Common use of Sachverhalt Clause in Contracts

Sachverhalt. Zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Privatwohnung vereinbaren die Eheleute E mit der (die E eingehend in dieser Finanzierungsfrage beratenden) Bank B am 14.07.2010 einen Darlehensvertrag über 00.000 €, der als Ratenkredit eine Laufzeit von 80 Mo- naten zu einem effektiven Jahreszins von 14,9% vorsieht. Gleichzeitig schließen sie – zur Absicherung des Kredits – einen Restschuldversicherungsvertrag bei der als „Partner der B“ bezeichneten Versicherungsgesellschaft V ab, zu dessen Finanzierung die benötigte Darlehens- summe von 00.000 € erklärtermaßen (und bei wechselseitiger Bezugnahme beider drucktech- nisch ähnlich gestalteter Verträge) um den selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesenen Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000 € erhöht worden war. Im Vertrag über die Restschuld- versicherung, die den Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers * TU München, Privatdozentin an der Universität Konstanz, z. Zt. Professurvertreterin an der Humboldt-Universität zu Berlin. ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN · EXAMINATORIUM XXXXXXX XXXXXXXXXX · VERBUNDENE VERTRÄGE? ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN xxxxxxxx soll, findet sich der Hinweis, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleich- zeitig bei der B aufgenommenen Kredit gelte. Die Versicherungsprämie in Höhe von 0.000 € wurde von B unmittelbar an V gezahlt. Nachdem die Eheleute E mit ihren Tilgungs- wie Zinsraten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigt B am 07.12.2010 schriftlich den Darle- hensvertrag. Mit Schreiben vom 13.04.2011 widerrufen die E ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie sind der Auffassung, der Darlehensver- trag und der Restschuldversicherungsvertrag gehörten sachlich zusammen, sodass damit auch der (ihrer Meinung nach ohnehin vom Darlehensvertrag abhängige) Restschuldversicherungs- vertrag entfalle. Die ihnen erteilte und ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung habe hierauf (was den Tatsachen entspricht) nicht hingewiesen. Die E sind allenfalls bereit, die Darlehenssumme in Höhe von 42.000 € zurückzuzahlen, nicht aber die ohnehin nicht mehr benötigten 8.000 € für die Versicherungsprämie. Schon gar nicht wollen die E der B die ausstehenden Darlehenszinsen zahlen; sie fordern vielmehr die bereits gezahlten Zinsen zurück. Von dieser Argumentation ungerührt beruft sich B auf ihre Kündigung und nimmt die Eheleute auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich der vereinbarten Zinsen in Anspruch. Kann B tatsächlich von E Darlehensrückzahlung nebst Zinsen verlangen, wenn davon aus- zugehen ist,

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Sachverhalt. Zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen Das Küchenbauunternehmen Küchen-Fix AG mit Sitz in ihrer Privatwohnung vereinbaren die Eheleute E Bern (BE) schloss am 15. Ja- nuar 2013 mit der Immobilien-Hai AG mit Sitz in Konolfingen (BE) einen (gültig zu- stande gekommenen) schriftlichen Werklieferungsvertrag über den Einbau von Lu- xus-Küchen in zehn neu gebauten Designer-Wohnungen am Zürichsee. Diese Desig- ner-Wohnungen sind eines von vielen derartigen Bauprojekten der Immobilien-Hai AG. Der Werkvertrag vom 15. Januar 2013 sieht die E eingehend Bezahlung des Werklohnes in dieser Finanzierungsfrage beratendenzwei Tranchen vor. Die erste Tranche in der Höhe von CHF 200'000.00 wurde fristgerecht eine Woche nach Vertragsschluss bezahlt. Als Termin für die Bezahlung der zweiten Tranche vereinbarten die Parteien den Zeitpunkt der Fertigstellung aller zehn Luxus- Küchen (2. Tranche: CHF 373‘635.00). In den schriftlichen Werkvertrag vom 15. Janu- ar 2013 wurde auf Wunsch der Immobilien-Hai AG zudem folgender Passus aufge- nommen: Nach der Fertigstellung der ersten fünf Luxus-Küchen anfangs Juni 2013 geriet der Küchen-Bauer Xxxxx Xxxxxxxxxx (einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Alleininhaber der Küchen-Fix AG) Bank B am 14.07.2010 in einen Darlehensvertrag über 00.000 €akuten Liquiditätsengpass. Es bestand die begründete Gefahr, dass er nicht mehr in der Lage sein würde, seine Lieferanten für die ausstehenden Lieferungen zu bezahlen. Die Küchengerätelieferantin Top Sto- ve AG, mit Sitz in Olten (SO), drohte sodann auch mit einem Lieferstopp, welcher zu erheblichen Bauverzögerungen führen könnte. Der einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführer der Immobilien-Hai AG, Xxxxxx Xxxxxxxx, der als Ratenkredit bei einem Besuch auf der Baustelle vom Liquiditätsengpass der Küchen-Fix AG sowie dem angedrohten Lieferstopp der Top Stove AG Wind bekam, wollte um jeden Preis eine Laufzeit von 80 Mo- naten zu einem effektiven Jahreszins von 14,9% vorsiehtBauverzöge- rung bei seinen Designer-Wohnungen verhindern. Gleichzeitig schließen sie – zur Absicherung des Kredits – einen Restschuldversicherungsvertrag bei der als „Partner der B“ bezeichneten Versicherungsgesellschaft V abBeim nächsten Treffen mit Gan- tenbein, zu dessen Finanzierung die benötigte Darlehens- summe von 00.000 € erklärtermaßen (am 14. Juni 2013, machte Xxxxxxxx diesem deshalb deutlich und bei wechselseitiger Bezugnahme beider drucktech- nisch ähnlich gestalteter Verträge) um den selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesenen Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000 € erhöht worden war. Im Vertrag über die Restschuld- versicherung, die den Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers * TU München, Privatdozentin an der Universität Konstanz, z. Zt. Professurvertreterin an der Humboldt-Universität zu Berlin. ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN · EXAMINATORIUM XXXXXXX XXXXXXXXXX · VERBUNDENE VERTRÄGE? ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN xxxxxxxx soll, findet sich der Hinweisnachdrück- lich klar, dass dieser Vertrag nur er keine Bauverzögerungen dulden würde und die Küchen-Fix AG mit der Top Stove AG eine rasche und gütliche Einigung finden solle. Daraufhin trafen sich Xxxxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx (einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Top Stove AG) am 20. Juni 2013 in Verbindung mit dem gleich- zeitig bei einem Café neben der B aufgenommenen Kredit gelteBau- stelle, um die prekäre Situation zu besprechen. Die Versicherungsprämie in Höhe Xxxxxxx erfuhr dabei von 0.000 € wurde von B unmittelbar an V gezahltXxxxxxxxxx, dass die Immobilien-Hai AG Bauverzögerungen „um jeden Preis“ verhindern wolle. Nachdem die Eheleute E mit ihren Tilgungs- wie Zinsraten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigt B am 07.12.2010 schriftlich den Darle- hensvertrag. Mit Schreiben vom 13.04.2011 widerrufen die E ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie sind der Auffassung, der Darlehensver- trag Nach längeren Diskussionen vereinbarten Xxxxxxxxxx und der Restschuldversicherungsvertrag gehörten sachlich zusammen, sodass damit auch der (ihrer Meinung nach ohnehin vom Darlehensvertrag abhängige) Restschuldversicherungs- vertrag entfalle. Die ihnen erteilte und ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung habe hierauf (was den Tatsachen entspricht) nicht hingewiesen. Die E sind allenfalls bereit, die Darlehenssumme in Höhe von 42.000 € zurückzuzahlen, nicht aber die ohnehin nicht mehr benötigten 8.000 € Loeffel eine monatliche Ratenzahlung für die Versicherungsprämievon der Top Stove AG noch zu liefernden Küchengeräte im Wert von rund CHF 85‘375.00. Schon gar nicht wollen Ausserdem verlangte Xxxxxxx die E Abtretung der B die ausstehenden Darlehenszinsen zahlen; sie fordern vielmehr die bereits gezahlten Zinsen zurückaus- stehenden Werklohnforderung der Küchen-Fix AG gegenüber der Immobilien-Hai AG als Sicherheit. Von dieser Argumentation ungerührt beruft sich B auf ihre Kündigung Dieses Treffen zwischen Xxxxxxxxxx und nimmt die Eheleute auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Xxxxxxx fand ohne Wissen und ohne Anwesenheit von Vertretern der vereinbarten Zinsen in AnspruchImmobilien-Hai AG statt. Kann B tatsächlich von E Darlehensrückzahlung nebst Zinsen verlangen, wenn davon aus- zugehen ist,Am nächsten Tag überreichte Xxxxxxxxxx Loeffel vereinbarungsgemäss eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut:

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Samples: www.ziv.unibe.ch

Sachverhalt. Zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen Die Versicherungsnehmerin AB hatte mit XY einen Maklervertrag geschlos- sen, in ihrer Privatwohnung vereinbaren die Eheleute E mit dessen Rahmen der (die E eingehend in dieser Finanzierungsfrage beratenden) Bank B am 14.07.2010 einen Darlehensvertrag über 00.000 €, der als Ratenkredit eine Laufzeit von 80 Mo- naten zu einem effektiven Jahreszins von 14,9% vorsieht. Gleichzeitig schließen sie – zur Absicherung des Kredits – einen Restschuldversicherungsvertrag bei der als „Partner der B“ bezeichneten Versicherungsgesellschaft V ab, zu dessen Finanzierung die benötigte Darlehens- summe von 00.000 € erklärtermaßen (und bei wechselseitiger Bezugnahme beider drucktech- nisch ähnlich gestalteter Verträge) um den selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesenen Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000 € erhöht worden Makler tätig geworden war. Im Vertrag über Dezember 2012 kün- digte die Restschuld- versicherungAB den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung und erteilte das Mandat einem neuen Makler. Sie teilte sodann den mit ihr kontrahierenden Versicherungsgesellschaften mit, Cour- tagen (für das Jahr 2013) seien per sofort an den neuen Makler auszurich- ten. XY war damit nicht einverstanden. Da die den TodesfallVersicherer die Courtagen für das Jahr 2013 nicht mehr an ihn bezahlten, Arbeitsunfähigkeit verklagte er die Versicherungsnehmerin auf Leistung von rund CHF 200.000.–. Wie bereits erwähnt, wies das Gericht die Klage ab. Es erachtete zwar die Kündigung des Maklervertrags durch die Versicherungsnehmerin als zur Unzeit erfolgt und Arbeitslosigkeit bejahte dem Grund- satz nach Ansprüche des Darlehensnehmers * TU MünchenMaklers auf Entschädigung für die geleisteten Bro- kerdienste. Diese Entschädigung durfte aber, Privatdozentin an so das Gericht, nicht durch Einbe- haltung der Universität KonstanzCourtagen erfolgen. Diese stünden der Versicherungsnehmerin zu. In casu stellte Letztere dem Makler und dessen Forderungen die Provisi- onsansprüche aus früheren Jahren ver- rechnungsweise entgegen, z. Ztwas das Gericht zuliess. Professurvertreterin an der Humboldt-Universität zu BerlinDa die zur Verrechnung gebrachte Forderung höher als die ein- geklagte Summe war, drang XY mit sei- ner Klage nicht durch. ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN · EXAMINATORIUM XXXXXXX XXXXXXXXXX · VERBUNDENE VERTRÄGE? ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN xxxxxxxx soll, findet sich der HinweisDas Gericht anerkannte schliesslich, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleich- zeitig Makler aus den geleisteten Diensten (anderweitig) eine Entschädi- gung zustünde. XY und dessen Advo- katen hielt es indessen vor: „Die Kläge- rin hat dazu jedoch keine substantiier- ten Ausführungen gemacht und keine Beweise ins Recht gelegt bzw. bean- tragt. Demzufolge kann von der zur Ver- rechnung gebrachten Forderung der Beklagten kein Abzug für das Honorar der Klägerin vorgenommen werden.“14 In der Hauptsache begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den sogenannten Retrozessionen bei der B aufgenommenen Kredit gelteVermögensverwal- tungsverträgen die Provisionen nicht dem Makler, sondern dem Versiche- rungsnehmer zustünden. Die Versicherungsprämie bis heute durch das Bundesgericht mehrfach gestützte Leitlinie ist in Höhe von 0.000 € wurde von B unmittelbar an V gezahlteinem Grund- satzurteil vom 29. Nachdem die Eheleute E mit ihren Tilgungs- wie Zinsraten in Zahlungsrückstand geraten warenNovember 2011 nie- dergelegt:15 „Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauf- tragte verpflichtet, kündigt B am 07.12.2010 schriftlich den Darle- hensvertrag. Mit Schreiben vom 13.04.2011 widerrufen die E ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie sind der AuffassungVerlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, der Darlehensver- trag und der Restschuldversicherungsvertrag gehörten sachlich zusammen, sodass damit auch der (ihrer Meinung nach ohnehin vom Darlehensvertrag abhängige) Restschuldversicherungs- vertrag entfalle. Die ihnen erteilte und ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung habe hierauf (was den Tatsachen entspricht) nicht hingewiesen. Die E sind allenfalls bereit, die Darlehenssumme in Höhe von 42.000 € zurückzuzahlen, nicht aber die ohnehin nicht mehr benötigten 8.000 € für die Versicherungsprämie. Schon gar nicht wollen die E der B die ausstehenden Darlehenszinsen zahlen; sie fordern vielmehr die bereits gezahlten Zinsen zurück. Von dieser Argumentation ungerührt beruft sich B auf ihre Kündigung und nimmt die Eheleute auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich der vereinbarten Zinsen in Anspruch. Kann B tatsächlich von E Darlehensrückzahlung nebst Zinsen verlangen, wenn davon aus- zugehen ist,ihm infolge derselben aus irgendeinem

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Samples: www.gvfw.at

Sachverhalt. Zur Finanzierung Der Sachverhalt lässt sich – soweit für die Besprechung von Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Privatwohnung vereinbaren Interesse – vereinfacht wie folgt darstellen: Die Beteiligten stritten im Rahmen einer Vollstreckungsab- wehrklage über die Eheleute E mit Wirksamkeit des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag, dessen Kaufpreisfälligkeitsrege- lung nach dem (üblichen) Direktzahlungsmodell (also Ablö- sung der (die E eingehend in dieser Finanzierungsfrage beratendennicht übernommenen Grundpfandrechte aus dem Kaufpreis) Bank B am 14.07.2010 einen Darlehensvertrag über 00.000 €, der als Ratenkredit eine Laufzeit von 80 Mo- naten zu einem effektiven Jahreszins von 14,9% vorsieht. Gleichzeitig schließen sie – zur Absicherung des Kredits – einen Restschuldversicherungsvertrag bei der als „Partner der B“ bezeichneten Versicherungsgesellschaft V ab, zu dessen Finanzierung die benötigte Darlehens- summe von 00.000 € erklärtermaßen (und bei wechselseitiger Bezugnahme beider drucktech- nisch ähnlich gestalteter Verträge) um den selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesenen Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000 € erhöht worden gestrickt war. Im Vertrag über Die Commerzbank (als eine der wegzufertigenden Grundpfandrechtsgläubigerinnen) erteilte dem Notar die Restschuld- versicherungvon diesem auftragsgemäß angeforderte Lö- schungsbewilligung unter befristeter Treuhandauflage; die private Grundpfandrechtsgläubigerin verweigerte dagegen die Erteilung der Löschungsbewilligung, obwohl die den Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers * TU München, Privatdozentin an zugrun- deliegende Forderung längst getilgt war. Der Käufer setzte daraufhin dem Verkäufer eine Frist von et- was weniger als zwei Wochen zur Herbeiführung der Universität Konstanz, z. Ztver- tragsgemäßen Lastenfreistellung bzw. Professurvertreterin an der Humboldt-Universität zu Berlin. ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN · EXAMINATORIUM XXXXXXX XXXXXXXXXX · VERBUNDENE VERTRÄGE? ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN xxxxxxxx soll, findet sich der Hinweis, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleich- zeitig bei der B aufgenommenen Kredit gelte. Die Versicherungsprämie in Höhe von 0.000 € wurde von B unmittelbar an V gezahltderen Sicherstellung. Nachdem die Eheleute E mit ihren Tilgungs- wie Zinsraten in Zahlungsrückstand geraten warenFrist erfolglos verstrich, kündigt B am 07.12.2010 schriftlich erklärte der Käufer den Darle- hensvertragRücktritt, obwohl der Verkäufer umgehend die gerichtliche Geltendmachung des Löschungsanspruchs gegen die pri- vate Grundpfandrechtsgläubigerin betrieb und (allerdings erst nach Erklärung des Rücktritts) ein Anerkenntnisurteil erstritt. Mit Schreiben vom 13.04.2011 widerrufen Sodann stellte der Notar durch Beschluss (wohl im Wege des Vorbescheids nach § 15 Abs. 2 BNotO) fest, dass er – vorbehaltlich der Löschung des Rechts der privaten Grund- pfandrechtsgläubigerin, wozu es noch der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils bedürfe – die E ihre auf den Abschluss Fälligkeitsvoraussetzun- gen für gegeben erachte und teilte dementsprechend nach Löschung im Grundbuch dem Käufer die Fälligkeit des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie sind der Auffassung, der Darlehensver- trag und der Restschuldversicherungsvertrag gehörten sachlich zusammen, sodass damit auch der (ihrer Meinung nach ohnehin vom Darlehensvertrag abhängige) Restschuldversicherungs- vertrag entfalleKaufpreises mit. Die ihnen erteilte und ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung habe hierauf ihm im Treuhandauftrag der Commerz- bank gesetzte Frist reichte über die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist (was den Tatsachen entsprichtzehn Tage nach Zugang der Fälligkeitsmittei- lung) nicht hingewiesenhinaus. Die E sind allenfalls bereitDer Verkäufer betrieb schließlich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinsichtlich des Kaufpreiszah- lungsanspruches, die Darlehenssumme in Höhe von 42.000 € zurückzuzahlen, nicht aber die ohnehin nicht mehr benötigten 8.000 € für die Versicherungsprämie. Schon gar nicht wollen die E wogegen sich der B die ausstehenden Darlehenszinsen zahlen; sie fordern vielmehr die bereits gezahlten Zinsen zurück. Von dieser Argumentation ungerührt beruft sich B auf ihre Kündigung und nimmt die Eheleute auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Käufer mit der vereinbarten Zinsen in Anspruch. Kann B tatsächlich von E Darlehensrückzahlung nebst Zinsen verlangen, wenn davon aus- zugehen ist,Voll- streckungsabwehrklage zur Wehr setzte.

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Samples: www.dnoti.de