Datenrettungskosten Musterklauseln

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Datenrettungskosten. B 13.1.18 Mehrkosten durch Preissteigerung
Datenrettungskosten. Wir übernehmen die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung du nicht berechtigt bist (zum Beispiel Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die du auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhältst. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.
Datenrettungskosten. Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstel- lung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme auf einem Siche- rungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
Datenrettungskosten. C7-1.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Datenrettungskosten. In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten einer von ihm organisierten Datenrettung. Als Datenrettung gilt die technische Wiederherstel- lung – und nicht die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Datenträger gespeichert waren und dieser Datenträger bei einem Versicherungsfall (siehe A 1 VHB 2022 der Continentale) beschädigt oder zerstört wurde und in Folge dessen die Daten und Programme verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten wird nicht garantiert. Nicht ersetzt werden die Kosten für:
Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die entstehen, wenn infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort elektronisch gespeicherte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, technisch wiederhergestellt (nicht wiederbeschafft) werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Daten und Programme ausschließlich für die private Nutzung bestimmt waren und durch eine er- satzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. A1-5.1.10.1 Nicht ersetzt werden Kosten (1) für Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien); (2) für Daten und Programme, die Sie auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhalten; (3) für den Erwerb einer neuerlichen Lizenz. A1-5.1.10.2 Die Entschädigung für Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erhöhungen siehe A2-1.5.3.
Datenrettungskosten. Abweichend von A1-5.1.10.2 ist die Entschädigung für Datenrettungskosten je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssum- me begrenzt.
Datenrettungskosten. 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme versicherter Sachen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem versicherten Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für 2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien); 2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.