Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
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Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018).
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Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
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Sanktionsklausel. Es besteht – - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten NationenEmbargos, der die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länderandere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische Europäische oder österreichische Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018).
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Samples: service.europaeische.at
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. bzw Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten NationenEmbargos, der die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länderandere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018in der jeweils geltenden Fassung) und Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG).
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Samples: www.donauversicherung.at
Sanktionsklausel. Es besteht – - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
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Samples: durchblicker.at
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/201851/2018)
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Samples: www.donauversicherung.at
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehenentge- genstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018).
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Samples: durchblicker.at