Ruheversicherung Musterklauseln

Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder durch Sie zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zu- lassungsbehörde uns die ––> Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt in folgen- den Fällen nicht: • Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder • Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versiche- rungsschutzes. Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge mit Versiche- rungskennzeichen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertrags- dauer als ein Jahr.
Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird da- durch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die →Außerbetriebsetzung mit- teilt. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: • Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder • Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht bei Verträgen mit aus- drücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen wäh- rend der Dauer der →Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versi- cherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst • die Kfz-Haftpflichtversicherung, • die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversiche- rung bestanden hat. Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage). • auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen). Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht ge- brauchen. Siehe hierzu auch Teil B Ziffer 5.
Ruheversicherung. I.6.1.5. Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
Ruheversicherung. Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Bei Wohnanhängern bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz auch außerhalb der Saison bestehen.
Ruheversicherung. Der Ruheversicherungsschutz nach H.1. AKB umfasst auch die Kfz-Um- weltschadensversicherung. A.5.8. Schadenfreiheitsrabatt-System Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, die nach dieser Erweiterung versichert sind, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-System. A.5.9. Laufzeit und Kündigung des Vertrags Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein Teil des Kfz-Haftpflichtver- trags. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages endet somit diese Kfz- Umweltschadensversicherung. Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung: A.6.1. Gegenstand der Versicherung Die Fahrerschutzversicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz- versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Fahrer des unter diesem Vertrag versicherten Personenkraftwagens (alle Fahrzeuge zur Eigenverwendung) und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden. Die Fahrerschutz- versicherung deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahr- zeuges tatsächlich erleidet. Im Schadenfall muss auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz bestehen. Der Schadensfall im Bereich des Fahrer- schutzes hat keine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung zur Folge. A.6.2. Leistungsumfang Umfang und Höhe der Leistung richten sich nach dem tatsächlich entstan- denen Personenschaden. Die Anspruchspositionen richten sich danach, was im Falle der Verursachung durch einen Dritten unabhängig von der Haftungsfrage als Schadenersatz zu leisten wäre. A.6.3. Höchstentschädigung Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig ab- geschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte De- ckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro Versicherungsjahr. Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich innerhalb des gesam- ten Geltungsbereichs gemäß Ziffer A.1.4. AKB unabhängig vom Unfallort stets nach deutschem Recht. A.6.4. Fälligkeit A.6.4.1. Sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt hat, zahlt er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Ruheversicherung. (1) Bei vorübergehender Stillegung eines versicherten Fahrzeuges von mindestens zwei Wochen wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des § 5 AKB gewährt, wenn der Vertrag un- terbrochen wurde.
Ruheversicherung. A.4.12.10 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden während der Ruheversicherung (H.1). A.4.12.11 Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich aus der Verletzung von Pflichten nach Abschnitt D und E ergeben.
Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. - die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder - Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungs- schutzes verlangen, und - wir einem anderen Versicherer Auskunft über den Schadenverlauf nach I.8.2 erteilt haben, oder - der Schadenverlauf für einen anderen, bei unserer Gesellschaft bestehenden Vertrag bestätigt wird.
Ruheversicherung. Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Dies gilt auch für Wohnanhänger.