Satzungsänderungen. Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
Satzungsänderungen. Eine Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder der Ver- bandsversammlung.
Satzungsänderungen. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
Satzungsänderungen. Beschlüsse über Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbands- versammlung.
Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhän‐ derin und der Gründungsstifterin nur vorgenommen werden, wenn die Steuerbegünstigung der Stiftung „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Forchheim“ gewahrt bleibt. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zuläs‐ sig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Hierzu bedarf es der ausdrücklichen vor‐ herigen schriftlichen Zustimmung des zuständigen Fi‐ nanzamtes.
Satzungsänderungen. Eine Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl und der Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder. Die Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde (§ 17) anzuzeigen.
Satzungsänderungen. Änderungen der Stiftungssatzung, die den Zweck der Stiftung nicht betreffen, sind grundsätzlich zulässig. Über Satzungsänderungen beschließt das Bund-Länder-Gremium im Einvernehmen mit der Treuhänderin.
Satzungsänderungen. 1) Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder gemäß § 33 BGB beschlossen werden. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
Satzungsänderungen. Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen. Xxxx, Entlastung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes