Reinigungskosten. E3.14.1 Versichert sind in Ergänzung von Art. E1.2 auch Ansprüche Dritter für Kosten, welche durch die Verschmutzung von Sachen Dritter entstanden sind, sofern hierfür eine Spezialreinigung erfor- derlich ist. In Präzisierung von Art. E1.2.2 werden solche Ver- schmutzungen den Sachschäden gleichgestellt. Für Umweltbeeinträchtigungen richtet sich der Versiche- rungsschutz ausschliesslich nach den Bestimmungen in Art. E6 oder einer an deren Stelle tretende Vereinbarung. Wird die Reinigung von Versicherten selbst vorgenommen, er- streckt sich die Versicherung auf die Selbstkosten. E3.14.2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. E7 Ansprüche wegen Reinigungskosten, a) die üblicherweise zu erwarten sind; b) sofern keine Massnahmen gegen die Verschmutzung getroffen wurden; c) soweit die Verschmutzung Sachen betrifft, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter selbst geliefert, einge- baut, angebracht oder verlegt hat. E3.15 Verlängerung der Verjährungsfrist Verlängert ein Versicherter seinen Kunden gegenüber die gesetzli- che Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten, verzichtet die Gesellschaft auf die Einrede gemäss Art. E7.4, soweit es sich um versicherte Schadenfälle im Sinne der Police handelt und die Verjährungsfrist 5 Jahre nicht übersteigt.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Insurance Policy, Insurance Agreement
Reinigungskosten. E3.14.1 Versichert sind in Ergänzung von Art. E1.2 auch Ansprüche Dritter für Kosten, welche durch die Verschmutzung von Sachen Dritter entstanden sind, sofern hierfür eine Spezialreinigung erfor- derlich ist. In Präzisierung von Art. E1.2.2 werden solche Ver- schmutzungen den Sachschäden gleichgestellt. Für Umweltbeeinträchtigungen richtet sich der Versiche- rungsschutz ausschliesslich nach den Bestimmungen in Art. E6 oder einer an deren Stelle tretende tretenden Vereinbarung. Wird die Reinigung von Versicherten selbst vorgenommen, er- streckt sich die Versicherung auf die Selbstkosten. E3.14.2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. E7 Ansprüche wegen Reinigungskosten,
a) die üblicherweise zu erwarten sind;
b) sofern keine Massnahmen gegen die Verschmutzung getroffen wurden;
c) soweit die Verschmutzung Sachen betrifft, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter selbst geliefert, einge- baut, angebracht oder verlegt hat. E3.15 Verlängerung der Verjährungsfrist Verlängert ein Versicherter seinen Kunden gegenüber die gesetzli- che Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten, verzichtet die Gesellschaft auf die Einrede gemäss Art. E7.4, soweit es sich um versicherte Schadenfälle im Sinne der Police handelt und die Verjährungsfrist 5 Jahre nicht übersteigt.
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Samples: Insurance Agreement