Common use of RLM / Zählerstandsgangmessung Clause in Contracts

RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstün- diger registrierender Leistungsmessung oder Zähler- standsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellen- betrieb durchführt. Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgerätever- wender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetzt (MessEG). 2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktloka- tion und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwal- ten. Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzie- rung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom

RLM / Zählerstandsgangmessung. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstün- diger viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zähler- standsgangmessung verwendet Zählerstandsgangmessung verwen- det der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz Abs. 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellen- betrieb Messstellenbetrieb durchführt. Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgerätever- wender Messstel- lenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetzt Eichgesetz (MessEG). 2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktloka- tion Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige ein- deutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwal- tenverwalten. Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzie- rung Bilanzierung sowie für die Abrechnung der NetznutzungNetznut- zung. 4. Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)