Reisekostenerstattung Musterklauseln

Reisekostenerstattung. Jeder Arbeitnehmer, der nicht über einen PKW des Betriebs verfügt, kann für eine Reisekostenerstattung in Betracht kommen, solches zur Beurteilung des Koordinators. Die maximale Reisekostenerstattung wird festgelegt auf dem Lohnberechnungsformular und sollte sowohl vom Arbeitnehmer wie vom Koordinator unterzeichnet werden. Bei Krankheit oder Urlaub werden die Vergütungen über den Zeitraum nicht ausgezahlt.
Reisekostenerstattung. Reisekosten werden nicht erstattet. Es wird eine Reisekostenpauschale in Höhe von vereinbart. Der Gastvortragende stellt der Universität seine Reisekosten in Rechnung. Die Reisekostenrechnung muss sich auf den zugrundeliegenden Vertrag beziehen (Vertragsnummer). Es werden nur Kosten bzw. Kostenpauschalen (ohne Tagegeld) erstattet, die nach den gültigen Reisekostenrichtlinien der Universität erstattungsfähig sind. Die Universität Heidelberg ist verpflichtet, die Zahlungen entsprechend der Mitteilungs- verordnung (§ 93a Abgabenordnung) dem Finanzamt zu melden. § 3 Umsatzsteuer (bitte nach Angaben des Gastvortragenden ankreuzen/ausfüllen) Mit dem Gastvortrag wird eine umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistung (§ 4 Nr. 21 b) aa) UStG) erbracht. → siehe Anlage S. 4 Es liegt keine umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistung vor. Bei inländischen Gastvortragenden wird die Umsatzsteuer wie folgt ausgewiesen: Die Vergütung teilt sich in einen Nettobetrag von zuzüglich % Umsatzsteuer in Höhe von auf oder die Umsatzsteuer entfällt wegen Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG. Bei ausländischen Gastvortragenden stellt die Universität fest, ob eine steuerfreie Unterrichtsleistung vorliegt. Bei nicht umsatzsteuerbefreiten Vorträgen von Gastvortragenden mit (Wohn-)Sitz im Ausland wird die Umsatzsteuer von der Universität übernommen (§ 13b UStG). (1) Der Gastvortragende hält den Gastvortrag in eigener Verantwortung. Dabei hat er zugleich die Interessen der Universität zu berücksichtigen. Er unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht der Universität. Er hat jedoch die Vorgaben der Universität insoweit zu beachten, wie dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. (2) Der Gastvortragende hat die ihm obliegenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst zu regeln. Das zuständige Finanzamt muss nach § 93a Abgabenordnung von der Universität über die entsprechenden Zahlungen unterrichtet werden.
Reisekostenerstattung. Die Erstattung der Reisekosten, auf die der ANGESTELLTE im Rahmen seiner Dienstreisen Anspruch hat, erfolgt im Einklang mit den internen Vorschriften und Verfahren des Arbeitgebers und basiert auf einer großherzoglichen Verordnung über Reise- und Übernachtungskosten von Beamten und Staatsangestellten sowie auf einer Verordnung der Regierung über die Festlegung des Kilometergelds für die auf Dienstreisen verwendeten Fahrzeuge.

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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Berichterstattung 1 Das Unternehmen berichtet dem BAV über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt. Der Umfang der Berichterstattung über die Projekte richtet sich nach den Anforderungen gemäss dem VöV-Standard. Insbesondere gibt der Bericht Auskunft darüber, inwiefern das Unternehmen die Mindestanforderungen an das Investitions-Controlling gemäss Branchenstandard erfüllt. Das Unternehmen informiert die betroffenen Kantone über die mit dieser Vereinbarung verbundenen Themen grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr. Nebst regelmässigen Aussprachen umfasst die Berichterstattung im WDI: a. halbjährliche Zwischenberichte zu den Projekten der Risikokategorie A; b. unterjährige Meldungen von zu genehmigenden Anpassungen des Investitionsplans (Programmänderungen); c. den Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist; dazu gehören insbesondere: 1. die Datenübermittlung; 2. der Geschäftsbericht im Entwurf oder in der definitiven Fassung (inkl. Finanzbericht, falls separat geführt); 3. Berichte zu den Projekten der Risikokategorie A; 4. der Netzzustandsbericht gemäss der geltenden RTE 29900; 5. Rentabilitätsnachweise gemäss Artikel 21 Absatz 2 dieser Vereinbarung; 6. ein Bericht in kompakter Form zur LV-Umsetzung, der Informationen enthält über: i. die wichtigsten Erkenntnisse, basierend auf den übermittelten Daten; ii. die Zielerreichung und die Gründe für Abweichungen vom Zielwert sowie eingeleitete oder einzuleitende Korrekturen und Massnahmen; iii. die getroffenen Massnahmen gemäss AP SBS zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität (insb. Sanierung von Mittelspannungsmasten). d. alle vier Jahre – voraussichtlich erstmals 2023 – Angaben zu Belastung und Auslastung der Infrastruktur für die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament nach Artikel 5 Absatz 2 BIFG. 2 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie. 3 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung oder des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren und dem BAV innert nützlicher Frist im WDI zu melden. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können, und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung des Jahresberichts mit.