Verletzung der Obliegenheiten Musterklauseln

Verletzung der Obliegenheiten a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi- cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheits- verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Verletzung der Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzung der Obliegenheiten. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten durch den/die Versicherungs- nehmer/-in oder den/die Anspruchsberechtigte/-n können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden. GVB Tech (Technikversicherung) Im Rahmen der GVB Tech-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.42 bis 2.4.46 entschädigt.
Verletzung der Obliegenheiten. Wird eine in Artikel C8.6 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten.
Verletzung der Obliegenheiten. Wird eine in Artikel D1.7 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Art Privat, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten.
Verletzung der Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
Verletzung der Obliegenheiten. Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die vertraglich oder gesetzlich gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer durch den Versicherer angeordneten Untersuchung, einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Verletzung der Obliegenheiten. H 372 d VIII 12 / Ausgabe A 12 Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag auf- erlegten Obliegenheiten (z. B. A 2.12.4, A 6.3 oder E 6), so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 10/11
Verletzung der Obliegenheiten. Werden Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmass- nahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protek- ta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen oder kürzen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte beweist, dass: ▪ die Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflicht unverschul- det war oder ▪ die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürch- teten Ereignisses und auf den Umfang der von der Protekta geschuldeten Leistungen gehabt hat.
Verletzung der Obliegenheiten. 14 .1 Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebo- tenen Obliegenheiten oder Pflichten gemäss der vorstehenden Ziff. 13 in nicht entschuldbarer Weise verletzt.