Satzungsänderungen Musterklauseln

Satzungsänderungen. § 54. (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
Satzungsänderungen. (1) Ein Beschluss der die Verbandssatzung ändert, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Satzungsänderungen. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. The Supervisory Board shall be authorised to amend the present Articles of Association as long as such amendments are limited to the wording of these Articles.
Satzungsänderungen. Eine Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder der Ver- bandsversammlung.
Satzungsänderungen. (1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf - mit Ausnahme einer Veränderung im Mitgliederbe- stand gemäß § 15 dieser Satzung - eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Darüber hinaus sind die Zustimmungen der Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung ist der in § 17 dieser Satzung bezeichneten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhän‐ derin und der Gründungsstifterin nur vorgenommen werden, wenn die Steuerbegünstigung der Stiftung „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Forchheim“ gewahrt bleibt. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zuläs‐ sig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Hierzu bedarf es der ausdrücklichen vor‐ herigen schriftlichen Zustimmung des zuständigen Fi‐ nanzamtes.
Satzungsänderungen. (o) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Landesgewerkschaftstag sowie Xxxx der Verhandlungsleitung und der Protokollführer/innen,
Satzungsänderungen b. Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen. Satzungsänderungen sind nur durch die Landeshauptversammlung möglich und müssen mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten beschlossen werden. Satzungsänderungen sind als besonderer Tagesordnungspunkt in der Einladung anzukündigen und hervorzuheben. Die Neuformulierungsvorschläge sind in geeigneter Form, z. B. als Synopse, kenntlich zu machen und müssen zusammen mit der Einladung verschickt werden.
Satzungsänderungen. Die vorliegende Satzung kann durch eine Hauptversammlung der Anteilinhaber unter Beachtung der Beschlussfähigkeits- und Mehrheitserfordernisse, die das Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner aktuellen Fassung vorsieht, geändert werden.