Routerwahlrecht Musterklauseln

Routerwahlrecht. 25.1 Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Te- lekommunikationsendgeräten“ den Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit das sogenannte Routerwahlrecht durch den Verbraucher auferlegt. COM-IN setzt diese Regelungen wie folgt um:
Routerwahlrecht. 25.1 Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten“ den Anbie- tern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit das sogenannte Routerwahlrecht durch den Verbraucher auferlegt. SWK setzt diese Regelungen wie folgt um:
Routerwahlrecht. 25.1 Der Gesetzgeber hat mit dem »Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Te- lekommunikationsendgeräten« den Anbietern von Telekommunikationsdiens- ten für die Öffentlichkeit das sogenannte Routerwahlrecht durch den Verbrau- cher auferlegt. ZEAG setzt diese Regelungen wie folgt um:
Routerwahlrecht. Der Endkunde hat die Xxxx, ob er ein von Troiline angebotenes Endgerät (Router) oder ein eigenes einsetzt. Das Telekommuni- kationsnetz der Troiline als Netzbetreiber und ihre Verantwor- tung enden dann bereits vor dem Endgerät an dem optischen Netzwerkabschluss (ONT), wenn der Kunde sein eigenes Gerät einsetzt. Der Router selbst gehört dann nicht mehr dazu. Die Wahlfreiheit stellt erhöhte Anforderungen an den Endkunden, sowohl bei der Auswahl des richtigen Routers, als auch bei des- sen Inbetriebnahme. Vertragliche Regelung: Der Endkunde muss beachten, dass er je nach der vertraglichen Regelung (des Telekommunikationsanbieters) die Aufwendun- gen für die Behebung von Störungen und Schäden durch eine unsachgemäße Inbetriebnahme oder das Verwenden von nicht schnittstellenkonformen Routern tragen muss. (WICHTIG: Dies beinhaltet auch den Missbrauch des Routers durch Dritte!) Schnittstellenkonformer Router – Voraussetzung für umfangrei- ches Leistungsspektrum: Nur bei Verwendung eines schnittstellenkonformen und von Troiline verwalteten Endgeräts kann der Telekommunikations- anbieter alle Produktleistungen und –eigenschaften umfassend erbringen. Anschluss und Inbetriebnahme des Routers: Version 1, Stand 01.03.2020 Da der (kundeneigene) Router nicht mehr zum Telekommuni- kationsnetz des Anbieters gehört, hat der Kunde grundsätzlich für eine fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen. Zur sachge- mäßen Inbetriebnahme sollte der Kunde unbedingt die Hinwei- se des Routerherstellers einhalten. Bei Rückfragen bei seinem Telekommunikationsanbieter sollte der Kunde alle Angaben zu seinem eingesetzten Router bereithalten.
Routerwahlrecht. Version 2, Stand 01.12.2020

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.