Sachstand Musterklauseln

Sachstand. Die FLG beabsichtigt, außerhalb des in Abschnitt VII. beschriebenen, zur Planfest- stellung nachgesuchten Vorhaben, im Rahmen eines Bebauungsplans 09.55.00 „Blankenseer Straße / Parkplätze Flughafen“ durch die Hansestadt Lübeck Baurecht für insgesamt weitere ca. 2.300 ebenerdige Stellplätze nördlich der Blankenseer Straße schaffen zu lassen. Der Umfang dieser Planung geht aus dem als Anlage 6 beigefügten Entwurf des Bebauungsplanes hervor. Zwischen den Verbänden und der FLG besteht grundsätzliche Übereinstimmung dahingehend, - dass es dem Schutz und der Schonung sowie Erhaltung von Umwelt und Natur dient, einen Teil der zusätzlich erforderlichen Park- und Stellplätze nicht auf dem Flughafengelände selbst, sondern nördlich der Blankenseer Straße unterzubringen, und - dass aus Sicht der Verbände keine diese Vorteile überwiegenden Belange gegen eine derartige Standortwahl und die ebenerdige Ausführung sprechen.
Sachstand. Die FLG ist bereit, den gegen das am 20.01.2005 planfestgestellte Ausbauvorhaben insbesondere von den Verbänden vorgetragenen naturschutzfachlichen Einwendungen Rechnung zu tragen und die von ihr geplante Flughafenerweiterung in Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2005 i.d.F. seiner Teilaufhebung (abgesehen von der parallelen bauleitplanerischen Absicherung von Parkmöglichkeiten nördlich der Blankenseer Straße) nur noch in folgendem Umfang zu beantragen: - Verlängerung der Start- und Landebahn um nur noch 60 m in Richtung Westen und 95 m in Richtung Osten mit Anlage von Wendeplatten mit Verzicht auf die bahnparallele Verlängerung von Rollwegen, - Verlegung der westlichen Landeschwelle 07 um 120 m nach Westen, - Erweiterung der Vorfeldflächen im Norden und Süden der Start- und Landebahn, - Hochbauzone Nord für ein Passagierabfertigungsgebäude und periphere Flughafenbetriebseinrichtungen sowie Betriebsflächen für Bodenverkehrsdienste, - Errichtung von Anflugbefeuerung sowie Verlegung der Mittellinien- und Aufsetzzonenbefeuerung für die erweiterte Start- und Landebahn, die Rollwege und Vorfelder, - Navigationseinrichtungen zur Herstellung der Allwetterbetriebsstufe CAT II/III in Betriebsrichtung 07 sowie Navigationseinrichtungen zum Erhalt der Allwetterbetriebsstufe CAT I in Betriebsrichtung 25 und der erforderlichen Anflugbefeuerung von maximal 720 m, - Erweiterung der landseitigen Erschließung der Hochbauzone Nord mit Vorfahrt und Ausbau der Stellplatzanlagen auf dem Flughafengelände auf insgesamt ca. 3.200 ebenerdigen Stellplätzen, - Hochbauzone Süd für Gebäude für die Allgemeine Luftfahrt, für Flugzeugwerftbetrieb und den Vereinsflug, - Notwendige Erschließungs- und Versorgungseinrichtungen, wie Erschließungsstraße für Hochbauzone Süd und Betankung, - Entwässerung gemäß der beiliegenden Entwässerungsplanung (s. Anlage 5) mit mind. 95 % Enteisungsmittel-Rückhalt, im Bereich des Enteisungsplatzes mind. 99 %, Regenklärbecken, zentralem Regenrückhaltebecken RRB für 5-jährlichen Regen in der Blankenseebachniederung mit Retentionsbodenfilter sowie Einleitung in den Blankenseebach. Gelöscht: Abschluss der Der Umfang der Planungen geht aus dem als Anlage 5 beigefügten Entwurf des Plans der baulichen Anlagen sowie des Plans der Flugbetriebsflächen und des Plans der Technischen Ausrüstung hervor.
Sachstand. Die Stadt und der Erbbauberechtigte vereinbaren in diesem Vertrag ein Erbbaurecht zwecks
Sachstand. Vor dem Hintergrund rückläufiger Stiftungserträge und aufgebrauchter Rücklagen ist die finanzielle Situation des Museumsvereins stark angespannt. Nach dem von der Verwal- tung geprüften Liquiditätsplan für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ist der Museumsverein spätestens ab dem Jahr 2014 nicht mehr in der Lage, den vertraglich vereinbarten Finan- zierungsanteil – d. h. ein Drittel der Betriebskostenunterdeckung - zu leisten. Die noch vorhandenen Rücklagen werden bei Beibehaltung der bestehenden Regelung spätestens im Laufe des Jahres 2014 aufgebraucht sein, so dass der Verein im Laufe des Geschäfts- jahres 2014 gezwungen wäre, Insolvenz anzumelden.
Sachstand. In der Sitzung vom 14. Juli 2022 hat der Kreistag den Jahresabschluss 2021 des Abfall- wirtschaftsbetriebs festgestellt. Hier wurde auch das Ergebnis der Nachkalkulation des zweijährigen Kalkulationszeitraumes 2020/2021 dargestellt und ergab im Bereich „Abfall“ eine Gebührenüberdeckung von rd. 3,46 Mio. Euro und im Bereich „Kreiserddeponie“ eine Gebührenunterdeckung von rund 22 TEUR. Nach Verrechnung der bereits in der Gebührenkalkulation 2022 berücksichtigten Überschüsse stehen im Bereich „Abfall“ für künftige Kalkulationen noch rd. 3,46 Mio. Euro zur Verfügung. Im Bereich der Kreiserd- deponie hat sich nach der Verrechnung vorhandener Gebührenüberschüsse insgesamt eine Unterdeckung von rund 17 TEUR ergeben. Der Kreistag hat bereits zugestimmt, den Fehlbetrag im Bereich „Kreiserddeponie“ in künftigen Kalkulationen abzubauen. Eine aktuelle Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2022, basierend auf den Abfallmen- gen und verbuchten Einnahmen und Ausgaben im ersten Halbjahr, lässt ein ausgegli- chenes Ergebnis im Bereich „Abfall“ erwarten. Für den Bereich „Kreiserddeponie“ ist nach aktuellen Erkenntnissen auch für das Jahr 2022 ein geringer Fehlbetrag zu erwar- ten. Nach 2020 erfolgte keine weitere Anpassung der Abfallgebühren. Auch im Jahr 2022 konnten gestiegene Kosten durch vorhandene Gebührenüberschüsse aus Vorjahren ausgeglichen werden. Die aktuelle Wirtschaftslage und die damit verbundene Inflation führen zu einem deutlichen Anstieg der Plankosten. Durch die vertraglich vereinbarte Preisindizierung werden sich die massiven Preissteigerungen beispielweise für Öl oder Fahrzeugersatzteile erst zum Xxxxxx 2022 auswirken. Ergänzend hierzu wirken sich die Ergebnisse der aktuellen Ausschreibung kostensteigernd aus. Ein Ausgleich der zuneh- menden Kosten und der Inflation ist mit den Gebührenüberschüssen aus dem Kalkulati- onszeitraum 2020/2021 nicht mehr vollständig möglich. Ab dem Jahr 2023 wird daher eine Erhöhung der Gebührensätze erforderlich. Um die Gebühren für zwei Jahre stabil halten zu können, erfolgt die Kalkulation in einem zweijährigen Kalkulationszeitraum für 2023/2024. Im Bereich der „Kreiserddeponie“ sind kaum Gebührenüberschüsse mehr vorhanden. Des Weiteren soll der vorhandene Fehlbetrag aus dem Kalkulationszeitraum 2020/2021 abgebaut werden, daher ist auch hier eine Erhöhung der Gebührensätze erforderlich. In der zweijährigen Gebührenkalkulation 2023/2024 wurden die aktuellen Entwicklungen und gesetzlichen Änderungen sowie die aktuellen Ausschrei...
Sachstand. In der nachfolgenden Tabelle sind die vom SRH vorgefundenen Vergütungsregelungen dar- gestellt. Nach Angaben der SAB machten diese für das Jahr 2008 insgesamt eine Höhe von rd. 54 Mio. € aus.
Sachstand. Im Landkreis Karlsruhe werden Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen, Metal- len, Kunst- und Verbundstoffen gemeinsam mit stoffgleichen Wertstoffen, für die der Landkreis Karlsruhe entsorgungspflichtig ist, in einer Wertstofftonne gesammelt. Das gesammelte Wertstoffgemisch wird in modernen Anlagen sortiert, so dass alle gewon- nenen Rohstoffe dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden können. Die Kosten für die Sammlung und Sortierung der Wertstoffe sowie die Entsorgung der Reste tragen die Dualen Systeme und der Landkreis jeweils anteilig. Inzwischen organisieren zehn Dua- le Systeme für den Handel die haushaltsnahe Sammlung von Verkaufsverpackungen. Glasverpackungen werden dagegen nach Farben getrennt in Depotcontainern erfasst, zu denen man das Altglas selbst hinbringen und einwerfen muss. An dieser Sammlung ist der Landkreis nicht beteiligt. Sie wird von den Dualen Systemen selbst organisiert und finanziert. Viele Depotcontainer stehen auf öffentlichen Flächen, für deren Bereit- stellung und Unterhaltung die Städte und Gemeinden von den Dualen Systemen ein sogenanntes Nebenentgelt erhalten. Dieses Sammelsystem wurde bereits im Jahr 1992 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Verpackungsverordnung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und den Dualen Systemen abgestimmt und vereinbart. Dieses Sammelsystem hat sich nun seit fast 30 Jahren bewährt. In der Vergangenheit hatten die Dualen Systeme aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Änderung des Sammelsystems und auf eine getrennte Sammlung von Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen und von Papier, Pappe und Kartonagen gedrängt. Sie erhofften sich daraus Kosteneinsparungen. Im Hinblick auf den mit einer Umstellung verbundenen erheblichen Kostenaufwand wollten sie jedoch zunächst die seinerzeit bereits diskutierten gesetzlichen Vorgaben abwarten und solange die gemeinsame Sammlung beibehalten.
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  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.