Statuten. § 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten:
Statuten. § 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
Statuten. Bei den Statuten der Axpo Holding sollen insbesondere Anpassun- gen beim Zweckartikel sowie im Bereich der Governance vorgenom- men werden. Der Entwurf der Statuten vom 20. November 2018 sieht diesbezüglich Folgendes vor: Der Zweck ist den heutigen Verhältnisse entsprechend möglichst offen gestaltet, wie beispielsweise auch bei der BKW AG und der Alpiq Holding AG (die strategischen Vorgaben und Leitplanken für den Ver- waltungsrat werden in der Eignerstrategie festgelegt). Obwohl für die Axpo Holding als nicht börsenkotiertes Unternehmen gesetzlich nicht vorgeschrieben, wurden teilweise bewusst die strengeren Vorgaben für börsenkotierte Unternehmen übernommen. Die Anpassungen im Be- reich der Governance umfassen u. a. – die Einzelwahl der Mitglieder und der Präsidentin bzw. des Präsi- denten des Verwaltungsrates, – eine Amtszeit- und Altersbeschränkung für Mitglieder des Verwal- tungsrates, – die Xxxx der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung (heute erfolgt diese Xxxx durch den Verwaltungsrat selbst), – eine Anpassung bei der Genehmigung der Vergütungen von Verwal- tungsrat und Geschäftsleitung: Die Genehmigung soll analog der Umsetzung bei börsenkotierten Unternehmen erfolgen.
Statuten. Die rechtliche Organisation der Aktiengesellschaft wird in den Statuten geregelt. Diese müssen mindestens den folgenden Inhalt aufweisen (Art. 626 OR): - Die Firma und den Sitz der Gesellschaft; - den Zweck der Gesellschaft; - die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen (= Liberierung); - Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; - die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre; - die Organe für die Verwaltung (= Verwaltungsrat) und für die Revision (= Revisionsstelle); - die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Mitteilungen. Dabei handelt es sich um den minimalen Inhalt. Die Statuten müssen zudem folgende Punkte enthalten, damit die entsprechenden Bestimmungen gültig sind (Art. 627 und 628 OR): - Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; - die Ausrichtung von Tantiemen; - die Zusicherung von Xxxxxxxxx; - die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; - Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; - die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; - die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt; - die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Vinkulierung); - die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; - die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; - die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; - die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; - die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; - die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008302 abweicht; - bei Sacheinlagen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien; - bei Sachübernahmen von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person, den Gegenstand, den Namen des Veräusserer und die Gegenleistung der Gesellschaft; - wenn bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen werden, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzufü...
Statuten. In die Statuten der GmbH müssen folgende Bestimmungen zwingend aufgenommen werden (Minimalinhalt, Art. 776 OR): - Firma und Sitz der Gesellschaft - Zweck - Höhe des Stammkapitals sowie Anzahl und Nennwert der Stammanteile - Form der Bekanntmachungen. Folgende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten (bedingt notwendiger Inhalt, Art. 776a Abs. 1 OR): - Begründung und Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten; - Begründung und Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen; - Konkurrenzverbot der Gesellschafter; - Konventionalstrafen; - Vorzugsstammanteile; - Vetorechte der Gesellschafter; - Beschränkung des Stimmrechts und des Vertretungsrechts; - Genussscheine; - statutarische Reserven; - zusätzliche Befugnisse der Gesellschafterversammlung; - Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung; - Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von Vertretern von Gesellschaftern, wenn die Gesellschafter juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind; - Befugnis der Ernennung von Geschäftsführern, Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; - Ausrichtung von Tantiemen an Geschäftsführer; - Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx; - Organisation und Aufgaben der Revisionsstelle, wenn über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgegangen wird; - Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung; - Besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern ; - Andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. Folgende Bestimmungen bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten, falls von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll (Art. 776a Abs. 2 OR): - Die Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen; - Die Übertragung von Stammanteilen; - Die Einberufung der Gesellschafterversammlung; - Die Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter; - Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung; - Die Beschlussfassung der Geschäftsführer; - Die Geschäftsführung und die Vertretung; - Die Konkurrenzverbote der Geschäftsführer.
Statuten. Die Statuten müssen mindestens folgende Bestimmungen enthalten (Art. 832 OR): - den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft, - den Zweck, - eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen, sowie deren Art und Höhe, - die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle Revision und die Art der Ausübung der Vertretung, - die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Weitere Bestimmungen können in die Statuten aufgenommen werden; die Bestimmungen gemäss Art. 833 OR bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten. Die Statuten müssen schriftlich abgefasst und von der Gründerversammlung genehmigt werden.
Statuten. 5. Liste der Funktionäre, aktueller Stand der Mitglieder, Höhe des Mitgliedsbeitrags. B.4.1. Ziel der allgemeinen Förderung ist die Unterstützung von Personen, Projekten oder Institutionen, die im umfassenden Sinn den wirtschaftlichen, rechtlichen oder ideellen Interessen der Bezugsberechtigten oder Gruppen von Bezugsberechtigten der austro mechana dienen. B.4.2. Fördermittel können unter anderem bewilligt werden für: - Finanzierung von Musterprozessen - Förderung von Publikationen - Bekämpfung der Piraterie - Öffentlichkeitsarbeit, Imagepflege - Erarbeitung von Musterverträgen - Grundlagenforschung - Statistische Aufbereitungen - Gutachten
Statuten. Gemäss Art. 629 Abs. 1 OR ist die Festlegung der Statuten ein Teilakt der Errichtung einer AG. Die Statuten haben damit ihren Entstehungsgrund im Errichtungsvertrag bzw. in der Errichtungserklärung9, ja sie sind ein Teil dieses Er- richtungsvertrags bzw. der Errichtungserklärung. Daran anknüpfend betont die sogenannte Vertragsthe- orie den Rechtsgeschäftscharakter (bei mehreren Personen den Vertragscharakter) der Statuten. Die Normentheorie betont demgegenüber den Normcharakter (Gesetzescha- rakter) der Statuten10. Heute ist anerkannt, dass die Statuten wie der Errich- tungsvertrag bzw. die Errichtungserklärung eine Doppel- natur haben und in der Praxis je nach Umständen (und Statutenklausel11) das eine oder andere Element zu be- rücksichtigen ist12, weil keine der beiden Theorien wirklich alle Facetten der Statuten und des Errichtungsvertrags bzw. der Errichtungserklärung beschreiben kann13. Dieser Ansatz zeigt sich z.B. bei der Auslegung der Sta- tuten. Zu Recht geht das Bundesgericht dabei von einem vertragsrechtlichen Ausgangspunkt aus, betont aber, dass 6 X. Xxxxx Xxxxxxxxxx/Xxxxxx Xxxxx-Xxxxx/Xxxxx Xxxxx, Schweizeri- sches Aktienrecht, Bern 1996, § 14 Fn. 1, zum anderen Sinn des Worts Errichtungsakt, nämlich dem Errichtungsakt als Vorgang.
Statuten. 1 Die Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 23. April 1999 er- lassen, am 27. April 2001, am 28. Oktober 2005 und am 25. April 2008, sowie Art. 15a, 19, 20, 21, 23 f), 30, 31, 44 am 25. April 2014 revidiert und treten sofort in Kraft. Muttenz, 25. April 2014 Xxxxxx Xxxxxx Xxxx Xxxxx
Statuten. 2.3.1 Die Parteien dieser Vereinbarung erklären sich mit dem Entwurf der Statuten der zu gründenden Genossenschaft, welche integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, einverstanden (Beilage 3). Vorbehalten bleiben Änderungen, welche sich aufgrund späterer Vereinbarungen zwischen den Parteien (z.B. wegen veränderten Verhältnissen, als Folge der durchzuführenden Urnenabstimmung bzw. Gemeinde- versammlung oder der Eintragungsprüfung des Handelsregisteramtes etc.) ergeben.