Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 § 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der dier erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 E.4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 22.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 § 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 17.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem rechtzeitig nach Ziffer 5.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Ver- sicherungsnehmer die Zahlung nicht bewirkt istveranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 5.2 § 14.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem rechtzeitig nach Ziffer 5.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt 25.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange so lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht bewirkt istveranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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