Reisekosten- und Reisezeitvergütung. Ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, hat Anspruch auf Zahlung der Reisekosten vom Wohnort zur aus- wärtigen Arbeitsstelle und zurück sowie auf Vergütung seines Tarifstundenlohnes oh- ne Zuschlag für die erforderliche Reisezeit. Dies gilt auch, wenn er vom Betrieb oder von einer anderen auswärtigen Arbeitsstelle aus auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt wird. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Ein- haltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.