Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zu- lassungsbehörde uns die ––> Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt in folgen- den Fällen nicht: • Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder • Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versiche- rungsschutzes. Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge mit Versiche- rungskennzeichen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertrags- dauer als ein Jahr.
Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder durch Sie zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Ruheversicherung. I.6.1.5. Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
Ruheversicherung. Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Bei Wohnanhängern bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz auch außerhalb der Saison bestehen.
Ruheversicherung. K.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
K.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbe- triebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. K.1.3 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-, Kfz-Umweltschadenversicherung und der Teilkasko in der vereinbarten Produktlinie. Eine Teilkasko in der Ruheversicherung besteht nur, soweit für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. K.1.4 Während der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfrie- deten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach A.3 leistungsfrei. K.1.5 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
Ruheversicherung. A.4.12.10 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden während der Ruheversicherung (H.1). A.4.12.11 Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich aus der Verletzung von Pflichten nach Abschnitt D und E ergeben.
Ruheversicherung. (1) Bei vorübergehender Stillegung eines versicherten Fahrzeuges wird wäh- rend der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, bei- tragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des § 5. AKB gewährt, wenn eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorgelegt wird und die Stillegung mindestens zwei Wochen beträgt.
(2) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht ◼ für Oldtimer, ◼ für Wohnwagenanhänger, ◼ für Wagnisse des Kraftfahrt- Handels und -Handwerks.
Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die →Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, sowie bei Verträgen mit aus- drücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Ruheversicherung. 15 Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF/S) 16 Anrechnung von schadenfreien Zeiten bei Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung
Ruheversicherung. (1) Bei vorübergehender Stillegung eines versicherten Fahrzeuges von mindestens zwei Wochen wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des § 5 AKB gewährt, wenn der Vertrag un- terbrochen wurde.
(2) Besteht für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so kann eine gesonderte Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung im Rahmen des § 5 AKB abge- schlossen werden. Beitrag: Anfrage Direktion.
(3) Besteht für ein Fahrzeug weder eine Fahrzeugvoll- noch eine Fahrzeugteilversicherung oder ist die Fahrzeugversicherung nach Absatz 1 abgelaufen, so kann eine gesonderte Fahrzeug-Ruheversicherung gemäß § 5 AKB abgeschlossen werden. Beitrag: Anfrage Di- rektion
(4) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Wohnwagenanhänger.