Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes Musterklauseln

Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes. In Erweiterung von § 4.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig aus- getreten ist. Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetzt zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, Straßen oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung. Für den Anprall von Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen betrieben werden.
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes. 34. Medienverlust infolge Rohrbruch
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) gelten Nässeschä- den als versichert, die durch Leitungswasser entstehen, welches aus in- nerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswid- rig ausgetreten ist.
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes. In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes. 1. In Erweiterung von § 6 Nr. 3f). VGB 2000 - Fassung 2012 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes. In Erweiterung von § 4.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Für Sturm- und Hagelschäden gemäß § 5.2 VHB gilt abweichend von § 5.4 b) bb) VHB und § 7.5 VHB folgendes: Versicherte Sachen sind auch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 100 EUR gekürzt. Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung. Für den Anprall von Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen betrieben werden.
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes. 25.1 In Erweiterung von Ziffer 3.3 VGB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss gemäß Zif- fer 3.4.1 a) VGB wird nicht angewendet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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