Common use of Rennen Clause in Contracts

Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist. Die Endabrechnung der Kaskoversicherung Ihres versicherten Fahrzeugs oder des Kfz-Haftpflichtversicherers des schädigenden Dritten sowie eine Kopie des in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens/ Wertermittlung ist uns vorzulegen. Sofern für Ihr versichertes Fahrzeug keine Kaskoversicherung be- steht und der Schadenfall auch nicht über die Kfz-Haftpflichtversi- cherung eines schädigenden Dritten ersetzt wird, wird der Wieder- beschaffungswert des Fahrzeugs durch unseren Sachverständigen ermittelt. Sie sind verpflichtet, die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichenbeachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach gemäß Ziffer 2 Absatz 3 Ab- satz 5 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.

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Samples: www.vwfs.de

Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadenfall elektronisch oder telefonischen Kontakt mit uns auf. Unseren SchadenDirektruf errei- chen Sie rund um die Uhr unter 0 08 00.11 22 33 44. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichenbeachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.

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Samples: www.xxv24.de

Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist. Inhalt dieses Abschnitts: Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe- nen Zweck verwendet werden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- bar ist. Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahr- zeugzubehör sind Sie abweichend von Absatz 1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in →Textform anzuzeigen. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen zum Beispiel die Textform, sofern der Absender dar- aus erkennbar ist. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder →Wildschaden den Be- trag von 1.000 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. pflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach vom Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere unse- re Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen Ihnen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist. Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns aus Ziffer 1.7 führen kann, müssen Sie: • unverzüglich einen Arzt hinzuziehen. • die ärztlichen Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher- weise Auskünfte von: • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter- sucht haben. • Anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs- pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersu- xxxx xxxxxx. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Ver- dienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforder- te Berichte alsbald erstellt werden. Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs- pflicht gestatten. Sie sind verpflichtet, Originalbelege zum Nach- weis der Schadenhöhe vorzulegen. Die behandelnden Ärzte müs- sen Sie im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbinden.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach vom Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere unse- re Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen Ihnen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichenbeachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist. Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns aus Ziffer 1.7 führen kann, müssen Sie: • Unverzüglich einen Arzt hinzuziehen. • Die ärztlichen Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher- weise Auskünfte von: • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter- sucht haben. • Anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs- pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersu- xxxx xxxxxx. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Ver- dienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforder- te Berichte alsbald erstellt werden. Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs- pflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nach- weis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbinden.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach vom Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichenbeachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.

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Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach vom Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadenfall telefonischen Kon- takt mit uns auf. Unseren SchadenDirektruf erreichen Sie rund um die Uhr unter 0 08 00.11 22 33 44. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere unse- re Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen Ihnen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichenbeachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- Inhalt dieses Abschnitts: denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist. Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns aus Ziffer 1.7 führen kann, müssen Sie: • unverzüglich einen Arzt hinzuziehen. • die ärztlichen Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher- weise Auskünfte von: • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter- sucht haben. • Anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs- pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersu- xxxx xxxxxx. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Ver- dienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforder- te Berichte alsbald erstellt werden. Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs- pflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nach- weis der Schadenhöhe vorlegen. Darüber hinaus sind die behan- delnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht zu entbinden.

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