Common use of Schadens- und Bergungsbewertung Clause in Contracts

Schadens- und Bergungsbewertung. Da aus der Versicherung keine Gewinne erwachsen können, entspricht die Entschädigung genau, jedoch ausschließlich den Sachschäden ohne Zugewinn oder Zinsen. Die versicherten Güter werden zwecks Festlegung der Schäden und Bergungskosten zu ihrem Realwert bewertet, das heißt zu ihrem Wiederherstellungswert zum Zeitpunkt des Schadensfalls unter Abzug der Alterung, und dies ohne Berücksichtigung ihres Buchwerts. Es werden jedoch bewertet: 7.4.3.1 Rohstoffe oder bearbeitete Erzeugnisse, Ernten und Lebensmittel, zum Kurs des Tags des Schadensfalls; 7.4.3.2 unfertige Erzeugnisse zum Kurs der Rohstoffe am Tag des Schadensfalls zuzüglich der zur Erreichung des Fertigungsgrads zum Zeitpunkt des Schadensfalls entstandenen Kosten; 7.4.3.3 fertige und verkaufte, aber noch nicht gelieferte Erzeugnisse zu ihrem Verkaufspreis, gegebenenfalls nach Abzug des Selbstkostenpreises zwischen dem Herstellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Schadensfalls; 7.4.3.4 Archive, Dokumente, Manuskripte, Geschäftsbücher, Software und elektronische Datenbanken zu den Beschaffungskosten am Tag des Schadensfalls zuzüglich der Kosten der Reproduktion der Texte und der materiellen Wiederherstellung der Dokumente, die für den reibungslosen Betrieb des versicherten Unternehmens erforderlich sind;

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Samples: Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen