Registrierung als Nutzer Musterklauseln

Registrierung als Nutzer. (1) Die Nutzung der Dienste im Login-Bereich setzt die Registrierung als Nutzer voraus. Zur Registrierung berechtigt sind volljährige Personen, die Mitglieder einer Mitgliedsfirma des Deutschen Kupferinstituts oder dessen persöniche Mitglieder sind.
Registrierung als Nutzer. Nutzer der Plattform sind freie und gebundene Versicherungs- vermittler, deren Angestellte oder berechtigte Vertreter sowie Angestellte der Versicherungswirtschaft, sofern das jeweilige Versicherungsunternehmen der Nutzung der angebotenen Leistungen zustimmt („Nutzer“). Um die angebotenen Leistun- gen nutzen zu können, muss der Nutzer registriert sein. Die Registrierung erfolgt ausschließlich über die Plattform oder einen Mitarbeiter der Carglass GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxxxx. 000, 00000 Xxxx („CARGLASS®“). Einen Zugang erhält nur, wer sich nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherungsvermitt- ler (§ 34d Abs. 1 GewO) nennen und gewerbsmäßig als Ver- sicherungsmakler (§§ 93ff. HGB) oder als Versicherungsver- treter (§§ 84 ff. HGB) den Abschluss von Versicherungsver- trägen vermitteln darf sowie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer („IHK“) hierfür hat, oder aber, wer Angestellter eines Versicherungsvermittlers oder einer Versicherungsgesellschaft ist und deren Erlaubnis zur Nut- zung der Plattform eingeholt hat („persönliche Login-Voraus- setzungen“). Selbständige Vermittler erklären sich mit der Speicherung ihrer IHK- Registrierungsnummer sowie Steuer-ID einverstanden. Mit der Registrierung bestätigt der Nutzer, die persönlichen Login-Voraussetzungen zu erfüllen bzw., im Fall von Ange- stellten, über die Erlaubnis der jeweiligen Versicherungs- gesellschaft oder des Agenturleiters („Hauptnutzer“) zu verfügen. Der Nutzer darf die Dienste ausschließlich selbst und zu geschäftlichen/unternehmerischen Zwecken nutzen. Jede Ermöglichung des Zugangs zur oder der Einsichtnahme in die Plattform oder in das jeweilige Benutzerkonto durch Dritte ist streng untersagt. Ferner sind das Kopieren, Vervielfältigen, Verbreiten oder Verändern einzelner Inhalte, Dienste oder Websites von der Plattform verboten.
Registrierung als Nutzer. 2.1 Die Registrierung des Käufers zum ADA Handelssys- tems über den Online-Shop erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf Zulassung zum ADA Handelssystem besteht nicht. Teil- nahmeberechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäfts- fähige Personen und Gesellschaften, die als Unternehmer (§ 14 BGB) handeln. Auf Verlangen von XXX hat der Käufer ADA eine Kopie seines Personalausweises zuzusenden bzw. seine USt-ID-Nr. zu benennen und die registerrechtliche Ein- tragung zu dokumentieren. Zur Zulassung füllt der Käufer elektronisch das auf der ADA Website vorhanden Anmelde- formular aus und mailt ADA dieses zu, danach erfolgt eine Freischaltung des Zugangs. Die für die Anmeldung erforderli- chen Daten sind vom Käufer vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählt der Käufer einen per- sönlichen Nutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Na- mens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Der Käufer ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten keinesfalls mitzuteilen. 2.2 Abgesehen von der Erklärung des Einverständnisses mit der Geltung dieser AGB ist die Registrierung mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Der Käufer kann seinen Eintrag jederzeit wieder unter „Mein Konto“ löschen. Allein mit der Eintragung bei ADA besteht keinerlei Kaufverpflichtung hin- sichtlich der von ADA angebotenen Waren. 2.3 Soweit sich die persönlichen Angaben des Käufer än- dern, ist der Käufer selbst für deren Aktualisierung verantwort- lich. Alle Änderungen können online nach Anmeldung unter „Mein Konto“ vorgenommen werden.
Registrierung als Nutzer. Die Nutzung des Kundenportals der Netze BW erfordert eine vorherige Registrierung als Nutzer. In der Datenschutzerklärung ist aufgelistet, welche Registrierungsdaten benötigt werden. Dies dient der Authentifizierung Ihrer Person und ermöglicht Ihnen den Zugang in Form eines Benutzerkontos zu dem Kundenportal der Netze BW. Sie sind verpflichtet, ein geeignetes und sicheres Passwort zu verwenden. Sie haben für die Geheimhaltung Ihres Passwortes und aller anderen Authentifizierungsdaten zu sorgen. Eine Registrierung kann erst erfolgen und ist nur dann zulässig, wenn Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert haben. Durch die Registrierung erklären und versichern Sie, dass Sie gemäß diesen Geschäftsbedingungen berechtigt sind, ein Benutzerkonto zu führen und die von Ihnen im Rahmen des Registrierungsvorgangs abgegebenen Informationen richtig und wahrheitsgetreu sind. Die Eröffnung und Nutzung von Benutzerkonten ist zulässig für juristische Personen, für Einzelpersonen, die mindestens 18 Jahre alt sind oder Personen, deren Registrierung durch ihre Eltern oder gesetzlichen Vertretern zugestimmt wurde. In Bezug auf die Nutzung der Bereiche mit Zugangsbeschränkungen verpflichten Sie sich, Ihre Registrierungsdaten ggf. zu aktualisieren und zu pflegen, damit sie wahrheitsgetreu, richtig, aktuell und vollständig bleiben. Falls Sie Angaben machen, die nicht wahrheitsgetreu, richtig, aktuell und vollständig sind oder die Netze BW Grund zu der Annahme hat, dass Sie nicht wahrheitsgetreue, richtige, aktuelle und vollständige Angaben gemacht haben, oder falls die Netze BW aus anderen berechtigten Gründen der Meinung ist, dass gegen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verstoßen wurde, hat die Netze BW das Recht, das Benutzerkonto auszusetzen oder zu kündigen oder die zukünftige Nutzung der Services der Netze BW zu verweigern. Hinweis für Anlagenbetreibergemeinschaften aus mehreren Personen, wie Eheleute oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die Netze BW GmbH nimmt Erklärungen und Handlungen jedes Mitglieds der Betreibergemeinschaft mit Wirkung für die Betreibergemeinschaft entgegen. Auf Anforderung wird das Mitglied der Netze BW GmbH das Einverständnis der übrigen Mitglieder der Betreibergemeinschaft nachweisen.
Registrierung als Nutzer. Die Nutzung der Platt- form als Nutzer setzt die Registrierung des Nutzers voraus. Die Registrierung ist freiwillig und erfolgt kostenfrei. Jede Registrierung bedarf zu ihrer Wirk- samkeit der Annahme durch WAGO, die durch elektronische Freischaltung erfolgt. Natürliche Per- sonen müssen im Zeitpunkt der Registrierung voll- jährig sein. Mitarbeiter von WAGO oder von mit WAGO verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 AktG) sind abweichend von nachstehenden Ziffern 4 und 6 nicht berechtigt, Modelle in die Plattformhochzu- laden und Modelle anderer Nutzer weiterzuentwi- ckeln.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.