Kassenprüfung Musterklauseln

Kassenprüfung. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung mit einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. A R S RT N W 16 - Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Kassenprüfung. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.
Kassenprüfung. 1. Um den Finanzhaushalt des Verbandes zu überprüfen, wählt die Mitgliederversammlung zwei ordentliche Mitglieder, die nicht im Vorstand vertreten sind. Sie nominieren jeweils eine Person als Kassenprüfer.
Kassenprüfung. (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Kassenprüfung. (1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. (siehe auch §10).
Kassenprüfung. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat die Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung zu erfolgen. Zur Prüfung der Wirtschafts- und Kassenprüfung werden von der Vollversammlung zwei Revisoren gewählt. Ein Revisor scheidet alljährlich aus. Der Vorstand hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Kassen- und Jahresabschluss aufzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Auf Antrag erteilt die Mitgliederversammlung dem Schatzmeister Entlastung. Zusätzlich können der Vorstand und die Mitgliederversammlung jederzeit eine Kassenprüfung durch einen Revisor beschließen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Bootsliegeplatzes ist mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nicht verbunden. Im Rahmen der objektiven Möglichkeiten wird der Verein Wasserliegeplätze gegen Zahlung des sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung ergebenden Nutzungsentgeltes vergeben, und zwar unter Beachtung folgender Vergabeprioritäten:
Kassenprüfung. 1. Die Kassenprüfer/innen der einzelnen Abteilungen sind verpflichtet, mindestens halbjährlich eine Prüfung vorzunehmen. Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in sämtliche Bücher, Konten und Kas- sen zu nehmen und den/die Abteilungsleiter/in um Zwischenbericht und Auskunft zu ersuchen. Er- forderlichenfalls können sie mit Genehmigung des Präsidiums eine Prüfung der Bücher durch eine/n Buchsachverständige/n verlangen.
Kassenprüfung. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Xxxx ein Kassenprüfer ausscheidet.
Kassenprüfung. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind. Die Xxxxxxxxxxxx haben ihren Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Zu diesem Zweck ist die Einsicht in die Unterlagen vor der Versammlung notwendig. § 12