Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
12.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen.
12.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- letzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
12.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen Po- lizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
Verletzung der Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.7.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzung der Obliegenheiten. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten durch den/die Versicherungs- nehmer/-in oder den/die Anspruchsberechtigte/-n können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden. GVB Tech (Technikversicherung) Im Rahmen der GVB Tech-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.42 bis 2.4.46 entschädigt.
Verletzung der Obliegenheiten. Wird eine in Artikel E6 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten.
Verletzung der Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
Verletzung der Obliegenheiten. Wird eine in Artikel C2.6 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Art Privat, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten.
Verletzung der Obliegenheiten. 14 .1 Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebo- tenen Obliegenheiten oder Pflichten gemäss der vorstehenden Ziff. 13 in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
14 .2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer durch den Versicherer angeordneten Unter- suchung, einer zumutbaren Behandlung oder Einglie- derung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so kön- nen ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
14 .3 Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sie kein Ver- schulden trifft.
Verletzung der Obliegenheiten. H 372 d VIII 12 / Ausgabe A 12 Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag auf- erlegten Obliegenheiten (z. B. A 2.12.4, A 6.3 oder E 6), so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 10/11
E 8.1 Ereignet sich ein Schadenfall, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen können, oder werden gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Hat das Ereignis den Tod einer Person zur Folge, so ist dies der Gesellschaft innert 24 Stunden anzuzeigen.
Verletzung der Obliegenheiten. Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die vertraglich oder gesetzlich gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer durch den Versicherer angeordneten Untersuchung, einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Verletzung der Obliegenheiten. Werden Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmass- nahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protek- ta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen oder kürzen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte beweist, dass: ▪ die Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflicht unverschul- det war oder ▪ die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürch- teten Ereignisses und auf den Umfang der von der Protekta geschuldeten Leistungen gehabt hat.