Sammelverwahrung Musterklauseln

Sammelverwahrung. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich andere Weisungen erteilt, werden von ihm zur Aufbewahrung eingelieferte oder für ihn gekaufte Edelmetalle in den handelsüblichen Qualitäten und Formen (Barren, Plättchen) und handelsübliche Goldmünzen (Massenware) gattungs- mässig in Sammeldepots bei der Bank oder auch auswärts verwahrt, ungetrennt von den Beständen anderer Kunden und von eigenen Beständen der gleichen Gattung. Dem Kunden steht ein sachlicher Miteigentumsanteil im Verhältnis seines Bestandes zum Sammelver- wahrungsbestand zu. Verlangt der Kunde die Lagerung oder Lieferung im Ausland, trägt er dafür die volle Verantwortung. In solchen Fällen wird der Lagerort auf der Abrechnung angegeben. Im Falle der Auslieferung von Edelmetallen, die in Sammelverwah- rung stehen, werden allfällige Gewichts- und Feinheitsdifferenzen gegenüber dem verbuchten Bestand zum im Moment der Aus- lieferung gültigen Tageskurs abgerechnet. Bei der Auslieferung von Barren und Münzen besteht kein Anspruch auf bestimmte Jahrgänge und Prägungen.
Sammelverwahrung. Wertpapiere, die die Alpen Privatbank für ihre Kunden zu ver- wahren hat, werden gemeinsam mit den gleichen Wertpapieren anderer Kunden verwahrt (sogenannte „Sammelverwahrung“). Da jeder Kunde (auch im Falle der Insolvenz der Alpen Privat- bank bzw. des Drittverwahrers) die Möglichkeit hat, die Ausfol- gung seines Anteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren zu verlangen, verursacht die Sammelverwahrung für den Kunden keine besonderen Risiken.
Sammelverwahrung. BB Wertmetall AG nimmt von ihr gehandelte Waren aus Edelmetall zur Sammelverwahrung entgegen. Weitere Bestimmungen dazu regeln die Vertragsbedingungen zur Sammelverwahrung. Empfängt der Depotinhaber Waren aus der Sammelverwahrung zurück, so hat er allfällige Reklamationen sofort zu melden. Die Empfangs- bestätigung befreit BB Wertmetall AG von jeder Haftung.
Sammelverwahrung. Der Verwahrer bestätigt dem Depotinhaber die Gattung und die Stückzahl der zur Sammelverwahrung übernommenen Edelmetalle mittels einer Depoteingangsbestätigung. Weiters übermittelt der Verwahrer dem Depotinhaber jedes Quartal einen Depotauszug zum aktuellen Stand seiner auf seinen Namen gattungsmässig verbuchten Menge an Edelmetallen. Die im Depotauszug ausgewiesene, gattungsmässig verbuchte Menge an Edelmetallen gilt als vom Depotinhaber genehmigt, sofern nicht innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch angemeldet wird. Bei zur Verwahrung übernommenen Edelmetallguthaben auf dem Edelmetallkonto kann der Kunde bei einem Guthaben ab 1‘000 Gramm Gold, Platin oder Palladium (in Form eines Ein- Kilogramm-Barren des jeweiligen Materials) und bei einem Guthaben ab 1‘000 Unzen Silber (in Form eines Silberstandardbarren) eine physische Herausgabe verlangen. Sofern der Kunde bei Gold-, Platin-, Palladium- oder Silberguthaben die physische Herausgabe verlangt, stellt Rheingold die Präge- bzw. Herstellungskosten für das jeweilige Produkt in Rechnung. Bei Platin, Palladium und Silber wird bei der Auslieferung zusätzlich die Mehrwertsteuer fällig. Ein Versand oder Werttransport von Edelmetallen erfolgt immer auf Kosten des Depotinhabers. Bei einer Einlieferung hat der Kunde selbst für den Versand oder Werttransport auf seine Gefahr und Kosten zu sorgen und die Lieferung zu versichern. Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets. Bei Einfuhr in das Zollgebiet und bei Ausfuhr aus dem Zollgebiet können Zollgebühren anfallen, die zu Lasten des Depotinhabers gehen. Innerhalb von Liechtenstein und der Schweiz kann im Auftrag des Depotinhabers auch ein Versand mittels „versicherten Pakets“ oder „Werttransportes“ erfolgen. Die Preise entnehmen Sie der jeweils gültigen Auflistung auf der Internetseite des Verwahrers (www.rheingold- xxxxxxxxxx.xxx) Die Abrechnung der Verwahrgebühren erfolgt jährlich im Januar per 31. Dezember des Vorjahres. Nach Erhalt der Rechnung ist der Kunde innerhalb von dreissig (30) Tagen zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Verwahrungsvertrags ist das Entgelt innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Vertragsende zur Zahlung fällig. Akzeptiert werden Barzahlung und Banküberweisung. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sind nicht möglich. Bei Bezahlung mittels Banküberweisung müssen Kontoinhaber und Rechnungsempfänger identisch sein. Barzahlungen können nur bis zu einem Wert von CHF 10'000.- in den Währungen CHF u...
Sammelverwahrung. Die Verwahrung erfolgt gattungsmässig in einem Sammeldepot
Sammelverwahrung. Die Verwahrung erfolgt gattungsmässig in einem Sammeldepot E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx
Sammelverwahrung. Im Rahmen der Sammelverwahrung verwahrt die ASconsutling die Edelmetalle im Namen des Kunden buchhalterisch segregiert. Die physischen Bestände verwahrt die ASConsulting gattungsgemäß in einem Sammeldepot. Der Kunde erhält Miteigentum an dem von der ASConsulting verwahrtem Sammelbestand an Edelmetallen, im Verhältnis der auf seinen Namen gattungsmäßig verbuchten Menge. Es besteht kein Anspruch auf spezielle Jahrgänge oder Hersteller. Die physische und buchhalterische Verwahrung von Standardbarren in Gold, Silber, Platin und Palladium ist nur in der Einzelverwahrung möglich.

Related to Sammelverwahrung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und