Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter Musterklauseln

Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. >> Bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnahmeanzahl, wenn in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmendenzahl beziffert und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem*der Teilnehmer*in spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmendenzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, deutlich lesbar angegeben wurden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die*den Teilnehmer*in unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihr bzw. ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der*Die Teilnehmer*in erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht werden kann, werden wird der Veranstalter den*die Teilnehmer*in davon unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. >> Ohne Einhaltung einer Frist: Der*Die Teilnehmer*in hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der*die Teilnehmer*in gegen diese verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist der Veranstalter berechtigt, sie bzw. ihn von der weiteren Reise auszuschließen, wenn trotz Abmahnung der*die Teilnehmer*in einen Verstoß wiederholt oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Dies gilt bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, notwillige Sachbeschädigung usw.) – oder wenn der*die Teilnehmer*in das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Entstandene Kosten gehen zu Lasten des*der Teilnehmer*in.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Wir können in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Vertrag kündigen:
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Wir können vor Beginn der Reise vom Reiseveranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen - bis 3 Monate vor Reiseantritt, wenn die etwa ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhalten Sie den angezahlten Reisepreis unverzüglich zurück; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen ausdrücklich nicht. -wenn uns die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten unsere wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würden und wir die Gründe hierfür nicht selbst (z. B. durch Kalkulationsfehler) zu vertreten haben oder nicht nachweisen können - ab 30 Tage vor Reiseantritt, - ohne Einhaltung einer Frist, wenn Sie die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stören oder sich vertragswidrig verhalten oder der Reisepreis nicht vollständig bei uns eingegangen ist. Es gelten dann die Rücktrittsgebühren wie unter Punkt 6. Wird die Ausführung einer Reise aufgrund von Vorfällen, die außerhalb unserer Einflussnahmemöglichkeit liegen (Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen), erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Vertrag beiderseits gekündigt werden. Sie haben dann Anspruch auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Sollten die o.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. In folgenden Fällen kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten bzw. ihn nach Reisebeginn kündigen:
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 8.1. Der VA kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen; und zwar: 8.1.1. bis 10 Tage vor Beginn, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmendenzahl. Der VA ist verpflichtet, den VP unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Veranstaltung zu unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der VP erhält den eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 6.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 52 Teilnehmern, kann der Aus- richter bei Beachtung der nachstehenden Regeln vom Vertrag zurücktreten. Wird ab- weichend von den Teilnahmebedingungen in der Ausschreibung der Freizeit eine an- dere Mindestteilnehmerzahl aufgeführt, so gilt diese.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 31 Tage vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Bei Reiseverträgen, die nach dem 01.04.2020 geschlossen wurden und die aufgrund des Umstandes einer Pandemie/ Epidemie (wie u.a. Covid 19) gekündigt werden müssen, werden gezahlte Anzahlungen und Restzahlungen als Reisegutschein mit einer Mindestgültigkeit von 18 Monaten vollwertig ausgeglichen. Ein weitergehender Anspruch besteht in diesen Fällen nicht. Bei Kündigung nach Reisebeginn erhält der Reisende den auf nicht erbrachte Reiseleistungen entfallenden anteiligen gezahlten Reisepreis zurück. Für erbrachte Leistungen kann der Veranstalter ein Entgelt verlangen. Der Veranstalter wird, die infolge der Aufhebung des Vertrages, notwendigen Maßnahmen treffen. Entstehende Mehrkosten für eine Rückbeförderung des Reisenden tragen dieser und der Veranstalter je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 5.1. Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 16 Vollzahlern ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Kreuzfahrtfreunde unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 5.1 Der Reisevertrag kann durch uns ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Sie oder Ihre Mitreisenden, für die Vertragspflichten Sie einstehen (vgl. Ziffer 1.2), die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch uns nachhaltig stören oder sich in starkem Maße vertragswidrig verhalten. Bei einer Kündigung durch uns behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückführung trägt der Störer selbst. Es erfolgt zu Ihren Gunsten jedoch die Anrechnung des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Ziffer 3.3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.