Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. >> Bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnahmeanzahl, wenn in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmendenzahl beziffert und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem*der Teilnehmer*in spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmendenzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, deutlich lesbar angegeben wurden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die*den Teilnehmer*in unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihr bzw. ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der*Die Teilnehmer*in erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht werden kann, werden wird der Veranstalter den*die Teilnehmer*in davon unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. >> Ohne Einhaltung einer Frist: Der*Die Teilnehmer*in hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der*die Teilnehmer*in gegen diese verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist der Veranstalter berechtigt, sie bzw. ihn von der weiteren Reise auszuschließen, wenn trotz Abmahnung der*die Teilnehmer*in einen Verstoß wiederholt oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Dies gilt bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, notwillige Sachbeschädigung usw.) – oder wenn der*die Teilnehmer*in das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Entstandene Kosten gehen zu Lasten des*der Teilnehmer*in.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Wir können in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Vertrag kündigen:
11.1 Wir kündigen ohne Einhaltung einer Frist wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet unserer Abmahnungen nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ist ein Teilnehmer den Anforderungen einer Unternehmung aufgrund der Fehleinschätzung seiner Leistungsfähigkeit nicht gewachsen, gilt Gleiches. Kündigen wir, so behalten wir auch den Anspruch auf den Preis; es wird aber der Wert ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen angerechnet.
11.2 Wir treten vom Vertrag zurück
11.2.1 Bis zwei Wochen vor Antritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung für die entsprechende Veranstaltung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
11.2.2 Bis drei Wochen vor Antritt, wenn die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten, bezogen auf diese Veranstaltung, nicht gedeckt sind. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn wir die zum Rücktritt führenden Umstände nachweisen und wenn wir Ihnen ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet haben. Den eingezahlten Preis erhalten Sie unverzüglich zurück.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 5.1. Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 16 Vollzahlern ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Kreuzfahrtfreunde unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
5.2. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Kreuzfahrtfreunde den Vertrag kündigen.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung der Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sorgfältige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten einer in diesen Fällen vorzeitigen Heimfahrt ein- schließlich der Kosten für eine notwendige Begleitperson sind vom Teilnehmer bzw. den Erziehungsberechtigten zu tragen.
7.2 Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteil- nehmerzahl, ist keine Zahl genannt, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 Personen. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält in diesem Fall die bereits geleisteten Zahlungen zurück.
7.3 Sollte es uns nicht möglich sein, bis 14 Tage vor Reiseantritt in einer Zimmer- kategorie bei der ihr lediglich einen oder mehrere Einzelplätze gebucht habt, weitere Teilnehmer einzubuchen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ werden wir, sofern dies möglich ist, bei der selben Reise einen Platz in einer anderen Kategorie oder einen Platz bei einer anderen zeitgleich stattfindenen Reise anbieten.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 8.1.Der Veranstalter kann das Event ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung des Events trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Eventpreis. Eventuell anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der „Störer“ selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger. 8.2.Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Eventbestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Beginn des Events davon zurücktreten. Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugestellt. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 31 Tage vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. In folgenden Fällen kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten bzw. ihn nach Reisebeginn kündigen:
a) bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der Reise-Ausschreibung angegebenen Mindest-Teilnehmerzahl. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
b) fristlos wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Reisevertrags bis zum vereinbarten Reiseende oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist. Grobe Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Gastlandes (insbesondere durch Rauschgiftbesitz oder -gebrauch) gelten als solch vertragswidriges Verhalten. Es wird erwartet, dass der Kunde bei Unstimmigkeiten innerhalb der Reisegruppe sein Möglichstes tun, um zu einer Einigung beizutragen. wenn der Kunde den Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung vor Ort in wichtigen Punkten täuscht, die die Durchführung des Reiseprogramms tangieren, z.B. über schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es wird vorausgesetzt, dass sich der Kunde bei guter Gesundheit befindet bzw. bei ihm bekannten Gesundheitsstörungen mit dem Reiseveranstalter bzw. der örtlichen Reiseleitung Rücksprache hält. Im Falle einer so begründete Vertragskündigung behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes von ersparten Aufwendungen, Erstattungen durch den Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die er ggf. aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt. - Mehrkosten für eine Rückbeförderung des Kunden nach einer Kündigung aus unter b) genannten Gründen trägt dieser selbst.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. 5.1 Der Reisevertrag kann durch uns ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Sie oder Ihre Mitreisenden, für die Vertragspflichten Sie einstehen (vgl. Ziffer 1.2), die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch uns nachhaltig stören oder sich in starkem Maße vertragswidrig verhalten. Bei einer Kündigung durch uns behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückführung trägt der Störer selbst. Es erfolgt zu Ihren Gunsten jedoch die Anrechnung des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Ziffer 3.3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
5.2 Bis zwei Wochen vor Antritt der Reise können wir bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Wir sind verpflichtet, Sie über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts durch den Veranstalter besteht nicht. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (an Windstärke 7, Hochwasser, Eis, Schnee) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Die Veranstaltung wird ansonsten bei jeder Witterung durchgeführt, der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß er dem Wetter angepaßte Kleidung und Schuhwerk trägt.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung der Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sorgfältige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten einer in diesen Fällen vorzeitigen Abreise einschließlich der Kosten für eine notwendige Begleitperson sind vom Teilnehmer zu tragen.
7.2 Bis 4 Wochen Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält in diesem Fall die bereits geleisteten Zahlungen zurück.