Sammelverwahrung. Wertpapiere, die die Alpen Privatbank für ihre Kunden zu ver- wahren hat, werden gemeinsam mit den gleichen Wertpapieren anderer Kunden verwahrt (sogenannte „Sammelverwahrung“). Da jeder Kunde (auch im Falle der Insolvenz der Alpen Privat- bank bzw. des Drittverwahrers) die Möglichkeit hat, die Ausfol- gung seines Anteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren zu verlangen, verursacht die Sammelverwahrung für den Kunden keine besonderen Risiken.
Sammelverwahrung. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich andere Weisungen erteilt, werden von ihm zur Aufbewahrung eingelieferte oder für ihn gekaufte Edelmetalle in den handelsüblichen Qualitäten und Formen (Barren, Plättchen) und handelsübliche Goldmünzen (Massenware) gattungs- mässig in Sammeldepots bei der Bank oder auch auswärts verwahrt, ungetrennt von den Beständen anderer Kunden und von eigenen Beständen der gleichen Gattung. Dem Kunden steht ein sachlicher Miteigentumsanteil im Verhältnis seines Bestandes zum Sammelver- wahrungsbestand zu. Verlangt der Kunde die Lagerung oder Lieferung im Ausland, trägt er dafür die volle Verantwortung. In solchen Fällen wird der Lagerort auf der Abrechnung angegeben. Im Falle der Auslieferung von Edelmetallen, die in Sammelverwah- rung stehen, werden allfällige Gewichts- und Feinheitsdifferenzen gegenüber dem verbuchten Bestand zum im Moment der Aus- lieferung gültigen Tageskurs abgerechnet. Bei der Auslieferung von Barren und Münzen besteht kein Anspruch auf bestimmte Jahrgänge und Prägungen.
Sammelverwahrung. BB Wertmetall AG nimmt von ihr gehandelte Waren aus Edelmetall zur Sammelverwahrung entgegen. Weitere Bestimmungen dazu regeln die Vertragsbedingungen zur Sammelverwahrung. Empfängt der Depotinhaber Waren aus der Sammelverwahrung zurück, so hat er allfällige Reklamationen sofort zu melden. Die Empfangs- bestätigung befreit BB Wertmetall AG von jeder Haftung.
Sammelverwahrung. Der Verwahrer bestätigt dem Depotinhaber die Gattung und die Stückzahl der zur Sammelverwahrung übernommenen Edelmetalle mittels einer Depoteingangsbestätigung. Weiters übermittelt der Verwahrer dem Depotinhaber jedes Quartal einen Depotauszug zum aktuellen Stand seiner auf seinen Namen gattungsmässig verbuchten Menge an Edelmetallen. Die im Depotauszug ausgewiesene, gattungsmässig verbuchte Menge an Edelmetallen gilt als vom Depotinhaber genehmigt, sofern nicht innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch angemeldet wird. Bei zur Verwahrung übernommenen Edelmetallguthaben auf dem Edelmetallkonto kann der Kunde bei einem Guthaben ab 1‘000 Gramm Gold, Platin oder Palladium (in Form eines Ein- Kilogramm-Barren des jeweiligen Materials) und bei einem Guthaben ab 1‘000 Unzen Silber (in Form eines Silberstandardbarren) eine physische Herausgabe verlangen. Sofern der Kunde bei Gold-, Platin-, Palladium- oder Silberguthaben die physische Herausgabe verlangt, stellt Rheingold die Präge- bzw. Herstellungskosten für das jeweilige Produkt in Rechnung. Bei Platin, Palladium und Silber wird bei der Auslieferung zusätzlich die Mehrwertsteuer fällig. Ein Versand oder Werttransport von Edelmetallen erfolgt immer auf Kosten des Depotinhabers. Bei einer Einlieferung hat der Kunde selbst für den Versand oder Werttransport auf seine Gefahr und Kosten zu sorgen und die Lieferung zu versichern. Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets. Bei Einfuhr in das Zollgebiet und bei Ausfuhr aus dem Zollgebiet können Zollgebühren anfallen, die zu Lasten des Depotinhabers gehen. Innerhalb von Liechtenstein und der Schweiz kann im Auftrag des Depotinhabers auch ein Versand mittels „versicherten Pakets“ oder „Werttransportes“ erfolgen. Die Preise entnehmen Sie der jeweils gültigen Auflistung auf der Internetseite des Verwahrers (www.rheingold- xxxxxxxxxx.xxx) Die Abrechnung der Verwahrgebühren erfolgt jährlich im Januar per 31. Dezember des Vorjahres. Nach Erhalt der Rechnung ist der Kunde innerhalb von dreissig (30) Tagen zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Verwahrungsvertrags ist das Entgelt innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Vertragsende zur Zahlung fällig. Akzeptiert werden Barzahlung und Banküberweisung. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sind nicht möglich. Bei Bezahlung mittels Banküberweisung müssen Kontoinhaber und Rechnungsempfänger identisch sein. Barzahlungen können nur bis zu einem Wert von CHF 10'000.- in den Währungen CHF u...
Sammelverwahrung. Die Verwahrung erfolgt gattungsmässig in einem Sammeldepot
Sammelverwahrung. Die Verwahrung erfolgt gattungsmässig in einem Sammeldepot E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx
Sammelverwahrung. Im Rahmen der Sammelverwahrung verwahrt die ASconsutling die Edelmetalle im Namen des Kunden buchhalterisch segregiert. Die physischen Bestände verwahrt die ASConsulting gattungsgemäß in einem Sammeldepot. Der Kunde erhält Miteigentum an dem von der ASConsulting verwahrtem Sammelbestand an Edelmetallen, im Verhältnis der auf seinen Namen gattungsmäßig verbuchten Menge. Es besteht kein Anspruch auf spezielle Jahrgänge oder Hersteller. Die physische und buchhalterische Verwahrung von Standardbarren in Gold, Silber, Platin und Palladium ist nur in der Einzelverwahrung möglich.