Rückübersetzung und Programmänderungen Musterklauseln

Rückübersetzung und Programmänderungen. 6.1 Der Lizenznehmer darf grundsätzlich keine Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, au- ßer wenn dies zur Behebung von Fehlern erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass dies ausschließ- lich zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beein- trächtigen. Im letzteren Fall und wenn beim Reparaturvorgang wichtige Programmfunktionen und Arbeitsme- thoden offengelegt werden könnten, kann der Lizenznehmer einen gewerblich tätigen Dritten mit der Reparatur beauftragen, wenn dieser Dritte nicht ein potenzieller Wettbewerber des Lizenzge- bers ist. Soweit der Lizenznehmer zur Behebung von Fehlern Änderungen am Softwareprodukt vornimmt, übernimmt der Lizenzgeber, insb. auch nicht durch diese Freigabe, für die daraus resultierende Folgen keine Haftung.
Rückübersetzung und Programmänderungen. 6.1 Der Lizenznehmer darf grundsätzlich keine Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, außer wenn dies zur Behebung von Fehlern erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass dies ausschließlich zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beeinträchtigen.