RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Entnahmestellen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese die Zählpunkte zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Marktlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – - soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – - mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlokati- onen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung Durch- führung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich verant- wortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und VerpflichtungenVer- pflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten zugeord- neten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb Messstel- lenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende hinaus- gehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der NetznutzungNetz- nutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellen- betreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführtdurch- führt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden ergeben- den Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.. NNVS, Stand 4/2018
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. Stand 03/2018
1. 1Der Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag Strom (BK6-17-168) Seite 4 | 16 aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlokatio- nen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marklokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme Strom)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Tech nik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h1/4-h-Messperiode bei Messlokationen Marktlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Mess- stellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und VerpflichtungenVer- pflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Markt- lokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung Ab- rechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten aner- kannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlo- kationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstandsgang- messung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstel- lenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den 5 Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung Erfül- lung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grund- zuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur Bundesnetzagen- tur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrechnungsrelevan- ten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleitenweiterzulei- ten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
5. Die Erhebung und Übermittlung der Messwerte an den Lieferanten erfolgt in den Fallgrup- pen und Fristen gemäß der Festlegungen GPKE und WiM in jeweils geltender Fassung. Die Messeinrichtungen für Marktlokationen von Kunden mit Standardlastprofil werden in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus und Zeitpunkt abgelesen. Liegt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Turnus auf Anforderung des Lieferanten zu beachten.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-¼-h- Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Mess- stellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich verant- wortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen Anfor- derungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlichun- veränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende hinaus ge- hende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung Ab- rechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messung / Messwertübermittlung
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlokation mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder die Identifikationsnummern für die Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender regist- rierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten aufbe- reiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich verant- wortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit hier- mit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer Identifikations- nummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).. NNV 04.22
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende hinaus gehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlo- kationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zäh- lerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbe- treibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der ¹Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der ²Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er ³Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. Absatz 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte ¹Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie ²Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-¼‐h‐ Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender registrie‐ render Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet ver‐ wendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführtdurch‐ führt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber grundzuständiger Mess‐ stellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnum‐ mern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzu‐ ständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmtbe‐ stimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleitenwei‐ terzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie so‐ wie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein all‐ gemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche sol‐ che zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zähler- standsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten aufbereite- ten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Mess- stellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb Messstel- lenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber grundzuständiger Messstel- lenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt Er be- stätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG)Mes- sEG.
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokatio- nen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten berech- tigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln Re- geln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnenzukennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h1/4-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Messund Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlokati- onen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstel- lenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden er- gebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzu- ständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte Mess- werte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger viertel- stündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb Messbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messstellenbe- triebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zähler- standsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten aufbereite- ten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbe- treibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht Eich- recht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEGMes- sEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber Netz- betreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur Bundesnetza- gentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrechnungs- relevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende hinaus gehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messlo- kationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstandsgang- messung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetrei- bers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführtdurch- führt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts Eich- rechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen An- forderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen Ver- pflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber dar- über hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
5. Die Erhebung und Übermittlung der Messwerte an den Lieferanten erfolgt anlassbezogen in den Fallgruppen und Fristen gemäß der Festlegung WiM in jeweils geltender Fassung. Die Messeinrichtungen für Marktlokationen von Kunden mit Standardlastprofil werden in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Messstellenbetreiber festzulegenden Turnus und Zeitpunkt abgelesen. Liegt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Turnus auf Anforderung des Lieferanten zu beachten. Die Verwendung rechnerisch abgegrenzter Messwerte kommt nur dann in Betracht, wenn eine Erhebung tatsächlicher Messwerte nicht in angemessener Zeit möglich ist und wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt auch durch den Netznutzer keine plausiblen Zählerstände in angemessener Zeit übermittelt worden sind.
6. Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznut- zer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. An- sprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. In der Regel erfolgt die Messung auf der Netzebene des vertraglich vereinbarten Netzan- schlusspunktes. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Der Netzbetreiber bestimmt den Korrekturfaktor entsprechend den typi- schen Verlusten der kundenseitig zwischen dem Netzübergabepunkt und dem Ort der Messung betriebenen Betriebsmittel. Dem Netznutzer steht der Nachweis geringerer indi- vidueller Verlustwerte zu. Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der Technik einer Marktlokation zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Ab- rechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Der angewandte Korrekturfaktor ist dem Lieferanten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zu übermitteln.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen dieserVerpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger viertelstün- diger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen aus- gelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 6.1 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen Anforde- rungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 6.2 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer Iden- tifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur Bun- desnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte Mess- werte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. 6.3 Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 6.4 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnenkenn- zeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zähler- standsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Mess- stellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber grundzuständiger Messstel- lenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt be- stätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur Bun- desnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Marktlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation Messlokationen in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz Abs. 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Mess- lokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstands- gangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.Zeit- reihen. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbe- treibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden erge- benden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber Netzbe- treiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrechnungsrelevan- ten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleitenweiterzu- leiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Mess- lokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstands- gangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten ZeitreihenZeit- reihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Mess- stellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber grundzuständiger Messstellenbe- treiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender Mess- geräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrech- nungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen Stel- len weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln Re- geln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – — soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – — mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Messund Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer ldentifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zähler- standsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten aufberei- teten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der 1 Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § §5 MsbG den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber grundzuständiger Mess- stellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messstellen- betriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und VerpflichtungenVerpflich- tungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG)XxxxXX.
2. 1Es 0 Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokati- onen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. 3 Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 4 Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – - soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – - mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts Xxxxxxxxxx und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinaus gehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Mess- lokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zäh- lerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten aufberei- teten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstel- lenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller al- ler sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG)Mes- sEG.
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur Bundesnet- zagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrechnungs- relevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln Re- geln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger viertel- stündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messstellenbe- triebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.. § 6 Messstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese Messlokationen zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen Messloka- tion mit viertelstündiger registrierender registrierter Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetz- betreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation Messlokationen in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die 2 Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber Netzbe- treiber den Messstellenbetrieb als durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode Mess- periode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung Leis- tungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe Auf- gabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und VerpflichtungenVerpflich- tungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen Verpflich- tungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer Identifikationsnum- mer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber Netzbe- treiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)