Ruhetage. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche.
2 Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Ruhetagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden.
3 Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinander folgende freie Stunden zu gewähren. Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder ab 14.00 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden.
4 In Jahresbetrieben sind unter Einbezug der Mitarbeiter Ruhetage mindes- tens 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen, in Saisonbetrieben 1 Woche im Voraus für 1 Woche, festzulegen.
5 Nicht bezogene Ruhetage sind innert 4 Wochen, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen, zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhält- nisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Ruhetage. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf insgesamt 63 Ruhetage (Sonn- und Feiertage). Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen.
2 An den Feiertagen gemäss Anhang 1 werden die Lohnzuschläge für Sonn- tagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.6.2 Abs. 2 ausgerichtet.
3 Die Kürzung der Ruhetage richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b AZGV. 4 Fallen Feiertage gemäss Anhang 1 in die Ferien, so werden diese nicht als Ferientag angerechnet. Ein Ruhetag kann nicht gleichzeitig mit einem Ferien- oder Ausgleichstag zugeteilt werden.
Ruhetage. 1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
2. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, XXXx.Xx. 144/83.
Ruhetage. Die Mitarbeitenden haben während des Kalenderjahres Anspruch auf so viele vertragliche beziehungsweise gesetzliche Ruhetage, wie das Jahr Samstage und Sonntage zählt. Innerhalb von 4 Wochen sind jeweils mindestens so viele Ruhetage zu planen, wie die 4 Wochen Samstage, Sonntage und offizielle beziehungsweise vertragliche Feiertage haben. Zwei dieser Ruhetage können auf die vorhergehenden oder folgenden 4 Wochen übertragen werden. Ruhetage sollen in der Regel auf ein Wochenende fallen (Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag). Pro Kalenderjahr sind 29 freie Wochenenden (Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag) zu gewähren (inklusive Ferien-Wochenende). Auf Verlangen sind den Mitarbeitenden 20 Wochenenden an einem Samstag/Sonntag pro Jahr (inklusive Ferien-Wochenende) freizugeben. Die SRG kann mit dem SSM über Ausnahmen für bestimmte Mitarbeitergruppen verhandeln. Die Mitarbeitenden können in der Regel nicht mehr als an 2 Wochenenden nacheinander arbeiten. Sie können höchstens sechsmal im Jahr an 3 Wochenenden hintereinander arbeiten. Nicht gestattet ist die Einsatzplanung, die zweimal 3 Arbeitswochenenden hintereinander vorsieht mit nur einem freien Wochenende dazwischen. Den Sportjournalistinnen und -journalisten muss auf Verlangen jeweils innerhalb von 4 Wochen ein arbeitsfreies Wochenende (Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag) gewährt werden. Mit ihrem Einvernehmen kann die Mindestzahl arbeitsfreier Wochenenden auf 13 pro Kalenderjahr reduziert werden. Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall wird der Dienstplan (Anhang I, Art. 1 Abs. 1 GAV) unterbrochen; Samstag/Sonntag und gesetzliche Feiertage gelten als bezogene Ruhetage, selbst wenn sie als Arbeitstage geplant waren. Bei jeder Abwesenheit von 7 Kalendertagen wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 324a OR) werden 2 Ruhetage angerechnet. Anderseits gelten von Montag bis Xxxxxxx geplante Ruhetage als Krankheits- beziehungsweise Unfalltage. Mitarbeitende, die im Auftrag der SRG in ein Gebiet mit Zeitverschiebung von mehr als 4 Stunden reisen, haben nach der Rückkehr Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag. Bei Mitarbeitenden mit Stundenlohn sind die Ruhetage mit dem Stundenlohn abgegolten.
Ruhetage. (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner,
Ruhetage. 1 Dem Bühnenmitglied wird pro Woche ein ganzer und ein halber Ruhetag gewährt.
2 Als halber Frei-Tag gilt ein Tag, an dem das Bühnenmitglied nur in einer Probe oder Vorstellung beschäftigt ist. Der Sonntag ohne Vorstellung gilt als Frei-Tag, der Sonntag mit Matinée oder mit Abendvorstellung frühestens um 17 Uhr als halber Frei-Tag.
3 Kurzfristig oder unvorhergesehen eingetretene Arbeitsausfälle können nicht als vertragliche Ruhetage betrach- tet werden.
Ruhetage. Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf 26 Ruhetage pro Quartal, wovon in der Regel sechs, jedoch mindestens vier Wochenenden. Ruhetage müssen per Ende der Anstellung bezogen werden. Soweit dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, sind die nicht bezogenen Ruhetage abzugelten, wobei diesfalls ein Ruhetag 9,6 Stunden entspricht.
Ruhetage. (1) Bildungsfreistellung:
a) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4 haben zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen der PKA Akademie unter Fortzahlung ihrer Bezüge An- spruch auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalen- derjahr jeweils 3/10 der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit und ist einvernehmlich unter Rück- sicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmög- lichkeiten festzulegen.
b) Diese Bildungsfreistellung kann auch für andere Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, sofern darüber das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
(2) Fällt der den Arbeitnehmern für den in der Regel entfallenden freien Sonntag zu gewährende Ersatzru- hetag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Er- satzruhetag, sofern eine Bezahlung des Normallohnes und des 100-prozentigen Zuschlages für Mehrarbeit nicht erfolgt, an einem anderen Arbeitstag, spätes- tens in der dem Feiertag folgenden Woche zu gewäh- ren.
Ruhetage. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren.
2 Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfol- gende freie Stunden gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Ta- gen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden. Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder am Nachmittag ab spä- test4ens 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als
Ruhetage. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche.