Risiko im Fall von Aktien bzw. Indizes als Basiswert Musterklauseln

Risiko im Fall von Aktien bzw. Indizes als Basiswert. Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, wenn (a) der Basiswert eine Aktie bzw. (b) der Basiswert ein Index ist. Alle genannten Risiken können dazu führen, dass der Kurs des Basiswerts sinkt und somit der Kurs der Wertpapiere sinkt. Wertpapiere, bei denen der Basiswert eine Aktie ist, haben verschiedene Risiken, die sich außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin befinden. Darunter fallen z.B. der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, die Eröffnung eines vergleichbaren Verfahrens nach dem für die Gesellschaft anwendbaren Recht oder andere vergleichbare Ereignisse im Zusammenhang mit der Gesellschaft. Diese Ereignisse können zu einem Teilkapitalverlust des investierten Kapitals für den Anleger führen. Ferner beeinflussen insbesondere die Entwicklungen an den Kapitalmärkten, welche wiederum von der allgemeinen globalen Lage und den spezifischen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten beeinflusst werden, die Wertentwicklung des Basiswerts. Hat die Gesellschaft ihren Geschäftssitz oder ihre maßgebliche Betriebstätigkeit in Ländern, in denen eine geringe Rechtssicherheit herrscht, können Risiken, wie z.B. die Verstaatlichung oder vergleichbare Ereignisse, eintreten. Die Realisierung solcher Risiken kann somit für den Anleger zum Teilkapitalverlust des investierten Kapitals führen. Werden bei der Physischen Lieferung gemäß den Zertifikats- bzw. Anleihebedingungen Namensaktien an den Anleger geliefert, ist die Wahrnehmung von Rechten aus diesen Aktien (z.B. die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts) grundsätzlich nur für Aktionäre möglich, die im Aktienbuch oder einem vergleichbaren offiziellen Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen sind. Eine Verpflichtung der Emittentin zur Physischen Lieferung der Aktien beschränkt sich grundsätzlich nur auf die Zurverfügungstellung der Aktien in börsenmäßig lieferbarer Form und Ausstattung und umfasst nicht die Eintragung in das Aktienbuch. Ein Anspruch wegen Nichterfüllung, insbesondere auf Rückabwicklung oder Schadensersatz, ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Die Emittentin hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des den Wertpapieren zugrunde liegenden Basiswerts. Es kann der Fall eintreten, dass der Basiswert nicht für die gesamte Laufzeit der Wertpapiere zur Verfügung steht oder nicht mehr als Basiswert verwendet werden darf und möglicherweise ausgetauscht oder von der Emitte...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.