Sachmängel und Aufwendungsersatz. 5.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistung. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Be- schaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln. 5.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. 5.3 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffer 3.2, 3.3, 3.4 und 6.2 anfällt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen
Sachmängel und Aufwendungsersatz. 5.1 4.1 Der Anbieter leistet Gewähr für Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der LeistungLeistungen. Für Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Be- schaffenheit vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche Ansprüche wegen MängelnSachmängeln.
5.2 4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt Verjährungsfrist xẍx Xxxxxxxxxxxxxxxẍxxx beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnVerjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für für den Rückgriff Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührtunberührt.
5.3 4.3 Der Anbieter kann Vergütung Xxxxẍxxxx seines Aufwandes Aufwands verlangen, soweit
a) er aufgrund einer Meldung tätig tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffer 3.2Ziffern 2.2, 3.32.3, 3.4 2.4 und 6.2 5.2) anfällt.
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Sachmängel und Aufwendungsersatz. 5.1 4.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der LeistungLeistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Be- schaffenheit Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen MängelnSachmängeln.
5.2 4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt.
5.3 4.3 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwandes Aufwands verlangen, soweit
a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffer 3.2Ziffern 2.2, 3.32.3, 3.4 2.4 und 6.2 5.2) anfällt.
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