- gelungen im vorliegenden Lieferantenrahmenvertrag überschneiden.
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Regelungen zur Netznutzung. Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor:
2.1 „Netznutzung durch den Lieferanten“: Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor (Stromlieferung plus Netznutzung = allAll-inclusive inclusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber dem VNB Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“, insbesondere auf den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet dem VNB die anfallenden Netzentgelte.
2.2 „Netznutzung durch den Letztverbraucher“: Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Letztverbraucher und VNB (Netznutzungsvertrag). Diese Letztverbraucher werden bei der Anmeldung zur Netznutzung durch den Lieferanten benannt und zahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an den VNB. In diesem Fall haben die Regelungen im Netznutzungsvertrag Vorrang, soweit sie sich mit den Regelungen im vorliegenden Lieferantenrahmenvertrag überschneiden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag