Zuschüsse Musterklauseln

Zuschüsse. Teilnehmer*innen bzw. Familien, denen es nicht möglich ist, den Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise zu entrichten, können beim Veranstalter einen Zuschuss beantragen bzw. werden diese über mögliche Zuschüsse beraten.
Zuschüsse. 2.1. Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte 2.1.1. Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt der Zuschuss € 1.100 monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss 2.1.2. Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit: 2.2. Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte 2.2.1. Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss auf der Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens € 537,78 € 550 monatlich, zwölf Mal jährlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss in Höhe von € 275 monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen. 2.2.2. Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, beträgt der Zuschuss unabhängig von der tatsächlichen Beitragsleistung für zwei Betreuungskräfte 2.2.3. Der Zuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat zu bemessen, kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit
Zuschüsse. 6.1 Wohnbauscheck (Alternative zum Förderungskredit)
Zuschüsse. Soweit CBRE nichts anderes mitgeteilt wird, geht CBRE ungeprüft davon aus, dass keine auf Subventionen oder Zuschüsse bezogenen Umstände bestehen, die den Wert der Grundstücke beeinflussen können.
Zuschüsse. Zuschüsse im Sinne dieser Richtlinien sind Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt We- del, die im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewährt werden können. Die Entschei- dung hierüber treffen die nach Hauptsatzung und Zuständigkeitsverordnung verantwortli- chen politischen Gremien der Stadt. Rechtsansprüche auf Zuschüsse oder den Ausgleich möglicher Defizite bestehen nicht. Eine Veranschlagung von Zuschussmitteln im Haushaltsplan führt zu keinem Rechtsanspruch auf Förderung. Eine Zahlungsverpflichtung der Stadt ergibt sich erst aus einem entsprechenden Zuschuss- bescheid, einem Zuschussvertrag oder einer Leistungsvereinbarung. Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Ansprüche aus einem Bewilligungsbescheid, einem Zuschussvertrag oder einer Leistungsvereinbarung dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. Zuschüsse können gewährt werden • für Einzelmaßnahmen (sowohl Investitionen als auch nicht investive Projekte) oder • zur Deckung laufender Ausgaben. Die Zuschüsse sind sparsam und wirtschaftlich einzusetzen. Die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen ist nicht zuschussfähig. Demgegenüber ist es zulässig, wenn die Zuschussempfänger angemessene Rücklagen bzw. Rückstellungen aus Eigenmitteln bilden. • es sich nur um sehr geringe Beträge handelt (maximal 1 % des Jahreszuwendungsbe- trages) und • dadurch ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz gefördert wird. Nicht verbrauchte Zuschüsse, die nicht übertragen werden sollen oder dürfen, sind an die Stadt zu erstatten bzw. werden ggf. mit dem Zuschuss des Folgejahres verrechnet.
Zuschüsse. Bei Veranstaltungen, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwächeren Familien ein Zuschuss aus Mitteln des Landesjugendplans (staatl. Zuschuss) beantragt werden. Informationen über Zuschüsse können beim VA angefordert werden.
Zuschüsse. Wallbox ist weder für die Beantragung oder Genehmigung von nationalen oder lokalen Zuschüssen noch für Kundenunterstützungspläne verantwortlich. Der von Wallbox zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kunden angebotene Preis ist der Endpreis, der vom Kunden zu zahlen ist. Denken Sie daran, dass Sie die Erlaubnis des Eigentümers benötigen, wenn Sie nicht der Eigentümer des Parkplatzes sind. Es ist auch erforderlich, einen elektrischen Anschluss zu haben, der den aktuellen Gesetzen entspricht. Sie benötigen nicht die Genehmigung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, um eine Ladestation zu installieren. Sie müssen sie jedoch über die Absicht informieren, die Installation durchzuführen. Wenn diese Anforderungen erfüllt sind, sollten Sie keine Probleme mit der Durchführung der Installation haben. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen! Greifen Sie auf unserer Website auf unseren Online-Assistenten zu, wo wir Sie gerne beraten, damit Sie das Paket finden, das Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Wenn Sie ein Paket benötigen, das nicht das ist, das Sie gekauft haben, wird Wallbox Sie kontaktieren, um die entsprechende Rückerstattung oder Zahlung der Differenz zu veranlassen, damit der Installateur mit der Installation fortfahren kann. - Wallbox arbeitet mit qualifizierten Subunternehmern zusammen, die Erfahrung im technischen Bereich und bei der Installation und Lieferung von Ladestationen haben. Der Kunde genehmigt den Einsatz von Subunternehmern zur Durchführung der Lieferung. - Wallbox wählt Installationspartner und Subunternehmer für jedes Projekt einzeln aus und berücksichtigt dabei Kosten, Lieferzeiten und andere geeignete Faktoren. Der Kunde stimmt zu, dass Wallbox nach eigenem Ermessen die Subunternehmer für die Planungs-, Installations- und Lieferarbeiten auswählt. Um das offizielle Zertifizierungsdokument (das Dokument, das die Installation zertifiziert) zu bearbeiten und zu zeigen, dass Ihre elektrische Installation den geltenden Gesetzen entspricht, werden wir Sie bitten, uns eine Kopie der Stromrechnung und Ihrer Steuernummer zukommen zu lassen. Der Installateur wird Sie über das Verfahren informieren. Sie müssen für die Installateure verfügbar sein, da sie Ihnen während des Installationsprozesses möglicherweise einige Fragen stellen. Darüber hinaus führen sie Sie nach Abschluss der Installation des Ladegeräts durch den Einrichtungsprozess, zeigen Ihnen, wie Sie den ersten Ladevorgang durchführen (falls ein Fahrzeug verfügbar ...
Zuschüsse. Der Verein erhält gemäß den Vereinsförderrichtlinien Zuschüsse der Gemeinde. § 6 § 7 § 8 § 9

Related to Zuschüsse

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.