RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung 1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG. 2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Lieferantenrahmenvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Entnahme- stellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen ausgele- senen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine ei- ne anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung Durch- führung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich ver- antwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der NetznutzungNetz- nutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.. MUSTER
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / MesswertübermittlungMessstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – - soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – - mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige ldentifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten ldentifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten dieberechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten 1Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertel- stündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / MesswertübermittlungMessstellenbetrieb
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, soweit solange und so- weit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender Messgeräte- verwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden erge- benden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen Verpflichtun- gen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. Die einmal zugeordneten Identifikationsnum- mern sind unveränderlich. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrechnungsrelevan- ten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Mess- lokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstands- gangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / MesswertübermittlungZeit- reihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbe- treibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden erge- benden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbe- treiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten abrechnungsrelevan- ten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleitenweiterzu- leiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten 1Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Ent- nahmestellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Netzbetreiber Der Netz- betreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden ergeben- den Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser die- ser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten abrechnungsrele- vanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleitenweiter- zuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Entnahme- stellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen ausgele- senen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Netzbetreiber Der Netzbetrei- ber ist – - soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – - mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten abrechnungsrelevan- ten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleitenweiterzulei- ten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode ¼−h−Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / MesswertübermittlungMessstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – − soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – − mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess− und Eichgesetz (MessEG).
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten 1Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-¼-h- Messperiode bei Entnahmestellen mit RLM oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten, die abrechnungsrelevanten abrechnungs-relevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind ist Aufgabe des Netzbetreibers, als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokatio- nen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbe- treiber, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts Eich- rechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen Anforde- rungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzu- ständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der NetznutzungNetz- nutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständiger Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Mess- lokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstands- gangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundes- netzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstandsgang- messung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / MesswertübermittlungMessstellenbetrieb
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten 1Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. .
1 Der Messstellenbetrieb nach § 6 Messung / Messwertübermittlung
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung Erfül- lung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. 2 Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. Soweit der Netzbe- treiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. 3 Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten 4 Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Mess- lokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstands- gangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / MesswertübermittlungZeit- reihen.
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbe- treibers, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden er- gebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung Erfül- lung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbe- treiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten berech- tigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten 1Ersatzwerte werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Mess- lokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung Zählerstands- gangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Mess- stellenbetreiber, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellen- betrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messstellen- betriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung Ein- haltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bun- desnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln Re- geln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Entnahmestellen Messlokationen mit RLM viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. § 6 Messung / Messwertübermittlung.
1. 1Der Der Messstellenbetrieb sowie die Messung sind ist Aufgabe des NetzbetreibersNetzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung ein Dritter nach § 21b EnWG getroffen worden ist5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.
2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.
4. 1Bei Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie Sie sind als solche zu kennzeichnen.
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