Rückbau. Im Falle der Kündigung ist der Nutzer verpflichtet, die von ihm errichteten Anlagen auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt zu bestimmenden Frist nach Wirksamwerden des Rück- tritts oder der Kündigung abzubauen und den Zustand des Nutzungsobjekts, wie er sich zu Vertragsbeginn darstellte, wiederherzustellen. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt berechtigt, selbst oder durch Dritte den vertragsgemäßen Zu- stand herzustellen.
Rückbau. Der Kunde ist verpflichtet, SEABIX für die Dekonfiguration nach Vertragsende unbeschränkten Zugang zu den IT-/Tele- kommunikationssystemen zu gewähren und entsprechend mitzuwirken.
Rückbau. Der Partner ist im Fall des Rücktritts oder der Kündigung verpflichtet, die von ihm errichteten Anlagen auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt zu bestim- xxxxxx Xxxxx nach Wirksamwerden der Erklärung abzubauen und den Zustand des Nutzungsobjekts, wie er sich zu Vertragsbeginn darstellte (laut Übergabepro- tokoll), wiederherzustellen. Kommt der Partner dieser Verpflichtung nicht fristge- recht nach, ist die Stadt berechtigt, selbst oder durch Dritte den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die hierfür entstehenden Kosten übernimmt der Partner auf erstes Anfordern.
Rückbau. Die Gemeinde ist zum Rückbau des Hausanschlusses bzw. von Teilen des Hausanschlusses auch im Falle der Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Vertrages nicht verpflichtet.
Rückbau. 5.1. Die Vertragsparteien haben ihre Anlagen (vgl. Ziff. 3) auf eigene Kosten zurückzubau- en.
Rückbau. Wenn Baumaterialien stofflich oder thermisch verwertet werden sollen, ist es möglich, diese einfach abzubrechen. Wenn die Baumaterialien hingegen wiederverwendet werden sollen, verlangt dies einen Rückbau. Je nach den Bedürfnissen der Baustelle ist es möglich, beide Verfahren in ein und demsel- ben Bauwerk einzusetzen. Der Rückbau eines Gebäudes erfordert im Gegensatz zum Abbruch grosse Sorgfalt, um die Qualität der wiederzuverwendenden Materialien oder Bauteile zu erhalten. Die Dauer des Rückbaus ist unter anderem auch von den verwendeten Materialien abhängig und ein wichtiger Kostenfaktor. Die Leichtigkeit der Demontage, die Art des Materials oder der Bauteile, die Trennung der Materialien und die Art der Maschinen und Werkzeuge beeinflussen die Geschwindigkeit des Rückbaus. Diese verschiedenen Faktoren hängen direkt mit der Art der Verbindungen zusammen, die beim Bau verwendet werden. Im Gegensatz zum Abbruch erfordert der Rückbau aufgrund der Sorgfalt, mit der die Materialien behandelt werden müssen, mehr Arbeitskräfte. Nachfolgend werden daher verschiedene Faktoren aufgelistet, die einen wirtschaftlichen Einfluss auf den Rückbauprozess haben: ▪ Maschinen und Werkzeuge, die für den Rückbau benötigt werden ▪ Anzahl Arbeitskräfte ▪ Geschwindigkeit der Demontagebaustelle ▪ Art der Verbindungen ▪ Art des Materials und der Bauteile ▪ Witterungsschutz
Rückbau. Die heute im Perimeter (Anhang 1) liegenden Anlagen und Gebäude (z.B. Polysporthalle, Bauernhaus inkl. Schopf, Fussball-Garderoben) müssen rückgebaut werden. Die Gesamtkosten für den Rückbau werden auf CHF 530'000 inkl. MWSt geschätzt. Der ZSD beteiligt sich zur Hälfte an diesen Kosten bis zu einem Betrag von maximal CHF 275'000 inkl. MWSt. Alle darüber hinaus gehenden Rückbaukosten trägt die SDAG. Allfällige Massnahmen aufgrund von Verunreinigungen im Baugrund oder in den bestehenden Liegenschaften ist Angelegenheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Grundeigentümerin und dem ZSD, weshalb der ZSD für Verunreinigungen in den bestehenden Liegenschaften einen Betrag von CHF 200'000 budgetiert, und Massnahmen im Zusammenhang mit allfälligen solchen Verunreinigungen bezahlen wird.
Rückbau. 1. Der Rückbau nicht mehr benötigter Hausanschlüsse kann vom Kunden beantragt werden. Der Rückbau ungenutzter Hausanschlüsse wird von der Heidewasser GmbH veranlasst. Über den Rückbau der Haus- anschlüsse entscheidet die Heidewasser GmbH.
Rückbau a) Nach Beendigung des unselbständigen Baurechts muss die Parzelle dem Eigentümer in unbebautem Zustand übergeben werden. Ausgenommen von dieser Bedingung ist die bei Vertragsbeginn bereits bestehende Baute.
Rückbau. Bei Vertragsende hat AGROLA das Recht, die Ladestation beim Mieter abzubauen und zurückzunehmen.