Common use of Sanktionsklausel Clause in Contracts

Sanktionsklausel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen der vereinbarten Versicherungsbedingungen gewährt der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise leistet keine Zahlungen und gewährt keine sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. Der Versicherungsnehmer ermächtigt ALLSTERN, Daten zu verarbeiten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die physische oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungs- fällen und für statistische Auswertungen. ALLSTERN kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften und Partnerunternehmen der Zurich Insurance Group sowie an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur Verarbeitung weiterleiten. Sofern ein Versicherungsvermittler (Broker) für den Versicherungsnehmer handelt, ist ALLSTERN ermächtigt, diesem Kundendaten – wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Inkasso und Versicherungs- fälle – bekannt zu geben.

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Sanktionsklausel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen der vereinbarten Versicherungsbedingungen gewährt der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise leistet keine Zahlungen und gewährt keine sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. Der Versicherungsnehmer ermächtigt ALLSTERNSYNCRO24, Daten zu verarbeiten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die physische oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungs- fällen und für statistische Auswertungen. ALLSTERN SYNCRO24 kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften und Partnerunternehmen der Zurich Insurance Group sowie an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur Verarbeitung weiterleiten. Sofern ein Versicherungsvermittler (Broker) für den Versicherungsnehmer handelt, ist ALLSTERN SYNCRO24 ermächtigt, diesem Kundendaten – wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Inkasso und Versicherungs- fälle – bekannt zu geben.

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