Common use of Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh- mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Clause in Contracts

Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh- mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten @ – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, @ – Eltern und Kinder, @ – Adoptiveltern und -kinder, @ – Schwiegereltern und -kinder, @ – Stiefeltern und -kinder, @ – Großeltern und Enkel, @ – Geschwister sowie @ – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami- lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesel- lschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh- mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; . Als Angehörige gelten @ – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, @ – Eltern und Kinder, @ – Adoptiveltern und -kinder, @ – Schwiegereltern und -kinder, @ – Stiefeltern und -kinder, @ – Großeltern und Enkel, @ – Geschwister sowie @ – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami- lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt be- schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesel- lschaft Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und InsolvenzverwalternInsolvenzverwal- tern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen die- sen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh- mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten @ – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, @ – Eltern und Kinder, @ – Adoptiveltern und -kinder, @ – Schwiegereltern und -kinder, @ – Stiefeltern und -kinder, @ – Großeltern und Enkel, @ – Geschwister sowie @ – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami- lienähnlichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden verbun- den sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesel- lschaft Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh- mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; . Als Angehörige gelten @ – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, @ – Eltern und Kinder, @ – Adoptiveltern und -kinder, @ – Schwiegereltern und -kinder, @ – Stiefeltern und -kinder, @ – Großeltern und Enkel, @ – Geschwister sowie @ – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami- lienähnlichesfamilienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis Ver- hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesel- lschaft Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und InsolvenzverwalternInsolvenzverwal- tern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen die- sen in häuslicher Gemeinschaft leben.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung