Kassenprüfung. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
Kassenprüfung. Um den Finanzhaushalt des Verbandes zu überprüfen, wählt die Mitgliederversammlung zwei ordentliche Mitglieder, die nicht im Vorstand vertreten sind. Sie nominieren jeweils eine Person als Kassenprüfer.
Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Xxxx ein Kassenprüfer ausscheidet.
Kassenprüfung. Die Kassenprüfer/innen der einzelnen Abteilungen sind verpflichtet, mindestens halbjährlich eine Prüfung vorzunehmen. Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in sämtliche Bücher, Konten und Kas- sen zu nehmen und den/die Abteilungsleiter/in um Zwischenbericht und Auskunft zu ersuchen. Er- forderlichenfalls können sie mit Genehmigung des Präsidiums eine Prüfung der Bücher durch eine/n Buchsachverständige/n verlangen.
Kassenprüfung. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind. Die Xxxxxxxxxxxx haben ihren Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Zu diesem Zweck ist die Einsicht in die Unterlagen vor der Versammlung notwendig. § 12
Kassenprüfung. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. (siehe auch §10).
Kassenprüfung. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat die Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung zu erfolgen. Zur Prüfung der Wirtschafts- und Kassenprüfung werden von der Vollversammlung zwei Revisoren gewählt. Ein Revisor scheidet alljährlich aus. Der Vorstand hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Kassen- und Jahresabschluss aufzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Auf Antrag erteilt die Mitgliederversammlung dem Schatzmeister Entlastung. Zusätzlich können der Vorstand und die Mitgliederversammlung jederzeit eine Kassenprüfung durch einen Revisor beschließen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Bootsliegeplatzes ist mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nicht verbunden.
Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Kassenprüfung. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.
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