Statuten Musterklauseln

Statuten. Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
Statuten. Bei den Statuten der Axpo Holding sollen insbesondere Anpassun- gen beim Zweckartikel sowie im Bereich der Governance vorgenom- men werden. Der Entwurf der Statuten vom 20. November 2018 sieht diesbezüglich Folgendes vor: Der Zweck ist den heutigen Verhältnisse entsprechend möglichst offen gestaltet, wie beispielsweise auch bei der BKW AG und der Alpiq Holding AG (die strategischen Vorgaben und Leitplanken für den Verwaltungsrat werden in der Eignerstrategie festgelegt). Obwohl für die Axpo Holding als nicht börsenkotiertes Unternehmen gesetzlich nicht vorgeschrieben, wurden teilweise bewusst die strengeren Vorga- ben für börsenkotierte Unternehmen übernommen. Die Anpassungen im Bereich der Governance umfassen u. a. – die Einzelwahl der Mitglieder und der Präsidentin bzw. des Präsi- denten des Verwaltungsrates, – eine Amtszeit- und Altersbeschränkung für Mitglieder des Verwal- tungsrates, – die Xxxx der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung (heute erfolgt diese Xxxx durch den Verwaltungsrat selbst), – eine Anpassung bei der Genehmigung der Vergütungen von Verwal- tungsrat und Geschäftsleitung: die Genehmigung soll analog der Umsetzung bei börsenkotierten Unternehmen erfolgen.
Statuten. Die wichtigsten Statuteninhalte der AG sind die folgenden: 1.2.1. Firma
Statuten. 1 Die Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 23. April 1999 er- lassen, am 27. April 2001, am 28. Oktober 2005 und am 25. April 2008, sowie Art. 15a, 19, 20, 21, 23 f), 30, 31, 44 am 25. April 2014 revidiert und treten sofort
Statuten. 2.3.1 Die Parteien dieser Vereinbarung erklären sich mit dem Entwurf der Statuten der zu gründenden Genossenschaft, welche integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, einverstanden (Beilage 3). Vorbehalten bleiben Änderungen, welche sich aufgrund späterer Vereinbarungen zwischen den Parteien (z.B. wegen veränderten Verhältnissen, als Folge der durchzuführenden Urnenabstimmung bzw. Gemeinde- versammlung oder der Eintragungsprüfung des Handelsregisteramtes etc.) ergeben.
Statuten. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags anerkennt der/die Mieter/in ausdrücklich die Statuten der HGW Heimstätten- Genossenschaft Winterthur (Vermieter).
Statuten. Nach Eintragung der Gründung der Gesellschaft im Handelsregister gelten die Statuten gemäss Anhang 4.1. Die Statuten können jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Beachtung dieses Vertrags abgeändert werden.
Statuten. (separater Anhang)
Statuten. Die rechtliche Organisation der Aktiengesellschaft wird in den Statuten geregelt. Diese müssen mindestens den folgenden Inhalt aufweisen (Art. 626 OR): - Die Firma und den Sitz der Gesellschaft; - den Zweck der Gesellschaft; - die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen (= Liberierung); - Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; - die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre; - die Organe für die Verwaltung (= Verwaltungsrat) und für die Revision (= Revisionsstelle); - die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Mitteilungen. Dabei handelt es sich um den minimalen Inhalt. Die Statuten müssen zudem folgende Punkte enthalten, damit die entsprechenden Bestimmungen gültig sind (Art. 627 und 628 OR): - Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; - die Ausrichtung von Tantiemen; - die Zusicherung von Xxxxxxxxx; - die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; - Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; - die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; - die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt; - die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Vinkulierung); - die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; - die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; - die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; - die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; - die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; - die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008302 abweicht; - bei Sacheinlagen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien; - bei Sachübernahmen von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person, den Gegenstand, den Namen des Veräusserer und die Gegenleistung der Gesellschaft; - wenn bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen werden, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzufü...