Reklamationsabwicklung Musterklauseln

Reklamationsabwicklung. 1. Der Verkäufer sichert zu, Reklamationen unverzüglich zu bearbeiten. Ist aufgrund behördlicher Weisung oder infolge der Information des Verkäufers über eine Nichtkonformität der Ware eine Rückholung von unseren Kunden bzw. den Endkunden erforderlich, erteilt der Verkäufer unverzüg- lich alle zur zweckentsprechenden Abwicklung erforderlichen Informationen. 2. Der Verkäufer trägt die zur Schadensermittlung und Abwicklung der Rückholung erforderlichen Kosten. Für die Bearbeitung können wir eine angemessene Pauschale auf Basis der aufgewendeten Mitarbeiter-Arbeitsstunden berechnen. 3. Spätestens nach 2 Tagen ab unserer Kenntniserlangung über die Nichtkonformität erklärt der Ver- käufer insbesondere, ob bei uns oder den Kunden vorhandene Rohware und ggf. bereits daraus hergestellte Fertigware vernichtet werden kann oder in welchem Umfang Ware zur Beweissiche- rung vorgehalten werden muss. Erklärt sich der Verkäufer binnen dieser Frist nicht, gilt seine Zu- stimmung zur Entsorgung der Ware und der Übernahme der hierfür entstehenden Kosten als er- teilt. Wird Ware auf Weisung des Verkäufers vorgehalten, ist der Verkäufer zur Erstattung der hier- für aufgewendeten Lager- und Logistikkosten verpflichtet.
Reklamationsabwicklung. Sämtliche Reklamationen müssen innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag, an dem die Mängel an der Ware festgestellt wurden, schriftlich an MAXIM gemeldet werden und sichtbare Mängel (z.B. Brüche, falsches Produkt) müssen innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung gemeldet werden, unter der Berücksichtigung des Verlustes der Berechtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die aus der Anzahl defekter Artikel während des Auslieferungsprozesses entstehen kann. Voraussetzung für die Anerkennung der Reklamation aufgrund von Schäden, die während des Transports entstanden sind, ist die Zusendung des Schadenprotokolls an MAXIM, das im Beisein der Spedition/des Kuriers bei der Zustellung der Ware angefertigt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Menge und den Zustand der gelieferten Produkte zu überprüfen. XXXXX ist berechtigt, die an der Ware beanstandeten Mängel innerhalb von 7 bis 28 Tagen zu beseitigen, beginnend mit dem Tag an dem MAXIM die Reklamation anerkannt hat. Es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Die Art und Weise wie die Reklamationsansprüche befriedigt werden, bestimmt MAXIM. Falls die Mängel an der Ware bestätigt werden, fallen die Transport- und die Untersuchungskosten der Ware MAXIM zur Last. Der Kunde verliert seine Garantieansprüche, wenn: - in Bezug auf sichtbare Mängel (Brüche, falsche Ware oder andere Gründe) die Reklamation nicht innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Lieferung gemeldet wurde, - er nicht nachweisen kann, dass die Schäden nicht auf Fehler bei der Entladung oder auf unsachgemäße Lagerung im eigenen Lager zurückzuführen sind, - Schäden, die während des Transports entstanden sind, nicht in dem Schadensprotokoll der Speditionsfirma erfasst wurden. Eine Reklamationsmeldung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber MAXIM. Die Verantwortung von XXXXX für Mängel an der Ware umfasst ausschließlich Schäden, die MAXIM zu verschulden hat. XXXXX haftet nicht für sog. Folgeschäden oder entgangene Gewinne. Die Haftung von XXXXX beschränkt sich vielmehr auf den durch die Agentur gezahlten Nettopreis der reklamierten Ware. Sämtliche weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber von MAXIM sind ausgeschlossen. XXXXX haftet nicht für den Nutzwert der Ware hinsichtlich der Ziele, die sich der Kunde gesetzt hat. Außer denen, die allgemein üblich sind, wenn die Agentur sämtliche Bedingungen, die die Ware erfüllen sollte, nicht s...
Reklamationsabwicklung. Die Reklamation von Titgemeyer an den Lieferanten erfolgt im Regelfall via E-Mail. Gründe hierfür können z.B. sein: — Oberflächen- und Lackfehler — Funktion nicht in Ordnung — Maßliche Abweichung — Mengenabweichung — Terminabweichung — Falschetikettierung / Falschauszeichnung — Verpackung nicht nach Vorschrift — Beschädigung durch Transport — Usw. Im Falle der Lieferung fehlerhafter Produkte ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (Ersatz-/Sonderlieferung, Nach-/Sortier- arbeit). Der Lieferant dokumentiert seine Problemlösungsschritte & Maßnahmen in einem entsprechenden Formular (8D). 3D wird innerhalb von 24h, 8D innerhalb von 10 Arbeitstagen erstellt und an Titgemeyer übermittelt. Der Lieferant hat bei sich, bei Titgemeyer und bei Bedarf auch beim Kunden umgehend Abstellmaßnahmen einzuleiten. Je nach Problemausmaß werden auf Kosten des Lieferanten strengere Versand, Prüfungs-, oder Abstellmaßnahmen eingeführt. Zur Aufrechterhaltung der Produktion und der Lieferfähigkeit behält sich Titgemeyer das Recht vor, die Fehlerhaften Produkte auf Kosten des Lieferanten nachzuarbeiten oder zu sortieren; hierzu können auch Dritte herangezogen werden. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. 8.1. Verfahren zur Freigabe der Produkte und der Produktionsprozesse Vor Beginn der ersten Serienlieferung hat der Lieferant, wenn nicht anders vereinbart, ein Produkt- und Produktionsfreigabeverfahren nach VDA- Band 2, kurz EMPB (Erstmusterprüfbericht) auf verlangen aber auch einen PPAP durchzuführen. Es müssen vereinbarte Nachweise über die Eignung und die Fähigkeit erbracht werden. Der Lieferant legt vor Aufnahme der Serienfertigung unter Serienfertigung hergestellte Erstmuster des Produktes in vereinbartem Umfang termingerecht vor. Die Serienfertigung darf erst nach Freigabe durch Titgemeyer aufgenommen werden.
Reklamationsabwicklung. Der Kunde unterhält ein umfassendes Problemmanagement. Der Lieferant hat auftretende Mängel schnellstens systematisch im Rahmen bestehender Regelungen abzustellen und die Nachhaltigkeit seiner Maßnahmen der Qualitätssicherung des Kunden aufzuzeigen. Wurden mangelbehaftete Bauteile vom Lieferanten ausgeliefert, hat er unverzüglich und zeitgleich die Qualitätssicherungen des Kunden, die entsprechenden Logistikzentren und gegebenenfalls andere Partner in den Lieferketten zu informieren. Bei A1 bis B Fehlern beziehungsweise auf Anforderung sind diese vom Lieferanten mit Sofortmaß- nahmen abzuarbeiten, das heißt mindestens: • Sofortige Sortierung/Nacharbeit der Bestände vor Ort bei den Abnehmern und • Einsatz eines 100% Warenfilters zur Vermeidung eines weiteren Fehlerschlupfes. Ist dies durch eigenes Personal nicht umsetzbar, muss der Lieferant in Abstimmung mit dem Kunden Dritte mit der Abwicklung beauftragen. Bei A1 und A Fehlern muss der Lieferant auf Anforderung innerhalb von 24 Stunden einen ent- scheidungsbefugten Vertreter zur Qualitätssicherung des Kunden entsenden, um die Fehlerabstellung vor Ort zu koordinieren und umzusetzen. Zur Bearbeitung, beziehungsweise Abwicklung von Reklamationen, hat der Lieferant die bereitgestellten Systeme des Kunden verbindlich zu nutzen.

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  • Reklamationen 10.1 Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten. 10.2 Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.