Sacheinlagen Musterklauseln

Sacheinlagen. Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung, gemäss Sacheinlagevertrag I vom 5. Dezember 2016, von der Sacheinlegerin XXXXX XXXXXXXXXX & XXXXXXXX XXX., Xxx Xxxx (Xxxxxx), 00'000 Xxxxxx der P.I.H. Property In- vestment Holdings Luxembourg S.A., Luxemburg, ohne Nennwert, sowie 15'194 Aktien der Bionature S.à r.l., Luxemburg, mit einem Nennwert von je CHF 1.00, im Wert von insgesamt CHF 242'915'657.67, zum Übernahme- preis von CHF 242'915'657.67, wofür der Sacheinlegerin 5'835'075 voll libe- rierte Namenaktien der Gesellschaft, mit einem Nennwert von je CHF 0.04 ausgegeben werden und ein Betrag von CHF 242'682'254.67 den Kapitalre- serven der Gesellschaft gutgeschrieben werden. Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung gemäss Sacheinlagevertrag II vom 5. Dezember 2016, von der Sacheinlegerin EPIC LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, 6'744 Aktien der P.I.H. Property Investment Holdings Lu- xembourg S.A., Luxemburg, ohne Nennwert, sowie 4'336 Aktien der Biona- ture S.à r.l., Luxemburg, mit einem Nennwert von je CHF 1.00, im Wert von insgesamt CHF 69'311'489.11, zum Übernahmepreis von CHF 69'311'489.11, wofür der Sacheinlegerin 1'664'925 voll liberierte Na- menaktien der Gesellschaft, mit einem Nennwert von je CHF 0.04 ausgege- ben werden und ein Betrag von CHF 69'244'892.11 den Kapitalreserven der Gesellschaft gutgeschrieben werden. IX. CONTRIBUTIONS AND ACQUISITIONS IN KIND Article 33: Contributions in Kind The Company acquires at the foundation based on the Contribution in Kind Agreement I, dated 5 December 2016, from the contributor in kind XXXXX XXXXXXXXXX & XXXXXXXX XXX., Xxx Xxxx (Xxxxxx), 23,636 shares in P.I.H. Property Investment Holdings Luxembourg S.A., Luxem- burg, with no nominal value, as well as 15,194 shares in Bionature S.à r.l., with a nominal value of CHF 1.00 per share, in the total amount of CHF 242,915,657.67, at an acquisition price of CHF 242,915,657.67, in consideration of which 5,835,075 fully paid in registered shares with a nominal value of CHF 0.04 each will be issued to the contributor in kind and an amount of CHF 242,682,254.67 will be allocated to the capital re- serves of the Company. The Company acquires at the foundation, based on the Contribution in Kind Agreement II, dated 5 December 2016, from the contributor in kind EPIC LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, 6,744 shares in P.I.H. Property Investment Holdings Luxembourg S.A., Luxemburg, with no nominal value, as well as 4,336 shares in Bionature S.à r.l., with a nominal value of CHF 1.00 p...
Sacheinlagen. Anlässlich der Kapitalerhöhung vom 28. August 2020 übernimmt die Gesellschaft gemäss Sacheinlagevertrag I datiert per 28. August 2020, Sacheinlagevertrag III datiert per 28. August 2020 und Sacheinlagevertrag IV datiert per 28. August 2020 insgesamt 37’574’865 Namenaktien der Global Blue Group AG, Wangen-Brüttisellen, Schweiz, (CHE-218.820.653), mit einem Nennwert von je CHF 0.01, (zusammen “GBG Aktien”) von total 55 Sacheinlegern. Im Gegenzug erhalten die Sacheinleger gesamthaft 124’550’238 neue auf den Namen lautende Stammaktien der Gesellschaft, mit einem Nennwert von je CHF 0.01, (“Stammaktien”) zu einem Ausgabebetrag von CHF 0.01 pro Stammaktie und 23’717’989 neue, wandelbare, auf den Namen lautende Vorzugsaktien Corporate litigations shall be resolved by an arbitration court with its seat in Zurich, Switzerland. The number of arbitrators shall be three. The arbitral proceedings shall be conducted in English. This arbitration clause shall be binding on all shareholders of the Company, the Company itself and the corporate bodies of the Company. The arbitration proceedings shall be resolved by arbitration under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce in force on the date on which the request for arbitration is submitted in accordance with these rules.
Sacheinlagen. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zu- stimmung des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs gezeichnet werden (Sacheinlage). Der AIFM hat diese anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ist jedoch nicht ver- pflichtet, auf einen solchen Antrag einzugehen. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlage- politik des entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in die- sem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger getragen und dür- fen nicht zulasten des jeweiligen Teilfonds verbucht werden.
Sacheinlagen. Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung − vom Kanton Aargau gemäss Inventar per ….. und Sacheinlage- und Sach- übernahmevertrag vom …… Aktiven von CHF …… zum Preis von CHF ……. Hierfür erhält der Sacheinleger … als voll liberiert geltende Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1000.– sowie eine Forderung gegenüber der Gesellschaft von CHF … . − vom Kanton Basel-Landschaft gemäss Inventar per ….. und Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom …… Aktiven von CHF …… zum Preis von CHF ……. Hierfür erhält der Sacheinleger … als voll liberiert geltende Na- menaktien mit einem Nennwert von je CHF 1000.– sowie eine Forderung ge- genüber der Gesellschaft von CHF … . − vom Kanton Solothurn gemäss Inventar per ….. und Sacheinlage- und Sach- übernahmevertrag vom …… Aktiven von CHF …… zum Preis von CHF ……. Hierfür erhält der Sacheinleger … als voll liberiert geltende Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1000.– sowie eine Forderung gegenüber der Gesellschaft von CHF … . 1 Nachdem gegenüber dem Bund mit Hinblick auf die Submissionsgesetzgebung jederzeit muss nach- gewiesen werden können, dass nur die Kantone Aktionäre der Gesellschaft sind, hat die SK vom 30.3.2007 beschlossen, auf Inhaberaktien zu verzichten. Inhaberaktien hätten zudem hinterlegt wer- den müssen, weil Vorhand- und Vorkaufsrechte sonst illusorisch sind. 2 Die SK vom 30.3.2007 hat beschlossen, auf ein Agio zu verzichten.
Sacheinlagen. Anlässlich der Kapitalerhöhung I vom 29. Xxxx 2016 übernimmt die Gesell- schaft gemäss Sacheinlagevertrag I vom 29. Xxxx 2016 Forderungen ("For- derungen") im Gesamtbetrag von CHF 373'234'903.58 gegenüber der VAT Holding S.à r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in 00X, xxx Xxxxxxxxx Xxxxx, L-1882 Luxemburg, Registernummer des Luxembourg Trade and Companies Register B 184071, von total 14 Sacheinlegern. Im Gegenzug erhalten die Sacheinleger gesamthaft 9'103'284 neue Namenak- tien der Gesellschaft mit einem Nennwert von je CHF 0.10. Im Einzelnen er- ARTICLE 32: CONTRIBUTIONS IN KIND At the occasion of the capital increase I of 29 March 2016 the company re- ceives according to the capital contribution agreement I dated 29 March 2016 claims ("Claims") in the total amount of CHF 373,234,903.58 against VAT Holding S.à r.l., a société à responsabilité limitée, having its registered office at 00X, xxx Xxxxxxxxx Xxxxx, L-1882 Luxembourg, registered with the Luxem- bourg Trade and Companies Register under number B 184071, from in total 14 contributors in kind. In return, the contributors in kind in total receive 9,103,284 new registered shares in the Company with a nominal value of folgen folgende Einlagen von Forderungen von folgenden Sacheinlegern im folgenden Wert und zum folgenden Preis im Gegenzug für folgende Anzahl neue Namenaktien (Sacheinlage I): CHF 0.10 each. In detail the following contributions of Claims are being made by the following contributors in kind with the following values and the following prices in return for the following number of new registered shares (contribution in kind I): Capvis Equity III L.P. represented by its general partner Capvis General Part- ner III Ltd 65'604'130.96 65'604'100 1'600'100 Capvis III Limmat L.P. represented by its general partner Capvis General Part- ner III Ltd 737'124.99 737'098 17'978 Capvis Equity IV L.P. represented by its general partner Capvis General Part- ner IV Ltd 51'581'256.34 51'581'239 1'258'079 Partners Group Client Access 8, L.P. Inc. 172'322'854.10 172'322'836 4'202'996 Partners Group Barrier Reef, L.P. 21'626'415.30 21'626'393 527'473 Partners Group Private Equity (Master Fund), LLC 15'689'724.12 15'689'716 382'676 XXXXXXXX SA 14'461'885.17 14'461'848 352'728 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Secli 14'461'885.17 14'461'848 352'728 Xxxxxxxxx Xxxxxxx 14'461'885.17 14'461'848 352'728 DOMINO INVEST AG 859'329.01 859'319 20'959 Xxxx Xxxxxxxx 238'702.48 238'702 5'822 Xxxxx Xxxxxx 594'340.87 5...
Sacheinlagen. Die Gesellschaft übernimmt gemäss den auf der Bilanz per 31. Dezember 1990 basierenden Sacheinlageverträgen vom 17. Januar 1991 und vom 22. Januar 1991 ( Liegenschaften ) vom Gemeindeverband (Kewu) Kehrichtverwertung Worblental und Umgebung folgende Aktiven und Passiven: Verfügbare Mittel Fr.729'497.10 Forderungen Fr.313'497.65 Liegenschaften: Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Fr.4'077'688.10 Baukredite Fr.1'350'775.-- Feste Schulden Fr.2'778'500.80 Kreditoren (Schwebende Schulden und trans Passiven) Fr. 547'115.90 Aktivenüberschuss Fr. 444'291.15 Fr.5'120'682.85 Fr.5'120'682.85 Für den Übernahmepreis von Fr. 444'291.15 werden dem Sacheinleger 4'000 voll liberierte Namenaktien zu Fr. 100.--, ausmachend Fr. 400'000.-- ausgehändigt. Der Sacheinleger tritt den Anspruch auf Aushändigung je einer Namenaktie an Herrn Xxxx-Xxxxxx Xxxxxxxxx, Münchenbuchsee und Xxxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxx, Bolligen ab. Die Übernahmepreisrestanz von Fr. 44'291.15 wird dem Sacheinleger in den Büchern der Gesellschaft gutgeschrieben und gemäss separater Vereinbarung verzinst und zurückbezahlt.

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  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Einlagensicherungsfonds Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die­ ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt­ oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23) (i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio­ nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs­ kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein­ zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche­ rungsfonds. (b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per­ sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf­ zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani­ sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit­ tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt. (c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso­ nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani­ sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit­ tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt. (d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl­ lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver­ gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen­ sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind­ lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein­ zel­ oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän­ dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs­ grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson­ dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer­ den.

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Genesungsgeld 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.