Rückzahlungsbetrag Musterklauseln

Rückzahlungsbetrag. Sofern die Produkte nicht bereits zuvor zurückgezahlt oder gekauft und entwertet wurden, zahlt die Emittentin jedes Produkt am Rückzahlungstag bzw. Liefertag gemäß Absätzen (i), (ii), (iii), (iv), (v) bzw. (vi) unten zurück: (i) Amerikanische Barriere (A) wenn ein Barriere Ereignis eingetreten ist und:
Rückzahlungsbetrag. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Berechnungsstelle gemäß nachstehender Formel berechnet: Gesamtnennbetrag x Index-VerhältniszahlFälligkeitstag wobei Index-VerhältniszahlFälligkeitstag die gleiche Bedeutung hat wie Index-VerhältniszahlZinszahlungstag in § 2 Absatz 3. § 2 Absatz 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Sollte der danach ermittelte Rückzahlungsbetrag niedriger sein als der Gesamtnennbetrag, dann entspricht der Rückzahlungsbetrag dem Gesamtnennbetrag.
Rückzahlungsbetrag. Der "Rückzahlungsbetrag" entspricht 100 % des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen. Der "Vorzeitige Rückzahlungsbetrag" ist (i) im Falle eines Aufzahlungsereignisses der Nennbetrag der Teil- schuldverschreibungen oder (ii) im Falle eines Steuerereignisses oder eines aufsichtsrechtlichen Ereignisses entweder der Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen oder der abgezinste Marktpreis (wie nachstehend definiert) der Teilschuldverschreibungen (wobei jeweils auf den größeren Betrag abzustellen ist). Der "abgezinste Marktpreis" wird von der Berechnungsstelle errechnet und entspricht der Summe der auf den Rückzahlungstag abgezinsten Werte (wie nachstehend definiert) (i) des Nennbetrages der Teilschuldverschrei- bungen und (ii) der bis 12. Januar 2017 (ausschließlich) verbleibenden vorgesehenen Zinszahlungen. Die "abgezinsten Werte" werden von der Berechnungsstelle errechnet, indem der Nennbetrag der Teilschuld- verschreibungen und bis 12. Januar 2017 verbleibende Zinszahlungen auf die Teilschuldverschreibungen auf jährlicher Basis, unter Zugrundelegung eines Jahres mit 365 Tagen bzw. eines Jahres mit 366 Tagen und der Zahl der tatsächlich in dem Jahr verstrichenen Tage und der angepaßten Vergleichsrendite (wie nachstehend definiert) zuzüglich 0,75 % abgezinst werden. Die "angepaßte Vergleichsrendite" entspricht der am Rückzahlungs-Berechnungstag (wie nachstehend defi- niert) bestehenden Rendite einer von der Berechnungsstelle im Einvernehmen mit der Emittentin ausgewählten Euro-Referenz-Anleihe mit einer mit dem verbleibenden Zeitraum bis 12. Januar 2017 vergleichbaren Laufzeit. Dabei handelt es sich um die Rendite einer solchen Euro-Referenz-Anleihe, die im Zeitpunkt der Auswahlent- scheidung und entsprechend der üblichen Finanzmarktpraxis zur Preisbestimmung bei Neuemissionen von Unternehmensanleihen mit einer mit dem Zeitraum bis 12. Januar 2017 vergleichbaren Laufzeit verwendet würde.
Rückzahlungsbetrag. Die bankarbeitstägliche Kursermittlung des Ankaufskurses berechnet sich aus den jeweiligen Schlusskursen der zugrunde liegenden Basiswerte, die vom Index-Sponsor ermittelt werden. Der Rückzahlungsbetrag am Feststellungstag berechnet sich aus den jeweiligen Schlusskursen der zugrunde liegenden Basiswerte. Basiswerte: Aktienindex EUROSTOXX50® (Zielgewicht 50%) Rentenindex eb.rexx Government Germany Performance® und Bonitätsindex Markit iTraxx Europe Main 5-year Excess Return Index® (Zielgewicht 50%) Index-Sponsor: Deutsche Börse Group, STOXX Limited, Markit Group Limited Ort an dem Informationen zum Index erhältlich sind: Feststellungstag: 02.01.2045 Der Wert der Schuldverschreibung errechnet sich aus nachfolgender Formel:
Rückzahlungsbetrag. Sofern die Produkte nicht bereits zuvor zurückgezahlt oder gekauft und entwertet wurden, zahlt die Emittentin jedes Produkt am Rückzahlungstag gemäß Absatz (i), (ii) bzw. (iii) unten zurück: (i) Ohne Barriere (A) wenn ein Ausübungsereignis eingetreten ist, ist der Rückzahlungsbetrag ein Betrag in der Abwicklungswährung, der von der Berechnungsstelle gemäß der folgenden Formel festgelegt ist: Berechnungsbetrag x Finale Wertentwicklung; oder (B) wenn kein Ausübungsereignis eingetreten ist, entspricht der Rückzahlungsbetrag dem Berechnungsbetrag. (ii) Ohne Barriere (Inverse) mit High Strike (A) wenn ein Ausübungsereignis eingetreten ist, ist der Rückzahlungsbetrag ein Betrag in der Abwicklungswährung, der von der Berechnungsstelle gemäß der folgenden Formel festgelegt ist: Berechnungsbetrag x Max [0; IP − Finale Wertentwicklung ] ; oder IP − Ausübungsprozentsatz (B) wenn kein Ausübungsereignis eingetreten ist, entspricht der Rückzahlungsbetrag dem Berechnungsbetrag, (iii) Ohne Barriere mit Downside Partizipation (A) wenn ein Ausübungsereignis eingetreten ist, ist der Rückzahlungsbetrag ein Betrag in der Abwicklungswährung, der von der Berechnungsstelle gemäß der folgenden Formel festgelegt ist: Max [0; Berechnungsbetrag x (PP + (DPP x Finaler Ertrag))]; oder (B) wenn kein Ausübungsereignis eingetreten ist, entspricht der Rückzahlungsbetrag dem Berechnungsbetrag,
Rückzahlungsbetrag. Der bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag (der „Rückzahlungsbetrag") ist der Nennbetrag.
Rückzahlungsbetrag. Der "Rückzahlungs- betrag" ist ein Betrag je Schuldverschreibung in Höhe des Festgelegten Nennbetrages zuzüglich der bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) in Bezug auf diese Schuldverschreibung aufgelaufenen, aber noch nicht bezahlten Zinsen sowie, zur Klarstellung, sämtlicher gemäß § 5(b) fälligen Zinsrückstände in Bezug auf diese Schuldverschreibung.
Rückzahlungsbetrag. Die bankarbeitstägliche Kursermittlung des Ankaufskurses berechnet sich aus den jeweiligen Schlusskursender zugrunde liegenden Basiswerte, die vom Index-Sponsor ermittelt werden. Der Rückzahlungsbetrag am Feststellungstag berechnet sich aus den jeweiligen Schlusskursen der zugrunde liegenden Basiswerte. Basiswerte: Aktienindex DAX® (Zielgewicht 50%) Rentenindex eb.rexx Government Germany Performance® (Zielgewicht 50%) Index-Sponsor: Deutsche Börse Group Ort an dem Informationen zum Index erhältlich sind: Feststellungstag: 20.03.2035 Der Wert der Schuldverschreibungen errechnet sich aus nachfolgender Formel: wobei: Wert t : Stand der Schuldverschreibungen am Bankarbeitstag t Index i,t : Stand des Index i zum Zeitpunkt t Gewichtungsfaktor i,k : Gewichtungsfaktor des Index i zum letzten Anpassungszeitpunkt k wobei: Gewichtungsfaktor i,k : Gewichtungsfaktor des Index i zum Anpassungszeitpunkt k Zielgewicht i : Anteil, den der Index i an der Asset Allokation einnehmen soll Wert k : Stand der jeweiligen Variante der Holstein Struktur -Anleihe zum Zeitpunkt k Index i,k : Stand des Index i zum Anpassungszeitpunkt k Asset Allokation: Bezeichnet die Art der Aufteilung (Diversifikation) des angelegten Kundenvermögens auf verschiedene Anlageklassen innerhalb der Schuldverschreibung, wie z.B. Renten, Aktien, Immobilien oder Währungen. Die Aufteilung erfolgt über verschiedene Indizes. Die Gesamtrendite und das Gesamtrisiko der Schuldverschreibung können durch eine Veränderung der Vermögensstrukturierung gesteuert werden. Dies geschieht durch die unterschiedliche Gewichtung der Indizes der Schuldverschreibung. Das Soll-Zielgewicht i wird von der Emittentin einmalig festgelegt. Es erfolgt vierteljährlich an festen Terminen (jeweils am dritten Xxxxxxx im Xxxx, Juni, September, Dezember) eine Wiederherstellung der Soll-Zielgewichtung zwischen den Indizes. Der Wert der Schuldverschreibung zum Zeitpunkt t wird ermittelt, indem die in der Schuldverschreibung enthaltenen zwei Indizes mit dem jeweiligen aktuellen Gewichtungsfaktor zum Zeitpunkt t multipliziert werden. Anschließend werden die ermittelten Werte zu einem Gesamtwert addiert. Der Gesamtwert entspricht dem Wert der Schuldverschreibung.

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  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

  • Rückzahlung Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 15. Oktober 2013 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.

  • Zahlungsperiode Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie • in einem einmaligen Beitrag zahlen oder • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs- periode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Ver- einbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsver- tragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungs- periode.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Auszahlung Da die Bank über keine eigenen Geldautomaten verfügt, kann die Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung im Rahmen des Verrechnungskontos durch Vornahme einer Überweisung auf ein anderes Konto (bei Referenzkonten auf ein anderes Konto des Kontoinhabers) erfolgen.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Bezahlung 1. Sofern im Vertrag bzw. den ergänzenden Bestimmungen keine andere Frist vereinbart wird, sind die von dem Verbraucher zu zahlenden Beträge innerhalb 14 Tagen nach Anfang der Bedenkzeit, oder falls keine Bedenkzeit festgelegt wurde, innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen. Im Falle eines Vertrages zur Erbringung von Dienstleistungen fängt diese Frist an dem Tag an, nachdem der Verbraucher vom Unternehmer die Bestätigung des Empfangs der Angebotsannahme erhalten hat. 2. Beim Verkauf von Waren an Verbraucher darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nie eine Anzahlung von mehr als 50 % vereinbart werden. Wenn Vorauskasse vereinbart wird, kann der Verbraucher keine Ansprüche hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Bestellung oder Dienstleistung(en) geltend machen, bevor nicht die vereinbarte Vorauskasse stattgefunden hat. 3. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Fehler in Zahlungsangaben zu melden. 4. Wenn der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung(en) nicht rechtzeitig erfüllt, hat dieser, nachdem er vom Unternehmer über seinen Zahlungsverzug in Kenntnis gesetzt wurde und dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachträglich nachzukommen und die Zahlung innerhalb dieser 14-Tage-Frist dennoch nicht erfolgt, über den fälligen Betrag zudem die gesetzlichen Zinsen zu zahlen und ist der Unternehmer dazu berechtigt, ihm die anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Diese Inkassokosten betragen höchstens: 15% über die fälligen Beträge bis € 2.500,--; 10% über die nächsten € 2.500,-- und 5% über der nächsten € 5.000,--. Die Mindestkosten betragen € 40,--. Es steht dem Unternehmer zu, zugunsten des Verbrauchers andere Beträge und Prozentsätze zu verwenden.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.