Datenrettungskosten Musterklauseln

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Datenrettungskosten. B 13.1.18 Mehrkosten durch Preissteigerung
Datenrettungskosten. Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Daten- trägers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder- herstellung. Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
Datenrettungskosten. C7-10.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Datenrettungskosten. 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. 2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 3. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien); b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. 4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Datenrettungskosten. In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten einer von ihm organisierten Datenrettung. Als Datenrettung gilt die technische Wiederherstel- lung – und nicht die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Datenträger gespeichert waren und dieser Datenträger bei einem Versicherungsfall (siehe A 1 VHB 2022 der Continentale) beschädigt oder zerstört wurde und in Folge dessen die Daten und Programme verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten wird nicht garantiert. Nicht ersetzt werden die Kosten für:
Datenrettungskosten. 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme versicherter Sachen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem versicherten Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Datenrettungskosten. Abweichend von A1-5.1.10.2 ist die Entschädigung für Datenrettungskosten je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssum- me begrenzt.
Datenrettungskosten. In Erweiterung von A 13.2 VHB 2021 sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendi- gen Kosten für die technische Wiederherstellung von elek- tronisch gespeicherten Daten und Programmen versichert. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstel- lung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbe- schädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.