Verletzung der Obliegenheiten Musterklauseln

Verletzung der Obliegenheiten. 16.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag inner- halb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsver- letzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündi- gungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Versicherte oder von ihm berechtigten Personen sind hinsichtlich der Einhaltung von Obliegenheiten für die Dauer der Versicherung einem Repräsentanten des Ver- sicherungsnehmers gleichgestellt. 16.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der voll- ständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut- zes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob- liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver- sicherungsschutz bestehen. 16.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 16.1 zustehendes Kündi- gungsrecht ausübt. 16.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Xxxxxx der zuständigen Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert wer- den.
Verletzung der Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzung der Obliegenheiten. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten durch den/die Versicherungs- nehmer/-in oder den/die Anspruchsberechtigte/-n können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden. GVB Tech (Technikversicherung) Im Rahmen der GVB Tech-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.42 bis 2.4.46 entschädigt.
Verletzung der Obliegenheiten. Wird eine in Artikel C8.6 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten.
Verletzung der Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
Verletzung der Obliegenheiten. Wird eine in Artikel C2.6 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Art Privat, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten.
Verletzung der Obliegenheiten. 14 .1 Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebo- tenen Obliegenheiten oder Pflichten gemäss der vorstehenden Ziff. 13 in nicht entschuldbarer Weise verletzt. 14 .2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer durch den Versicherer angeordneten Unter- suchung, einer zumutbaren Behandlung oder Einglie- derung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so kön- nen ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. 14 .3 Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sie kein Ver- schulden trifft.
Verletzung der Obliegenheiten. Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die vertraglich oder gesetzlich gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer durch den Versicherer angeordneten Untersuchung, einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Verletzung der Obliegenheiten. H 372 d VIII 12 / Ausgabe A 12 Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag auf- erlegten Obliegenheiten (z. B. A 2.12.4, A 6.3 oder E 6), so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 10/11 E 8.1 Ereignet sich ein Schadenfall, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen können, oder werden gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Hat das Ereignis den Tod einer Person zur Folge, so ist dies der Gesellschaft innert 24 Stunden anzuzeigen.
Verletzung der Obliegenheiten. Werden Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmass- nahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protek- ta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen oder kürzen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte beweist, dass: ▪ die Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflicht unverschul- det war oder ▪ die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürch- teten Ereignisses und auf den Umfang der von der Protekta geschuldeten Leistungen gehabt hat.