Reisezeiten Musterklauseln

Reisezeiten. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. .
Reisezeiten. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden vergütet gemäß Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß Xxxxxx 0x.
Reisezeiten. Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen die Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, die Angestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages.
Reisezeiten. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage .
Reisezeiten. Reisezeiten (An- und Abreise) und von XXXXXXXXX nicht zu vertretende Wartezeiten werden zu den vorgenannten Lohnsätzen abgerechnet.
Reisezeiten. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr.  . Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr.   vereinbart. Preisanpassung für Systemserviceleistungen, die nicht im Pauschalfestpreis* enthalten sind Gemäß Ziffer 8.6 EVB-IT System-AGB wird eine Preisanpassung vereinbart für Systemserviceleistungen gemäß Nummer(n)   (hier entsprechende Nummer(n) eintragen: 5.1.1, 5.1.2 oder/und 5.1.3). Abweichend von Ziffer 8.6 EVB-IT System-AGB wird eine Preisanpassung für Systemserviceleistungen nach Maßgabe der Anlage Nr.   vereinbart.
Reisezeiten. Die Arbeitszeit beginnt mit der Abfahrt vom Dienstort und endet mit der Ankunft am Dienstort. Falls der Wohnort dem Ziel näher liegt und von dort aus ange- reist wird, so beginnt bzw endet die Arbeitszeit beim Wohnort. Aktive Reisezeiten liegen dann vor, wenn entweder ein Fahrzeug gelenkt wird oder während der Reise eine Arbeitsleistung erbracht wird. Nur aktive Reisezeiten können zu Überstunden führen. Bei mehrtägigem Aufenthalt außerhalb der Dienst- stelle gilt nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Reisezeiten. Reisezeit liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in über Auftrag der Dienstgeberin vorübergehend seinen Dienstort verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der/die Arbeitnehmer/in während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat (passive Reisezeiten). Passive Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten, es können aber die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
Reisezeiten. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr.  . Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr.   vereinbart. Preisanpassung für Systemserviceleistungen, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind Gemäß Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird eine Preisanpassung vereinbart für Leistungen gemäß Nummer  . Abweichend von Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird eine Preisanpassung nach Maßgabe der Anlage Nr.   vereinbart.
Reisezeiten. Jede Dienstreise ist auf die kürzeste notwendige Zeit zu be- schränken. Reisezeiten werden wie folgt vergütet: