Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zu- lassungsbehörde uns die ––> Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt in folgen- den Fällen nicht: • Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder • Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versiche- rungsschutzes. Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge mit Versiche- rungskennzeichen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertrags- dauer als ein Jahr.
Ruheversicherung. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder durch Sie zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Ruheversicherung. I.6.1.5. Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
Ruheversicherung. Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Bei Wohnanhängern bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz auch außerhalb der Saison bestehen.
Ruheversicherung. (1) Bei vorübergehender Stillegung eines versicherten Fahrzeu- ges wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rah- men des § 5. AKB gewährt, wenn eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorgelegt wird und die Stillegung minde- stens zwei Wochen beträgt.
(2) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht ◼ für Oldtimer, ◼ für Wohnwagenanhänger, ◼ für Wagnisse des Kraftfahrt- Handels und -Handwerks.
Ruheversicherung. K.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
K.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbe- triebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. K.1.3 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-, Kfz-Umweltschadenversicherung und der Teilkasko in der vereinbarten Produktlinie. Eine Teilkasko in der Ruheversicherung besteht nur, soweit für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. K.1.4 Während der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfrie- deten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach A.3 leistungsfrei. K.1.5 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
Ruheversicherung. A.4.12.10 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden während der Ruheversicherung (H.1). A.4.12.11 Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich aus der Verletzung von Pflichten nach Abschnitt D und E ergeben.
Ruheversicherung. 15 Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF/S) 16 Anrechnung von schadenfreien Zeiten bei Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung
Ruheversicherung. I.6.1.3 Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinn- gemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen, wenn jeweils für eines dieser Fahrzeuge eine Ruheversicherung nach H.2.2 besteht. Weiteres Fahrzeug I.6.1.4 Sie versichern, ohne dass ein anderes Fahrzeug wegfällt, ein weiteres Fahrzeug und beantragen die Übernahme des Scha- denverlaufs Ihres bisherigen Fahrzeugs. "Ringtausch" K 6 7.2012 31/47 I.6.1.5 Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Campingfahr- zeuge und Wohnmobile, Trikes, Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werk- oder Güterverkehr oder Krankenwa- gen. Im Falle eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.4 können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf zwischen zwei bestehenden Verträgen getauscht wird. Schadenverlauf einer anderen Person I.6.1.6 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Scha- denverlaufs.
Ruheversicherung. In Abänderung von Abschnitt H.1.6 der AKB (Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung) besteht Versicherungsschutz auch während eines Transports des versicherten Fahrzeugs auf fremder Achse (einschließlich dem Auf- und Abladen) sowie bei vorübergehendem Abstellen außerhalb eines Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes. Hinweis: Das Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen während des Zeitraums außerhalb der Saison.