Haftung des Arbeitgebers Musterklauseln

Haftung des Arbeitgebers a) Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheitsfall des Arbeitnehmers abgegolten.
Haftung des Arbeitgebers. Wird das Eigentum des Arbeitnehmers während der Arbeit beschädigt, haftet der Arbeitgeber, wenn er den Schaden verschuldet hat. Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Der Arbeitgeber ist z.B. verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen zu schützen (Verkehrssicherungspflicht). Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz. Der Arbeitgeber muss sich das Verschulden von Erfüllungsgehilfen bei der Vertragserfüllung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 278 BGB). Bei einer unerlaubten Handlung haftet der Arbeitgeber auch für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn dem Arbeitnehmer gelingt der Beweis, dass ihn weder bei der Auswahl noch bei der Überwachung des Verrichtungsgehilfen ein Sorgfaltsverstoß trifft (§ 831 BGB). Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Geschäftskreis tätig wird; demgegenüber ist Verrichtungsgehilfe, wer weisungsgebunden für einen anderen tätig wird. Damit unterscheidet sich ein Verrichtungsgehilfe von einem Erfüllungsgehilfen durch die fehlende Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Selbstständige Werkunternehmer können ohne Weiteres Erfüllungsgehilfen sein. Dagegen setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur auf Grund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig jedoch keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers. Auch ohne Verschulden ist der Arbeitgeber zum Ersatz eines Schadens am Eigentum des Arbeitnehmers verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Vermögensgegenstand im Interesse und mit Billigung des Arbeitgebers (= dienstlicher Zweck) einsetzt und nicht davon auszugehen ist, dass dieser Einsatz bereits durch das Arbeitsentgelt oder eine besondere Vergütung abgegolten ist (§ 670 BGB analog). Nicht ersatzfähig sind daher Xxxxxxx, die dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, da sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers realisiert hat. Beispiel: Die übliche Abnutzung der Kleidung des Arbeitnehmers durch das Tragen während der Arbeit ist nicht vom Arbeitgeber zu ersetzen. Gleic...
Haftung des Arbeitgebers. Bestehen im Vorsorgefall Vorsorgelücken infolge ver- tragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, insbeson- dere infolge fehlender oder verspäteter Anmeldung eines obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmers, ungenügender kollektiver Kranken- und Unfalltaggeld- versicherung, Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers oder Zahlungsausständen, so haftet der Arbeitgeber der Stiftung gegenüber vollumfänglich für den ihr daraus ent- standenen Xxxxxxx.
Haftung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, auch wenn die Versorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Xxxxxxxx ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, bleibt die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgrund des Leistungsplans der Unterstützungskasse erworbene Anwartschaft erhalten (§ 1b Abs. 4 BetrAVG i. V. m. § 2 Abs. 5 BetrAVG). Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, die Versorgung nach seinem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
Haftung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, auch wenn die Versorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Weder tarifliche noch innerbetriebliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung dürfen der Umsetzung der betrieblichen Altersversor­ gung im Durchführungsweg der Direktversicherung entgegenstehen. Das gilt u. a. im Rahmen der Entgeltumwandlung bei der Umwandlung von Tariflohn. Dieser kann nur dann umgewandelt werden, wenn dies durch den Tarifvertrag zugelassen wird (§ 20 Abs. 1 BetrAVG). 2110LF1020 (01.01.2023) D 3 L/77 In der Direktversicherung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern einen Arbeitgeberzuschuss für ihre Entgeltumwandlung zu gewähren, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1 a Abs. 1a BetrAVG). Die Höhe des Arbeitgeber­ zuschusses beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Anderes kann gelten, soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen (19 BetrAVG). Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus den Diensten des Arbeitgebers aus, kann die Versicherungsnehmer-Eigenschaft im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 BetrAVG auf den Arbeitnehmer übertragen werden (versicherungsvertragliche Lösung). Er hat dann die Möglichkeit, die Ver­ sicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder auf seinen neuen Arbeitgeber zu übertragen (das Einverständnis des neuen Arbeitgebers vo­ rausgesetzt). Der Arbeitnehmer hat somit auch nach einem Arbeitgeberwechsel die Möglichkeit, das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel zu erreichen.

Related to Haftung des Arbeitgebers

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.