Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollendung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.
Gewährleistungsfristen. Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden: Neu Käufer ist Verbraucher Zwei Jahre Käufer ist Unternehmer Ein Jahr Gebraucht Käufer ist Verbraucher Ein Jahr Käufer ist Unternehmer Keine Neu Fünf Jahre Gebraucht Käufer ist Verbraucher Ein Jahr Käufer ist Unternehmer Keine Bauwerke Neubau Fünf Jahre Altbau Keine Mängelanzeigepflicht Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Gewährleistungsfristen. Sofern Xxxxxxx nichts anderes bestimmt hat, gelten für die Gewährleistung nach Ziffer 7.1 folgende Gewährleistungsfristen:
a) Waren: 12 Monate nach der erstmaligen Inbetriebnahme jedoch höchstens 18 Monate nach Lieferung (bzw. 14 Tage nach Lieferung bei PolyOil®-Produkten).
b) Dienstleistungen: 90 Tage nach Abschluss der Dienstleistungen.
c) Reparierte oder ersetzte Waren und erneut ausgeführte Dienstleistungen: 90 Tage (bzw. 14 Tage bei PolyOil®- Produkten) nach Lieferung des Ersatzes bzw. nach Abschluss der Reparatur oder der erneuten Ausführung oder -wenn länger- bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
Gewährleistungsfristen. Bewegliche Sachen außer Baumaterialien - neu - Käufer ist Verbraucher 2 Jahre - Käufer ist Unternehmer 1 Jahr - gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr - Käufer ist Unternehmer keine Baumaterialien (sofern eingebaut) - neu 5 Jahre - gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr - Käufer ist Unternehmer keine unbebaute Grundstücke keine Bauwerke - Neubau 5 Jahre - Altbau keine Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Gewährleistungsfristen. Bewegliche Sachen außer Baumaterialien 2 Jahre 1 Jahr - gebraucht - Käufer ist Verbraucher - Käufer ist Unternehmer 1 Jahr keine Baumaterialien (sofern eingebaut) - neu 5 Jahre - gebraucht - Käufer ist Verbraucher - Käufer ist Unternehmer 1 Jahr keine unbebaute Grundstücke keine Bauwerke - Neubau - Altbau 5 Jahre keine Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden: Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Gewährleistungsfristen. 8.2.1 Beanstandungen offensichtlicher Mängel können nur bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht wer- den, zu dem das Holz abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Bei erfolgter Abnahme sind of- fensichtliche Mängel im Abnahmeprotokoll festzuhalten.
8.2.2 Die Käuferin/der Käufer hat Beanstandungen von Mängeln, die zu den angeführten Zeitpunkten nicht offensichtlich waren, wenn sie/er Voll- oder Formkaufmann ist, unverzüglich nach der Entde- ckung, ansonsten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, geltend zu machen. Die Frist gilt nicht, wenn der nicht offensichtliche Mangel der Käuferin/dem Käufer vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verschwiegen wurde.
8.2.3 Beanstandungen (Mängelrügen) sind gegenüber dem Verkäufer schriftlich unter Angabe der Holznummern und Mängel geltend zu machen. Die Käuferin/der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist von 7 Werktagen ab Zugang der Mängelrüge einzuräumen, das beanstandete und einwand- frei identifizierbare Holz zu besichtigen.
8.2.4 Die Entscheidung über den Gewährleistungsanspruch teilt der Verkäufer innerhalb von 2 Wo- chen nach dem Eingang der Käuferin/dem Käufer mit. Der Käuferin/dem Käufer ist es in dieser Zeit nicht gestattet, das Holz zu verarbeiten. Sind die Gewährleistungsansprüche unbegründet, gilt das Holz mit Zugang der Entscheidung des Verkäufers als abgenommen.
8.2.5 In den Fällen der Minderung und des Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen ggf. antei- lig, ohne Vergütung von Zinsen erstattet. Nebenkosten werden nicht erstattet.
8.2.6 Mangelfolgeschäden werden nur ersetzt, soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Gewährleistungsfristen. Es werden die nachfolgend aufgeführten Fristen für die Mängelhaftung vereinbart:
11.1.1 Die Mängelhaftung beträgt 10 Jahre für:
a) Dachdeckungs- und Dacheindichtungsarbeiten jeglicher Art, wie z. B. Bitumen-, Foliendichtung usw., sowohl für das Material als auch für die Ver- arbeitung, einschließlich aller Anschlüsse an an- dere Bauteile, Fugen usw., einschließlich eventueller Arbeiten mit kleinformatigen Blechab- deckungen usw.;
b) Abdichtungsarbeiten aller Art innerhalb und außer- halb des Gebäudes.
11.1.2 Die Mängelhaftung beträgt 5 Jahre und 1 Monat für:
a) alle übrigen Bau- und sonstigen Leistungen und Bauteile aus dem Vertrag;
b) für Funktionen des gesamten Bauwerkes, einzel- ner Bauteile und der technischen Anlagen – soweit nicht Teile der technischen Anlagen der Verjäh- rung nach Ziffer 11.1.3 unterliegen;
c) einschließlich aller Beschläge und sonstigen von Hand zu bewegenden Teile.
11.1.3 Die Mängelhaftung beträgt 2 Jahre für:
a) alle drehenden und sich bewegenden Teile, Moto- ren, Pumpen, Verschleißteile, z. B. Keilriemen usw.;
b) alle Leuchtmittel (bei einschichtigem Betrieb und 2.000 Stunden pro Jahr);
c) Anwachsgarantie für alle Pflanzungen;
d) alle elektronischen Bauteile.
Gewährleistungsfristen. 8.1 Wird weder in der schriftlichen Verkaufsvereinbarung zwischen uns und dem Besteller oder, sofern nicht vorhanden, unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen etwas anderes festgelegt, gilt für alle unsere Werkzeuge eine Gewährleistungsfrist bis zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung maximal aber von 12 Monaten ab Gefahrenübergang,
8.2 Für nachgelieferte Ware im Sinne von Ziff. 7.1 gelten wiederum die vorgenannten Gewährleistungsfristen. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für den Teil der ursprünglich gelieferten Ware, welcher keine Mängel aufweist.
Gewährleistungsfristen. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bau- werke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) sowie § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei Rechtsbeziehungen mit einem Verbraucher (Privatpersonen) gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Der Verkauf gebrauchter Güter erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Gewährleistungsfristen a) Ansprüche wegen fehlender oder anderer als vertraglich zu liefernder Ware verjähren, sofern keine Fristverlängerung schriftlich vereinbart wurde, 3 Monate ab Lieferung.
b) Soweit wir zu Ersatzlieferungen verpflichtet sein sollten, beträgt die Frist für Ersatzlieferungen 3 Monate ab Zugang der Reklamation bei uns. Diese Frist verlängert sich um die Dauer einer Betriebsunterbrechung, die durch Gründe gemäß Ziffer III, Nr. 7, bedingt sind, entsprechend.