Reinigungskosten. E3.14.1 Versichert sind in Ergänzung von Art. E1.2 auch Ansprüche Dritter für Kosten, welche durch die Verschmutzung von Sachen Dritter entstanden sind, sofern hierfür eine Spezialreinigung erfor- derlich ist. In Präzisierung von Art. E1.2.2 werden solche Ver- schmutzungen den Sachschäden gleichgestellt. Für Umweltbeeinträchtigungen richtet sich der Versiche- rungsschutz ausschliesslich nach den Bestimmungen in Art. E6 oder einer an deren Stelle tretende Vereinbarung. Wird die Reinigung von Versicherten selbst vorgenommen, er- streckt sich die Versicherung auf die Selbstkosten. E3.14.2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. E7 Ansprüche wegen Reinigungskosten,
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Reinigungskosten. E3.14.1 Versichert sind in Ergänzung von Art. E1.2 auch Ansprüche Dritter für Kosten, welche durch die Verschmutzung von Sachen Dritter entstanden sind, sofern hierfür eine Spezialreinigung erfor- derlich ist. In Präzisierung von Art. E1.2.2 werden solche Ver- schmutzungen den Sachschäden gleichgestellt. Für Umweltbeeinträchtigungen richtet sich der Versiche- rungsschutz ausschliesslich nach den Bestimmungen in Art. E6 oder einer an deren Stelle tretende tretenden Vereinbarung. Wird die Reinigung von Versicherten selbst vorgenommen, er- streckt sich die Versicherung auf die Selbstkosten. E3.14.2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. E7 Ansprüche wegen Reinigungskosten,
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