Eigentums- und Urheberrechte Musterklauseln

Eigentums- und Urheberrechte. 9.1. Xxxxx stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/ oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu. 9.2. XXXXX räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen, wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschriebenen bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen. 9.3. Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Sachs Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben. 9.4. Wenn SACHS für Test- und Vorführzwecke Gegenstände, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle, Pläne und sonstige Gegenstände an den AG liefert, verbleiben diese im Eigentum bzw. unter Schutzrechtsvorbehalte von SACHS. Der AG ist berechtigt diese zu Test- und Vorführzwecken zu nutzen. Darüber hinaus ist ihm eine Nutzung untersagt, es sei denn es kommt mit SACHS eine gesonderte schriftliche Vereinbarung darüber zustande. 9.5. Sämtliche Leistungen, die SACHS im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hat, u. a. Pläne, Berechnungen, Prototypen, Begleitmaterialien, Projektpläne, Datenträger und/oder sonstige Materialen, bleiben Eigentum von SACHS mindestens bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Sollte der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein, gilt dies auch darüber hinaus bis zum Ausgleich der - in Zusammenhang mit dem Vertrag mit SACHS - aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen. 9.6. Werden bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbeitern von XXXXX oder Unterbeauftragten etwaigen Arbeitnehmerfindungen, Verbesserungsvorschläge und ähnliches gemacht, ist XXXXX nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung eingeschränkt oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierenden Rechte sind Zug-um-Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeit...
Eigentums- und Urheberrechte. Das sachliche Eigentumsrecht an den Plänen und sonstigen Ausarbeitungen der Arbeit geht durch deren Bezahlung an den Auftraggeber über. Der Verfasser behält das geistige Eigentum an der Arbeit, worin das Recht anderweitiger Verwendung eingeschlossen ist. Der Auftraggeber hat das Recht, die Arbeit des Auftragnehmers unter dessen Namensgebung zu veröffentlichen und für den vorgesehenen Zweck zu nutzen. Er ist berechtigt, nachträgliche Änderungen am Bauwerk vorzunehmen und hat im Falle von Veröffentlichungen darauf hinzuweisen.
Eigentums- und Urheberrechte. Die zur Anfertigung der Lieferung vom Besteller übergebenen Muster, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen sowie sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum des Bestellers und sind bei der Übernahme zurückzustellen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Sie dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers Fotos von der Baustelle anfertigen; Veröffentlichungen jeglicher Art sind untersagt.
Eigentums- und Urheberrechte. An allen von uns stammenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeich- nungen, Muster und Rechnungen) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Eigentums- und Urheberrechte. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Eigentums- und Urheberrechte. 5.1. Alle Rechte von ROSESOFT an Programmen, Auswertungen, Beschreibungen, Formularen, Lehrmaterialien, Syste- men, Programmschnittstellen, Datenbanken und an sonstigen Werken und Know-how bleiben vorbehalten. 5.2. Der Nutzer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte von ROSESOFT zu beeinträchtigen. Insbe- sondere hat er sicherzustellen, dass Dritte diese Rechte nicht verletzen können. 5.3. Vervielfältigungen, Verbreitungen, Bearbeitungen, andere Umgestaltungen und sonstige Verwertungen sind dem Nut- zer nur im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen, der Bedingungen zur Softwarenutzung oder auf Grund gesonder- ter vertraglicher Vereinbarungen gestattet. 5.4. Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Regelungen, ist ROSESOFT berechtigt, den Nutzer von der weiteren Nutzung der betreffenden Leistungen auszuschließen, insbesondere den Zugriff hierauf zu sperren und über- lassene Datenträger zurückzufordern. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 5.5. Vorstehende Bestimmungen gelten auch nach Beendigung der Nutzung der App.
Eigentums- und Urheberrechte. Erfindungen, Designs, Weiterentwicklungen und Verbesserungen, die der AN bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, oder an derer Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit DTCH. Erfindungen und Designs, die der AN bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, oder an derer Hervorbringung er mitwirkt, gehen ohne weiteres auf DTCH über. Der AN ist verpflichtet, DTCH über solche Erfindungen oder Designs zu informieren. DTCH hat innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mitteilung dem AN mitzuteilen, ob er die Erfindung bzw. das Design behalten will oder freigibt. Wird die Erfindung bzw. das Design nicht f reigegeben, hat der AN Anspruch auf eine beson- dere angemessene Vergütung im Sinne von Art. 332 Abs. 4 OR. Die Rechte an Werken im Sinne des Urheberrechts (Entwürfe, Modelle, Pläne, Zeichnungen, Aufsätze), die der AN bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit – sei es in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht oder nicht – erarbeitet, mit Einschluss der Rechte an zurzeit noch nicht bekannten Nutzungsarten, überträgt der AN auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ohne beson- dere Vergütung vollumfänglich auf DTCH.
Eigentums- und Urheberrechte. Sämtliche aus Veranstaltungen (Teambuildingtage/ Gesundheits- und Bewegungskonzepte/ Trainingskurse) resultierende Eigentums- und Urheberrechte insbesondere Unterlagen und Konzepte verbleiben (auch auszugsweise) uneingeschränkt und ohne zeitliche Begrenzung bei Xxxx Xxxxxxxxxxxx deinImpuls.
Eigentums- und Urheberrechte. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns als Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist verpflichtet, von uns ausgestellte Angebote, Pläne oder Konstruktionszeichnungen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.