Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.
Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.
Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.
Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.