Common use of Sachverhalt Clause in Contracts

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über die Ordnungsmässigkeitsprüfung. Die Prüfungs- mitteilung und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe ist.

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Samples: Quota Purchase Agreement, Quota Purchase Agreement

Sachverhalt. Gemäss Im Zuge des Umbaus des Neckarstadions im Jahr 2011 kam es bedingt durch den Wegfall des alten Tennenplatzes zu einer neuen Anordnung der einzelnen Sportstätten. Durch die Verlegung der Tennisplätze und den Weg- fall der Laufbahn konnten 2 Kunstrasenplätze sowie weiterhin 4 Tennisplätze auf dem Auftragsschreiben 8894785683994 Stadiongelände verwirklicht werden. Ergänzt wurde die Anlage noch um leichtathletische Anlagen (100m-Bahn, Weitsprung, Kugelstoßen), einen Trainingsparcour sowie eine Finnenbahn. Das alte Stadiongelände war in verschiedene Grundstücke aufgeteilt, die sich an der damaligen Platzaufteilungen orientierten und unterschiedliche Pachtverhältnisse aufwiesen und daher mit den neuen Gegebenheiten jetzt nicht mehr übereinstimmen. Der derzeitige Pachtvertrag basiert inhaltlich noch auf den Gegebenheiten des alten Stadions, so dass es sinnvoll ist, diesen an die neue Situation an- zupassen und dabei auch die Veränderungen zu berücksichtigen, die sich im Bezug auf die Nutzung ergeben haben (z.B. öffentliche Finnenbahn). Bereits in mehreren VA-Sitzungen (am 06.12.2018, am 07.02.2019, am 11.07.2019, 10. Oktober 2019 und zuletzt am 13. Februar 2020) wurde der Entwurf des Pachtvertrages zwischen der Spielvereinigung 03 und der Ge- meinde Ilvesheim vorberaten und einzelne Passagen überarbeitet bzw. er- gänzt. Der Pachtvertrag wurde auch mehrmals mit den Vertretern der Spielvereini- gung inhaltlich beraten, dabei wurde deutlich, dass es in einigen Punkten des Vertrages unterschiedliche Auffassungen sowohl bei den einzelnen Fraktio- nen als auch bei den Vereinsvertretern gibt. Um den Sachverhalt nochmals angemessen diskutieren zu können wurde von Seiten der Verwaltung das Angebot gemacht, die Thematik in einer ge- meinsamen Runde mit Vertretern der Verwaltung, der Fraktionen und der Spielvereinigung zu diskutieren. Dieser Termin fand am 12. Dezember 2019 im Rathaus statt. Dabei wurde sowohl den Fraktionen als auch den Vereins- vertretern die Möglichkeit gegeben, ihre Positionen darzulegen. Auch wenn man sich bezüglich einzelner Punkte auf bestimmte Inhalte und Korrekturen des Vertragsentwurfes einigen konnte, so gab es auch gravierende unter- schiedliche Auffassungen, hauptsächlich im Bezug auf die Pachthöhe. Bestä- tigt wurde dieser Dissenz bezüglich der Pachthöhe nochmals im Rahmen der Klausurtagung, als diese Thematik dort zur Sprache kam. Letztendlich hatte die Verwaltung in ihren Vertragsentwürfen versucht, objek- tiv über einen Pachtpreis zu kalkulieren. Die unterschiedlichen Ansätze (Ab- schreibung, Bodenwert, etc.) wurden in den vorherigen Sitzungen bereits ausführlich diskutiert, so dass diese nicht erneut aufgeführt werden müssen. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Vertragsentwurf bleibt bis auf die nachfolgenden Änderungen (in rot dargestellt ) weiterhin Entscheidungs- grundlage. Aufgrund der zuletzt geführten Beratungen zur Pachthöhe hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung Verwaltung versucht, die verschiedenen Argumente der Ratsmitglieder auf- zunehmen und als Grundlage nicht mehr einen kalkulierten Pachtzins vorge- schlagen, sondern einen „politischen Preis“ aufgenommen. Die zu Recht aufgeworfene Thematik der Sanitärräume und der Umkleidekabinen lässt sich schwer kalkulatorisch vom ermittelten Pachtzins abziehen. Auch die Tatsache, dass das Gelände dem Verein nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, sollte bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnender Vertragsgestaltung hinreichend berücksichtigt werden. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (Aufgrund der unterschiedlichen Vorschläge von 0,- € bis hin zum ursprüng- lich kalkulierten Pachtzins i.H.v. 8.000,- € ist keine einstimmige Beschluss- fassung zu erwarten. Die Verwaltung schlägt aufgrund der erfolgten Aus- sprache im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14GR als Pachtzins daher einen Betrag i.H.v. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% 1.000,- € im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer GesellschaftJahr vor. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter anderen inhaltlich diskutierten Punkte basierten zum Teil auf der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestelltTatsa- che, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet Anlage eben nicht nur durch Vereinsmitglieder genutzt wird. Außerdem bestand im Einzelnen der Wunsch, die Vertragsparteien gleich zu behandeln, auch wenn dies bei Mietverhältnissen beispielsweise nicht Usus ist (der Mieter/Pächter hat oftmals mehr Rechte und nicht vollständig warenandere Fristen als der Vermieter/Verpächter). Die Unvollständigkeit Der überarbeitete Pachtvertrag ist nachfolgend nochmals in der Unterlagen war so gravierendFassung, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15wie er zuletzt am 13. Februar 2021 versandte 2020 in der nichtöffentlichen Sitzung des Verwal- tungsausschusses beraten wurde, abgebildet. Ergänzt wurde noch die Steuerbehörde gege- benenfalls zukünftig anfallende Umsatzsteuerpflicht in § 4 sowie die Ände- rung Druckwasser anstelle des Hochwassers in § 6 Ziffer 6.6. Redaktionell wurde in § 10 Ziffer 1 der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben Passus „für den Verein“ gestrichen, da er aufgrund der Änderung in Satz 1 nicht mehr inhaltlich korrekt war. Da keine einheitliche Empfehlung ausgesprochen wurde hat die Verwaltung den strittigsten Punkt als Einzelbeschluss dargestellt, die übrigen Vertragsin- halte sind dem Vertragsentwurf zu entnehmen. Vertrag zwischen der Gemeinde Ilvesheim und der Spielvereinigung 03 Ilvesheim e.V. über die OrdnungsmässigkeitsprüfungBereitstellung des Neckarstadions § 1 Pachtobjekt Der Verpächter verpachtet dem Verein (SpVgg) die in seinem Eigentum stehenden Grundstü- cke Flurstück Nr. Die Prüfungs- mitteilung 2429/10, 2429/12 und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von 2429/13 der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation Gemarkung Ilvesheim («transfer price documentation»Fläche 3.322 m²+682 m²+20.223 m²; Master File, Local Fileinsgesamt 24.227 m²) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder Das Pachtgrundstück ist in der Lage seienAnlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, rot- umrandet dargestellt. Zum Neckarstadion gehören die folgenden baulichen und sonstigen Anlagen, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] im Eigentum des Verpächters stehen: • Großer Sportplatz • Kleiner Trainingsplatz • Volleyballplatz • 100 m Laufbahn (6 Bahnen) mit Sprunggrube (2 Bahnen) • Kugelstoßmulde • Stehtribüne mit Überdachung Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit auf dem Dach befindliche Photovoltaikanlage steht im Eigentum von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurdenHerrn F.C. Xxxxxxx. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) Gestattungsvertrag läuft seit 01.01.2012 und endet spätestens mit Ablauf von verbundenen Unternehmen25 Jahren. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass • Tennisplätze • Flutlichtanlage • Lautsprecheranlage • Grünanlage mit Baumbestand • Zufahrt incl. Erschließungsanlagen • Ballfangzaun und Toranlage Der Trainingsparcours und die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich Finnenbahn sind nicht Teil des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär istPachtobjektes. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit § 2 Nutzung des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe ist.Pachtobjektes

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Samples: Pachtvertrag

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnenDie Firma Xxxxxx Xxxxxx GmbH betreibt in 93356 Teugn, Thronhofen 1 mehrere immissions- schutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (Bis zur Änderung der 4. BImSchV im Folgenden "August 2001 waren dies die Steuerpflichtige" Biomüll-Kompostierung mit der Biovergärungsanlage, die Altholzaufbereitung und die Mischmüllsortierung. Für diese An- lagen wurde 1999 nach dem Brand und genehmigten Wiederaufbau ein zusammenfassender Bescheid erstellt. Mit der Änderung der 4. BImSchV wurden aus der Bio-Vergärungsanlage zwei getrennte rechtlich eigenständige Anlagen (die Vergärungsanlage und die Kompostieran- lage). Hinzu kommt noch, dass zwei von einander getrennte, abfallrechtlich genehmigte Kom- postieranlagen, für Biomüll und Grünabfall existieren. Dabei ist bisher nur die Biomüll- Kompostieranlage in die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen aufge- nommen worden. An immissionsschutzrechtliche Anforderungen angepasste Auflagen für die Grüngut-Kompostierung fehlten bisher. Das Landratsamt Kelheim wurde vom Wasserwirtschaftsamt Landshut mit Schreiben vom 14. Xxxx 2001 hingewiesen, dass die Auflagen in dem zusammenfassenden Bescheid bezüglich der Ausbringung von Sicker- und Presswasser nicht mehr aktuell sind und geändert werden müs- sen. Diese Auflagen stammten aus dem ursprünglichen abfallrechtlichen Genehmigungsbe- scheid für die Biomüll-Kompostierung, betreffen jedoch auch die Biovergärung, die Grüngut- Kompostierung und die Altholzaufbereitung, da diese Anlagen auch die betreffenden Teiche entwässern. Außerdem müsste die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 17 BayWG, die in dem zusammenfassenden Bescheid übernommen wurde, abgeändert werden. In dem zusammenfassenden Bescheid von 1999 wurden die eingesetzten Abfallstoffe mit dem EAK-Schlüssel festgelegt - mit Ausnahme der Einsatzstoffe der Biomüll-Kompostierung, da diese in dem übernommenen abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid 1992 noch gar nicht explizit aufgeführt waren. Die vorhandenen EAK-Listen wurden inzwischen auf die neuen AVV-Schlüsselnummern um- geschlüsselt, allerdings bestand dabei das Problem, dass einige der genehmigten Einsatzstoffe nicht der BioAbfV entsprechen. Laut Regierung von Niederbayern sollten die Einsatzstoffe entsprechend eingeschränkt werden. Das Sachgebiet Abfallwirtschaft konnte sich in einem Ge- spräch mit Xxxxx Xxxxxx darauf einigen, dass Xxxx Xxxxxx auf den Einsatz der meisten Stoffe, die nicht der BioAbfV entsprechen, freiwillig verzichtet, im Gegensatz dazu jedoch Stoffe, die dieser Verordnung entsprechen, zusätzlich in der Vergärungsanlage bzw. in den Kompostieran- lagen einsetzen darf. Am 2. Oktober 2002 wurde bei einem erneuten Gespräch mit der Fa. Blümel und den Sachgebieten Abfallwirtschaft und Immissionsschutz für die zwei Kompos- tieranlagen und der Vergärungsanlage explizit jeder Einsatzstoff durchgesprochen. Das einver- nehmliche Ergebnis ist in den Einsatzlisten in diesem Bescheid festgehalten. Durch die o. g. Änderungen wären eine Vielzahl von Bescheidsänderungen in fast allen beste- henden Bescheiden notwendig, die die Bescheidssituation noch unübersichtlicher machen wür- de. Mit diesem neuen Bescheid soll nun ein umfassender aktueller Genehmigungsbescheid mit allen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen mit festgeschriebenen aktuellen Einsatzstofflisten und festgesetzten Kapazitäten erstellt werden. Mit Bestandskraft dieses Be- scheides sind die alten Genehmigungsbescheide, soweit deren Auflagen übernommen oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) ge- ändert wurden, überholt. Beinhaltet in den neuen Bescheid sind die Diese Anlage wurde am 1428. September 2011 als Interseller Xxxx 1991 beantragt. In dem vom Sachgebiet Abfallwirtschaft geführten Genehmigungsverfahren wurde die Regierung von Niederbayern, das Wasserwirt- schaftsamt Landshut, die Gemeinde Teugn und das Gewerbeaufsichtsamt Landshut beteiligt. Der abfallrechtliche Genehmigungsbescheid wurde am 17. Mai 1991 erteilt. Die Biomüll-Kompostieranlage wurde am 13.07.92 auf den angrenzenden Grundstücken Flur- Nr. 2433 und 2436/2 der Gemarkung Teugn beantragt. In dieser Anlage werden vornehmlich organische Abfälle behandelt, die mit der Biotonne von den Haushalten abgefahren werden. Zu dem Vorhaben hörte das Landratsamt Kelheim das Wasserwirtschaftsamt Landshut, die Gemeinde Teugn, das Gewerbeaufsichtsamt Landshut, das Bayer. Landesamt für Denkmal- pflege sowie die Sachgebiete III 4 und IV 1, im Hause. Grundsätzliche Einwendungen wurden nicht erhoben. Die geforderten Auflagen und Einwendungen wurden in den Genehmigungs- bescheid aufgenommen. Die vorgesehene Biomüllkompostierungsanlage stellte zum damaligen Zeitpunkt eine Entsor- gungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Abfallgesetz - AbfG dar, deren Errichtung und Betrieb der Planfeststellung oder der abfallrechtlichen Genehmigung bedurfte (Romania) S.A gegründet§ 7 AbfG). Die Durch- führung eines Genehmigungsverfahrens reichte aus, ihre Haupttätigkeit nachdem es sich aufgrund der Durchsatz- leistung um eine unbedeutende Anlage handelt und mit Einwendungen nicht zu rechnen war. Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx, Teugn/Thronhofen, wurde mit Bescheid vom 23.10.92 die Genehmi- gung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomüllkompostierungsanlage auf dem Grundstücken Flur-Nrn. 2433 und 2436/2 der Gemarkung Teugn erteilt. Die Firma Blümel GmbH beabsichtigte die Errichtung einer Bioabfall-Vergärungsanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 2433/2436/2 der Gemarkung Teugn. Zum Genehmigungsantrag wurden gutachtlich das Gewerbeaufsichtsamt Landshut, das Wasserwirtschaftsamt Landshut, die VG Saal an der Donau, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und das Kreisbauamt beim Landratsamt Kelheim gehört. Die Errichtung und Betrieb der nach Ziffer 2 beantragten Bioabfall-Vergärungsanlage wurde mit Bescheid vom 3.11.1994 genehmigt. Der Gärwasserbehälter sollte von der Betriebshalle ins Freie verlagert sowie unterirdisch auf- gestellt werden. Gleichzeitig wurde die Vorlagekapazität auf 360 m³ erhöht. Zum Genehmi- gungsantrag wurden gutachtlich das Wasserwirtschaftsamt Landshut und das Kreisbauamt beim Landratsamt Kelheim gehört. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 21.04.95 erteilt. Mitte 1997 ist die Herstellung von RückspiegelnBiomüllvergärungsanlage zum größten Teil abgebrannt. Das Unternehmen Der Neuaufbau war zu 100% gegenüber der alten Anlage mit Änderungen verbunden und somit war immissionsschutz- rechtlich eine Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) notwendig. Die Biomüllvergärungs- anlage war im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer GesellschaftAnhang zur 4. BImSchV in Ziffer 8.5 Spalte 2 aufgeführt. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10Firma Blümel beantragt eine “Altholzaufbereitungsanlage” für 20.000 t Altholz pro Jahr. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an Zweck der Anlage soll die Rétrovisionnaire S.A. Annahme, Sortierung, Behandlung und Lagerung von Altholz und, wie im Laufe des Verfahrens ergänzt, auch Altreifen und gemischte Siedlungsabfälle sein. Dabei beschränkt sich die Firma auf überwachungsbedürftigen Abfall und besonders überwa- chungsbedürftigen Abfall mit weniger als 10 t/d und weniger als 150 t Gesamtlagerkapazität, um im vereinfachten Verfahren zu bleiben (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263Nr. 8.10 Spalte 24 des Anhangs zur 4. BImSchV). Derzeitige Vertreter Für diese Anlage wurde mit Bescheid vom 26.03.98 eine Teilgenehmigung erteilt, welche die Errichtung der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Betriebshalle und die Lagerung der Althölzer beinhaltet hat. Weiterhin beantragte die Firma Blümel eine Anlage zur Sortierung und Wiederverwertung von Stoffen aus Haushaltungen oder gleichartigen Abfällen mit einem Durchsatz bis zu 20.000 t pro Jahr (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführtNr. 8.4 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Zweck der Anlage ist die Annahme, Sortierung und der Umschlag von Mischabfällen. Beteiligt wurden in diesen drei parallel laufenden Verfahren die Gemeinde Teugn, das Ge- werbeaufsichtsamt Landshut, das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Landesamt für Was- serwirtschaft, das Landesamt für Denkmalpflege, als Fachgutachter im Bereich Immissions- schutz und Abfallwirtschaft für die Altholzaufbereitung das Landesamt für Umweltschutz, die Sachgebiete Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Bautechnik, Brand- und Katastrophen- schutz, Wasserrecht, Abfallwirtschaft, die Fachkundige Stelle zur Lagerung wassergefährden- der Stoffe, der Technische Umweltschutz, Naturschutz, die Gesundheitsabteilung sowie die Veterinärabteilung im Landratsamt Kelheim sowie der Kreisbrandrat. Die Buchhaltung wird in EUR geführtGenehmigung wurde mit Bescheid vom 7. Juli 1999 erteilt. Die Rétrovisionnaire RO Errichtung und der Betrieb der Anlage zur Lagerung und Behandlung überwachungsbe- dürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle „Altholzaufbereitungs-Anlage“ der Firma Blümel GmbH wurde mit Bescheid vom 7. Juli 1999 immissionsschutzrechtlich ge- nehmigt. Bei der Antragstellung für diese Genehmigung wurden verschiedene Holzabfälle noch der Klasse B II zugeordnet, die von der Fa. Blümel GmbH auch behandelt (geshreddert und gesiebt) wurden. Inzwischen wurde die Zuordnung einiger Hölzer von Klasse B II in Klasse B III geändert, wobei diese nun als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzu- stufen sind. Da nach der alten Einstufung die Fa. Blümel GmbH nicht beabsichtigt hat, be- sonders überwachungsbedürftige Abfälle zu behandeln, wurde dies im Genehmigungsbe- scheid explizit ausgeschlossen. Die Hölzer, die bisher behandelt werden durften, konnten auf- grund der Auflage im Genehmigungsbescheid nicht mehr behandelt werden. Diese Diskre- panz ist seit dem erstmals bei der Schlussabnahme am 31. Mai 2000 aufgefallen. Die dabei anwesen- den Fachstellen erklärten jedoch, dass sie unter bestimmten Umständen keine Bedenken ge- gen eine Auflagenänderung zu Gunsten einer Behandlung von Klasse B III Holzabfällen ha- ben. Neben den bei der Schlussabnahme anwesenden Fachstellen, Gewerbeaufsichtsamt Landshut, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft und Bayer. Landesamt für Umweltschutz wur- de für diese Auflagenänderung das Sachgebiet Wasserrecht beteiligt, ob durch die Auflagen- änderung auch eine Änderung des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides notwendig wird. Dieser wasserrechtliche Bescheid ist im Genehmigungsbescheid vom 7. Juli 1999 integ- riert worden. Die Firma Blümel GmbH betreibt am Standort Thronhofen eine Bioabfallvergärungsanlage. Die zur Verbrennung des erzeugten Biogases bis dato zur Verfügung gestandenen BHKW- Module 1+ 2 sollen durch ein drittes Modul ergänzt werden. Es handelt sich um einen Zünd- strahlmotor der Marke Perkins 2006 TGA 1A mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 480 KW. Damit wird zukünftig eine Motoranlage bestehend aus drei Modulen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von ca. 1,5 MW zur Verfügung stehen. Beteiligt wurden in diesem Verfahren als Fachstellen die Gemeinde Teugn, das Gewerbeauf- sichtsamt Landshut sowie die Sachgebiete, Bautechnik und Wasserrecht im Landratsamt Kel- heim. Über das Sachgebiet Wasserrecht wurden die Fachstellen Wasserwirtschaftsamt Lands- hut und Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft an diesem Verfahren beteiligt. Die immissionsschutztechnische Begutachtung wurde von der zuständigen Umweltingenieu- rin im Landratsamt Kelheim übernommen. Für die Fachstellen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Abfallwirtschaft und Naturschutz war dieses Genehmigungsverfahren fachlich nicht relevant. Sie verzichteten im Vorfeld auf eine Beteiligung. Weiterhin beinhaltet dieser Bescheid die festgesetzten Einsatzstoffe mit den zum 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat 2002 gültigen AVV-Schlüsselnummern, die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über die Ordnungsmässigkeitsprüfung. Die Prüfungs- mitteilung und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist Kapazitäten für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte Kompostieranlagen und die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten Ausbringung des Press- und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe istSickerwasser.

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Samples: Genehmigungsbescheid

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom von eigenem Personal geführt. Die Währung der Buchhaltung wird ist in EUR geführtaufgeführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Dezember 2020 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über die Ordnungsmässigkeitsprüfung. Die Prüfungs- mitteilung und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe ist.

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Samples: Quota Purchase Agreement

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom von eigenem Personal geführt. Die Währung der Buchhaltung wird ist in EUR geführtaufgeführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 Dezember 2020 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über die Ordnungsmässigkeitsprüfung. Die Prüfungs- mitteilung und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe ist.

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Samples: Quota Purchase Agreement

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat Die Gläubigerin, ein international tätiges Unternehmen für Kosmetikprodukte, erwirkte gegen die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) Schuldne- rin, die ebenfalls Körperpflegeprodukte vertreibt, eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonneneinstweilige Verfügung des Landgerichts vom 22. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (Sep- tember 2015, mit der der Schuldnerin untersagt wurde, im Folgenden geschäftlichen Verkehr auf den Etiketten der Ver- packung für das Antitranspirant "S. N. " in Bezug auf die SteuerpflichtigeEntstehung von Körpergeruch mit der Aussage "48h" zu werben und/oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde werben zu lassen. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren erging mit Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2018 ein entsprechendes Verbot. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Schuldnerin am 149. Januar 2020 zurück. Nachdem die Gläubigerin am 30. Januar 2020 festgestellt hatte, dass das betroffene Produkt mit der verbote- nen Aussage in verschiedenen Internetshops erhältlich war, beantragte sie am 30. April 2020 die Verhängung eines Ordnungsmittels auf Grundlage des Hauptsacheurteils. Am 29. Mai 2020 stellte sie, gestützt auf die einstweilige Verfügung vom 22. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet2015, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00einen weiteren Ordnungsmittelantrag, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestelltsie damit begrün- dete, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig warenSchuldnerin schon vor dem Erlass des Titels in der Hauptsache weder das streitgegenständli- che Produkt zurückgerufen noch die Verwendung der Bewerbung untersagt habe. Die Unvollständigkeit Das Landgericht verhängte mit Beschluss vom 27. Januar 2021 wegen eines Verstoßes gegen den im Haupt- sacheverfahren ergangenen Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld von 10.000 €, dessen Höhe das Beschwer- degericht auf die Beschwerde der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts Schuldnerin mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über die Ordnungsmässigkeitsprüfung. Die Prüfungs- mitteilung und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 Beschluss vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar April 2021 lehnte auf 0.000 € reduzierte. Wegen Verstoßes gegen die rumänische Behörde einstweilige Verfügung vom 22. September 2015 hatte das Landgericht bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 00.000 € verhängt. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. August 2021 den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Mit Schreiben ihrer vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe istGläubigerin ihren Ordnungsmittelantrag weiter.

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Samples: Telecommunications

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 Im Rahmen des bestehenden Kooperationsvertrages (2017 – 2021) hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung Kreisstadt Mer- zig das Kreiskulturzentrum Villa Fuchs mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängteDurchführung Kulturveranstaltungen beauf- tragt. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen Zusammenarbeit hat sich in den letzten Tagen Jahren gut entwickelt, auch was die Zu- sammenarbeit außerhalb des Kooperationsvertrages betrifft. Der Kooperationsvertrag mit der Villa Fuchs endet am 31.12.2021. Die Parteien sollen im Laufe der Spielzeit 2020/2021, spätestens bis zum 28.02.2021, über die Fortsetzung des Vertrages verhandeln (§ 9 Abs. 1). Mit den Vertretern der Villa Xxxxx wurden verschiedene Gespräche geführt und einige Pas- sagen des Vertrages angepasst. In § 1 Abs. 2 wurde die Zahl der Ausstellung leicht reduziert, die Zahl der Veranstaltungen des Kultursommers angehoben und der Spielort Kirchplatz ausdrücklich erwähnt. In § 3 Abs.2 wurde einvernehmlich Satz 1 gestrichen, da er in der Praxis nicht einzuhalten war. Oft werden vertragliche Bindungen sehr frühzeitig eingegangen. Ferner besteht bei eini- gen Veranstaltern zwischen Angebot und Vertragsabschluss nur ein relativ geringes Zeit- fenster. Eine Beratung bzw. Beschlussfassung im zuständigen städtischen Gremium vor Abschluss dem Eingehen vertraglicher Bindungen ist in vielen Fällen nicht möglich. Einmal im Jahr stellt die Villa Fuchs ihr Programm im Fachausschuss vor. Dort kann dann auch Einfluss auf die zukünftige Programmgestaltung genommen werden. Damit korrespondiert die Änderung in § 4. Die Stadthalle ist sehr stark frequentiert; viele Termine sind bis zu drei Jahre im Voraus blo- ckiert. Daher sollte § 4 Abs. 1 gestrichen werden, weil der Prüfung eindort genannte Termin (30. April der lau- fenden Saison) nicht realistisch ist. Die Termine werden oft schon zwei bis drei Jahre vorher festgelegt. In § 4 Abs. 2 ist geregelt, dass die Termine der Villa Fuchs vorrangig zu berücksichtigen sind, was in der Praxis auch funktioniert. § 5 Abs. 3 wurde neu eingefügt. In § 6 wurden der Absatz 3 neu hinzugefügt. Die Vergütung bleibt unverändert bei 000.000 € im Jahr. Bei der Prüfung wurde festgestelltBuchungsstelle 25.01.01.529920 stehen die Mittel (000.000 €) bereit bzw. werden in den nächsten Jahren bereitgestellt. Keine 1 Vertrag 2022-26 (öffentlich) 2 Vertrag 2022-26 Synopse (öffentlich) zwischen der Kreisstadt Merzig, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über die Ordnungsmässigkeitsprüfung. Die Prüfungs- mitteilung und das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn TageXxxxxxxxx. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde 0, 00000 Xxxxxx, nachstehend „Stadt“ genannt und dem Kreiskulturzentrum Villa Fuchs e.V., Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, vertreten durch ihren Vorsitzenden Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx und den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss anGeschäftsführer Xxxxxxx Xxxxx, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, dass sie erst seit dem 25. Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestellt, dass diese zwar Verluste machte, die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe istnachstehend „Villa Fuchs“ genannt.

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Samples: Kooperationsvertrag

Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (Die Klägerin ist Xxxxxxxx einer im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung. Diese Wohnung war bei Vertrags- schluss am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), 26.3.1997 mit einer Schweizer GesellschaftEinbauküche ausgestattet. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10Gesamtmiete belief sich auf 964,72 DM. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an Hierin enthalten war vereinbarungsgemäß ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 €) für die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-XxxxxxEinbauküche. Als die Klägerin 2010 darum bat, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaftdie vorhandene Küchen- zeile durch eine eigene ersetzen zu dürfen, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird stimmte die Be- klagte dem Begehren mit Schreiben vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben22.3.2010 zu, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung ver- band dies jedoch unter anderem mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestelltBedingungen, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet Klägerin 1. die Einbauküche in gebrauchsfähigem Zustand aufzu- bewahren und zu erhalten habe, 2. für sämtliche Beschädigungen oder den Verlust der Ein- bauküche haften solle und 3. nach Beendigung des Mietverhältnisses die Küche der Beklagten wieder in die Wohnung einzubauen habe. Das Schreiben enthielt abschließend den Passus, „wenn Sie von dieser Genehmigung Gebrauch machen, so erkennen Sie die vorgenannten Bedingungen an.“ Die Klägerin baute hieraufhin die Küche aus und lagerte diese in dem zur Wohnung gehörenden Kellerabteil ein. Während dieser Zeit nutzt die Klägerin die Schränke der Einbauküche als Stauraum für Winterkleidung und ähnliches; dies war von der Vereinbarung vom 22.3.2010 nicht vollständig warenexplizit umfasst. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen anMiete zahlte sie unverändert weiter. Am 15. Februar 2021 versandte 9.2.2014 wurde die Steuerbehörde Küche aus dem Kellerabteil der Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege ein Informationsschreiben über Klägerin entwendet, woraufhin die OrdnungsmässigkeitsprüfungVersicherung der Kläge- rin einen Betrag in Höhe von 0.000 € zahlte, welcher dem Vermögen der Beklagten zufloss. Die Prüfungs- mitteilung und Klägerin vertritt die Auffassung, durch das Auftragsschreiben wurden am 15. Februar 2021 Abhanden- kommen der Einbauküche erleide die Mietwohnung einen Mangel, weshalb sie nur eine um 34,64 DM (von der Steuerpflichtigen geöffnet. Die Frist für ihr – wohl fehlerhaft – auf 15,59 € umgerechnet) geminderte Miete schulde, solange die Prüfung wird demnach ab dem 15. Februar 2021 berechnet. In der Mitteilung mit der Registrierungsnummer 897534225 vom 16. Februar 2021 forderte die Steuerbehörde die Steuerpflichtige auf, innerhalb von drei Arbeitstagen die Verrechnungspreisdokumentation («transfer price documentation»; Master File, Local File) sowie die unterstützenden Benchmark-Studien, Datenbankfilter, Kunden-Lieferanten- Analysen, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erstellten Erklärungen sowie Beklagte ihr nicht eine Rechnung vorzulegen. In ihrem unter der Nummer 897534228 registrierten und am 16. Februar 2021 eingereichten Schreiben beantragte die Buchhalterin der Steuerpflichtigen, Xxxxxx Xxxxxxx, eine Verlängerung der Frist für die Bereitstellung der Unterlagen um zehn Tage. In ihrem unter der Nummer 89753434 registrierten Beschluss 23. Februar 2021 lehnte die rumänische Behörde den Antrag der Steuerpflichtigen ab und ordnete dann am selben Tag in ihrem unter der Nummer 89753445 registrierten Beschluss an, dass der Steuerpflichtige die angegebenen Unterlagen für den Prüfungszeitraum innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses vorzulegen habe. Die Buchhalterin der Steuerpflichtigen öffnete die Anordnung neue Küchenzeile zur Vorlage der Unterlagen am 24. Februar 2021Verfügung stelle. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021, registriert unter 6863721781, erklärte die Buchhalterin der Steuerpflichtigenihrer Klage begehrt sie Feststel- lung, dass sie erst zur Entrichtung ebendieses Betrages seit dem 25Xxxx 2014 nicht mehr verpflichtet ist, sowie Rückzahlung dessel- ben für den Zeitraum Xxxx bis einschließlich Juli 2014 (ins- gesamt 77,95 €). Februar 2021 wieder in der Lage seien, die SAP-Software zu benutzen, und dass sie deshalb noch einige Zeit brauchen würden, um die erforderlichen Daten zu extrahieren. [...] Die Prüfung ergab, dass die Haupttätigkeit von der Interseller Gruppe während des Berichtszeitraums in der Herstellung von Rückspiegeln bestand, wobei die Produkte in der Regel an unabhängige Parteien verkauft wurden. Der Steuerpflichtige bezog den Grossteil der für ihre Produktionstätigkeit benötigten Rohstoffe (rund 85 %) von verbundenen Unternehmen. Aus der OPTEN-Datenbank war ersichtlich, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen (einschliesslich des Betriebsgewinns) seit 2016 defizitär ist. Die kostenbasierte Nettogewinnmarge für die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen lag 2018 bei -18,87 % und 2019 bei -65,31 %. Anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse der Steuerpflichtigen Das AG hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) festgestelltKlage abgewiesen, dass diese zwar Verluste machte, das LG gab dem Be- gehren statt. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Interseller Gruppe aber im gleichen Zeitraum profitabel arbeitete. Es zeigt sich, dass Be- klagte die Interseller Gruppe grundsätzlich eine sich dynamisch entwickelnde, profitable Unternehmensgruppe istWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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