Sammelaufträge Musterklauseln

Sammelaufträge. Wünscht der Kunde, dass mehrere Zahlungen mit gleichem Ausführungsdatum als Sammelauftrag ausgeführt werden, muss jeder einzelne der Zahlungsaufträge die Voraussetzungen für die Ausführung erfüllen. Im gegenteiligen Fall behält sich die BCV das Recht vor, bestimmte oder alle Zahlungsaufträge des Sammelauftrags zurückzuweisen. Ist eine Ausführung als Sammelauftrag aus Gründen der Inkompatibilität der Zahlungskanäle oder aus anderen Gründen nicht möglich, behält sich die BCV das Recht vor, die Zahlungsaufträge einzeln auszuführen. Umschläge mit Sammelaufträgen müssen unbedingt in einen Briefkasten der BCV eingeworfen werden.
Sammelaufträge. (Beauftragung mittels EBICS, Online-Banking oder Dateiübermittlung per Service- rechenzentrum - z. B. durch den Steuerberater des Kunden) Privatgirokontomodelle Geschäftsgirokontomodelle Entgelt je enthaltenem Einzelauftrag Premium Individual, Treuhand privat alle anderen Kommunen Vereine alle anderen SEPA-Überweisung in Euro innerhalb EWR-Staaten175 im Grundpreis enthalten 0,07 im Grundpreis enthalten 0,02 im Grundpreis enthalten 0,07 SEPA-Überweisung in Euro in SEPA-Drittstaaten176 im Grundpreis enthalten 2,50 im Grundpreis enthalten 2,50 im Grundpreis enthalten 2,50 Echtzeit-Sammelüberweisung in Euro innerhalb EWR-Staaten175 im Grundpreis enthalten 0,56 0,49 0,51 0,49 0,56 Echtzeit-Sammelüberweisung in Euro in SEPA-Drittstaaten176 im Grundpreis enthalten 2,99 0,49 2,99 0,49 2,99 Lastschrifteinzug im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren innerhalb EWR-Staaten175 im Grundpreis enthalten 0,07 im Grundpreis enthalten 0,02 im Grundpreis enthalten 0,07 Lastschrifteinzug im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren innerhalb EWR-Staaten175 nicht möglich nicht möglich nicht möglich 0,02 nicht möglich 0,07 Lastschrifteinzug im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren in SEPA-Drittstaaten176 im Grundpreis enthalten 2,50 im Grundpreis enthalten 2,50 im Grundpreis enthalten 2,50 Lastschrifteinzug im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren in SEPA-Drittstaaten176 nicht möglich nicht möglich nicht möglich 2,50 nicht möglich 2,50 - Entgelt für den elektronischen Statusreport bzgl. des Bearbeitungsstandes von Echtzeit-Sammelüberweisungen 0,00
Sammelaufträge. Abruf von Leistungen/Zuständigkeiten

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.