Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, eine Urlaubsreise abbricht, die anfallenden Transportkos- ten für eine einfache Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Person: 1.1 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen. 1.2 Die Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich sein, um den Schaden festzustellen oder den Schaden zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist. 1.3 Der Versicherungsnehmer hat nach Unterrichtung über den Versicherungsfall Weisungen des Versicherers einzuholen. Der Versi- cherer entscheidet, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf. 1.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt. 1.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Allgemeine Bedingungen Für Die Sv Industriepolice (Svip Abs)
Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Brechen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe von mindestens 5.000 EUR - eine Urlaubsreise abbrichtab, werden die anfallenden Transportkos- ten anfallen- den Transportkosten für eine einfache die Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Personersetzt:
1.1 9.6.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlasste veranlassten Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 Die 9.6.2 Ihre Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann ist nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich seinam Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Schaden Scha- den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort Versicherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat 9.6.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall Weisungen des Versicherers von uns einzuholen. Der Versi- cherer entscheidetWir entscheiden, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 9.6.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 9.6.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen erreicht wird (SubsidiaritätSubsidiari- tät). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
9.6.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber- gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist
9.6.7 Die Höchstentschädigung beträgt 7.500 EUR je Versicherungs- fall.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso- nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe von mindestens 5.000 EUR - eine Urlaubsreise abbrichtab, werden die anfallenden Transportkos- ten anfallen- den Transportkosten für eine einfache die Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Personersetzt:
1.1 9.4.7.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlasste veranlassten Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 Die 9.4.7.2 Ihre Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann ist nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich seinam Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Schaden Scha- den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort Versicherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat 9.4.7.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall Weisungen des Versicherers von uns einzuholen. Der Versi- cherer entscheidetWir entscheiden, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 9.4.7.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 9.4.7.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen erreicht wird (SubsidiaritätSubsidiari- tät). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
9.4.7.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber- gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso- nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe von mindestens 5.000 EUR – eine Urlaubsreise abbrichtab, werden die anfallenden Transportkos- ten anfal- lenden Transportkosten für eine einfache die Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Personersetzt:
1.1 8.13.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlasste veranlassten Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 Die 8.13.2 Ihre Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann ist nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich seinam Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Schaden Scha- den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort Versicherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat 8.13.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall unsere Weisungen des Versicherers einzuholen. Der Versi- cherer entscheidetWir entscheiden, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 8.13.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 8.13.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
8.13.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber- gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist.
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Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Brechen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe von mindestens 5.000 EUR - eine Urlaubsreise abbrichtab, werden die anfallenden Transportkos- ten anfallen- den Transportkosten für eine einfache die Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Personersetzt:
1.1 9.6.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlasste veranlassten Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 Die 9.6.2 Ihre Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann ist nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich seinam Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Schaden Scha- den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort Versicherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat 9.6.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall Weisungen des Versicherers von uns einzuholen. Der Versi- cherer entscheidetWir entscheiden, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 9.6.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 9.6.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen erreicht wird (SubsidiaritätSubsidiari- tät). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
9.6.6 Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Versicherungs- fall.
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Samples: Versicherungsvertrag
Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt25.000 EUR über- steigt, eine Urlaubsreise abbricht, die anfallenden Transportkos- ten Transportkosten für eine einfache Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Person:
1.1 12.2.8.1 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 12.2.8.2 Die Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich sein, um den Schaden festzustellen oder den Schaden zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer - zur Schadenfeststellung und zur zu Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen Schadenminderungs- maßnahmen in der Lage ist.
1.3 12.2.8.3 Der Versicherungsnehmer hat nach Unterrichtung über den Versicherungsfall Weisungen des Versicherers einzuholen. Der Versi- cherer entscheidet, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 12.2.8.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 12.2.8.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso- nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe von mindestens 5.000 EUR – eine Urlaubsreise abbrichtab, werden die anfallenden Transportkos- ten anfal- lenden Transportkosten für eine einfache die Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Personersetzt:
1.1 8.11.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlasste veranlassten Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 Die 8.11.2 Ihre Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann ist nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich seinam Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Schaden Scha- den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort Versicherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat 8.11.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall unsere Weisungen des Versicherers einzuholen. Der Versi- cherer entscheidetWir entscheiden, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 8.11.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 8.11.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 8.11.7 erreicht wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
8.11.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber- gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist.
8.11.7 Die Höchstentschädigung für Reiserückholkosten gemäß Nr.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Reiserückholkosten. Der Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso- nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalls, der voraussichtlich die vereinbarte Höhe übersteigt, entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe von mindestens 5.000 EUR - eine Urlaubsreise abbrichtab, werden die anfallenden Transportkos- ten anfallen- den Transportkosten für eine einfache die Rückkehr zum Versicherungsort bzw. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort entstehen, unter folgenden Voraussetzungen für eine Personersetzt:
1.1 9.6.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlasste veranlassten Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
1.2 Die 9.6.2 Ihre Anwesenheit des Versicherungsnehmers kann ist nach Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich seinam Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Schaden Scha- den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versi- cherungsort Versicherungsort eine volljährige Person oder ein Repräsentant anwesend ist, welcher die - eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat 9.6.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall Weisungen des Versicherers von uns einzuholen. Der Versi- cherer entscheidetWir entscheiden, ob die Rückreise erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
1.4 9.6.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse- nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
1.5 9.6.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De- ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen erreicht wird (SubsidiaritätSubsidiari- tät). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz.
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Samples: Versicherungsvertrag